Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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wo zweimal am Tage die Kaufleute zusammenkommen können, um gegen 
seitig über ihre Geschäfte zu verhandeln." Die Pariser Börse ist 
vermutlich erst im Anfang des 18. Jahrhunderts entstanden. 1724 er 
hielt sie einen amtlich anerkannten Charakter. 
Der amtliche Börsenverkehr findet werktäglich zwischen 12 und Vz3 Uhr, 
Sonnabends zwischen 12 und 2 Uhr statt. Der Zutritt zur Börse ist allen 
männlichen Personen gestattet. Charakteristisch ist die Zweiteilung in 
„marche officiel“ (parquet) und „marche libre“ (auch marche en banque 
oder Coulisse genannt). Den Verkehr vermitteln die 70 als „officiers 
ministeriels“ vom Finanzminister ernannten (vereideten) agents de 
change und die Agenten der Kulisse. Es wird „per Kasse" und „auf Zeit" 
gehandelt. Die Aufträge für K a s s a g e s ch ä f t e können erteilt werden: 
bestens sau mieux), zum Mittelkurse (au cours moyen du jour) oder zu 
einem bestimmten Kurse (L an cours limite), die Aufträge für Zeit 
geschäfte: bestens, zu einem bestimmten Kurse, zum ersten Kurse, 
zum letzten Kurse. Für Zeitgeschäfte gibt es keinen Mittelkurs und für 
Prämiengeschäfte keinen ersten oder letzten Kurs. 
Die agents de change (Wechselmakler, der Name rührt von ihrem 
früheren Hauptgeschäft her) haben grundsätzlich „seuls le droit de faire les 
negociations d’effets publics et autres susceptibles d’eire cotes“. Ihr 
Monopol wird äußerlich streng gehütet. Es hat aber an Wert verloren, 
da die Großbanken eine große Zahl von Aufträgen nicht mehr zur Börse 
geben, sondern kompensieren, und weiter durch die Konkurrenz der Kulisse. 
Die agents de change dürfen nicht für eigene Rechnung Geschäfte machen 
und sich auch weder direkt noch indirekt an kaufmännischen Unternehmungen 
beteiligen. Das Amt ist käuflich. Zur Übernahme des Geschäfts eines 
zurücktretenden oder verstorbenen Agenten ist ein Kapital von 2% —3 Mil 
lionen fr erforderlich, wovon wenigstens 25 % eigenes Kapital sein 
müssen. Die übrigen 75 % des Kapitals kann der agent de change durch 
Abgabe von Anteilen aufnehmen. Die 70 agents de change sind zu 
einer Genossenschaft („Compagnie des Agents de Change de Paris“) 
vereinigt, die für alle aus offiziellem Geschäftsbetrieb ihrer Mitglieder 
entstehenden Differenzen haftet. 
Eine Vertretung der agents de change bildet die „chambre syndicale“, 
deren Mitglieder —. ein Syndikus und acht Beiräte — in der jährlichen 
Generalversammlung der agents de change gewählt werden. Eine der
	        
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