Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Weiter  setzt  der  Staat  den  Münzfuß  fest,  der  bestimmt,  wieviel
Münzeinheiten  aus  dem  Münzgruudgewicht  herzustellen  sind.  Die  ältesten
Münzen  waren  dem  Gewicht  und  dem  Namen  nach  einfache  Teile  des
Grundgewichts.  So  rechneten  z.  B.  die  Römer  nach  Pfunden  (Assen)
und  V12  Pfunden  (Unzen).  Eine  Anlehnung  an  diesen  Münzfuß  finden
wir  u.  a.  im  frühen  Mittelalter,  das  ebenfalls  nach  Pfunden  und  deren
Teilen  (240  Pfennige  —  1  Pfund)  rechnete,  ferner  noch  heute  im  englischen ­
  Münzsyftem  (1  £  =  240  Pence).
Das  deutsche  Münzgesetz  vom  30.  August  1924  sagt,  analog  den  Bestimmungen ­
  des  alten  Gesetzes,  daß  aus  1  kg  Gold  2790  Reichsmark
geprägt  werden:  139 x / 2  Stücke  über  20  Reichsmark  oder  279  Stücke  über
10  Reichsmark.  Ein  Zehnmarkstück  hat  also  einen  Goldgehalt  von  V279  kg
—  3,58423  g.
Endlich  bestimmt  das  Münzgesetz  den  Feingehalt  der  aus  dem  Währungsmetall ­
  geprägten  Münzen.  Gold-  und  Silbermünzen  werden,  um  ihnen
eine  größere  Härte  zu  verleihen  und  um  zu  verhüten,  daß  sie  sich  allzuschnell
abnutzen,  nicht  aus  reinem  Gold,  bzw.  aus  reinem  Silber  hergestellt,
sondern  es  wird  ihnen  ein  bestimmtes  Quantum  Kupfer  beigefügt  (Legierung ­
  oder  Beschickung).  Das  reine  Gold,  bzw.  reine  Silber  wird  als
Feingehalt  bezeichnet,  im  Gegensatz  zu  dem  Gesamtgewicht  der  Münze,
dem  Rauh-  oder  Bruttogewicht  (in  der  älteren  Münzsprache
Schrot  genannt).  Das  Verhältnis  des  Feingehalts  zum  Bruttogewicht
nennt  man  Feinheit  (in  der  älteren  Münzsprache  heißt  es  K  0  r  n).
Von  „altem  Schrot  und  Korn"  nannte  man  früher  die  Münzen,  die
den  durch  das  betr.  Münzgesetz  verlangten  Feingehalt  besaßen,  d.  h.  nicht  mehr
als  den  vorgeschriebenen  Prozentsatz  unedlen  Metalles  enthielten.
Die  meisten  Münzgesetze  der  neueren  Zeit  bestimmen  die  Feinheit  der
Münzen  in  Tausendstel  des  Edelmetalls.  Nach  §  3  des  deutschen  Münzgesetzes ­
  betrügt  bei  der  Ausprägung  von  Goldmünzen  das  Mischungsverhältnis ­
  900  Teile  Gold  und  100  Teile  Kupfer.  Hinsichtlich  des  Gewichts- ­
  und  Mischungsverhältnisses  der  S  i  l  b  e  r  m  ü  n  z  e  n  hat  das  neue
Münzgesetz  noch  keine  Vorschriften  erlassen.  Man  will  zunächst  wohl  abwarten, ­
  ob  sich  die  Zusammensetzung  der  durch  das  Gesetz  vom  20.  März
1924  geschaffenen  „neuen  Reichssilbermiinzen"  bewähren  wird.
8  3  des  Münzgesetzes  vom  30.  August  1924  sagt:
Für  die  Silbermünzen  ist  das  Mischungsverhältnis,  für  die  auf
Reichspfennige  lautenden  Münzen  sind  das  M  a  t  e  r  i  a  l  und  das  M  is  ch  u  n  g  s  -
            
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