Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Weiter setzt der Staat den Münzfuß fest, der bestimmt, wieviel 
Münzeinheiten aus dem Münzgruudgewicht herzustellen sind. Die ältesten 
Münzen waren dem Gewicht und dem Namen nach einfache Teile des 
Grundgewichts. So rechneten z. B. die Römer nach Pfunden (Assen) 
und V12 Pfunden (Unzen). Eine Anlehnung an diesen Münzfuß finden 
wir u. a. im frühen Mittelalter, das ebenfalls nach Pfunden und deren 
Teilen (240 Pfennige — 1 Pfund) rechnete, ferner noch heute im eng 
lischen Münzsyftem (1 £ = 240 Pence). 
Das deutsche Münzgesetz vom 30. August 1924 sagt, analog den Be 
stimmungen des alten Gesetzes, daß aus 1 kg Gold 2790 Reichsmark 
geprägt werden: 139 x / 2 Stücke über 20 Reichsmark oder 279 Stücke über 
10 Reichsmark. Ein Zehnmarkstück hat also einen Goldgehalt von V279 kg 
— 3,58423 g. 
Endlich bestimmt das Münzgesetz den Feingehalt der aus dem Währungs 
metall geprägten Münzen. Gold- und Silbermünzen werden, um ihnen 
eine größere Härte zu verleihen und um zu verhüten, daß sie sich allzuschnell 
abnutzen, nicht aus reinem Gold, bzw. aus reinem Silber hergestellt, 
sondern es wird ihnen ein bestimmtes Quantum Kupfer beigefügt (Legie 
rung oder Beschickung). Das reine Gold, bzw. reine Silber wird als 
Feingehalt bezeichnet, im Gegensatz zu dem Gesamtgewicht der Münze, 
dem Rauh- oder Bruttogewicht (in der älteren Münzsprache 
Schrot genannt). Das Verhältnis des Feingehalts zum Bruttogewicht 
nennt man Feinheit (in der älteren Münzsprache heißt es K 0 r n). 
Von „altem Schrot und Korn" nannte man früher die Münzen, die 
den durch das betr. Münzgesetz verlangten Feingehalt besaßen, d. h. nicht mehr 
als den vorgeschriebenen Prozentsatz unedlen Metalles enthielten. 
Die meisten Münzgesetze der neueren Zeit bestimmen die Feinheit der 
Münzen in Tausendstel des Edelmetalls. Nach § 3 des deutschen Münz 
gesetzes betrügt bei der Ausprägung von Goldmünzen das Mischungs 
verhältnis 900 Teile Gold und 100 Teile Kupfer. Hinsichtlich des Ge 
wichts- und Mischungsverhältnisses der S i l b e r m ü n z e n hat das neue 
Münzgesetz noch keine Vorschriften erlassen. Man will zunächst wohl ab 
warten, ob sich die Zusammensetzung der durch das Gesetz vom 20. März 
1924 geschaffenen „neuen Reichssilbermiinzen" bewähren wird. 
8 3 des Münzgesetzes vom 30. August 1924 sagt: 
Für die Silbermünzen ist das Mischungsverhältnis, für die auf 
Reichspfennige lautenden Münzen sind das M a t e r i a l und das M is ch u n g s -
	        
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