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Weiter setzt der Staat den Münzfuß fest, der bestimmt, wieviel
Münzeinheiten aus dem Münzgruudgewicht herzustellen sind. Die ältesten
Münzen waren dem Gewicht und dem Namen nach einfache Teile des
Grundgewichts. So rechneten z. B. die Römer nach Pfunden (Assen)
und V12 Pfunden (Unzen). Eine Anlehnung an diesen Münzfuß finden
wir u. a. im frühen Mittelalter, das ebenfalls nach Pfunden und deren
Teilen (240 Pfennige — 1 Pfund) rechnete, ferner noch heute im eng
lischen Münzsyftem (1 £ = 240 Pence).
Das deutsche Münzgesetz vom 30. August 1924 sagt, analog den Be
stimmungen des alten Gesetzes, daß aus 1 kg Gold 2790 Reichsmark
geprägt werden: 139 x / 2 Stücke über 20 Reichsmark oder 279 Stücke über
10 Reichsmark. Ein Zehnmarkstück hat also einen Goldgehalt von V279 kg
— 3,58423 g.
Endlich bestimmt das Münzgesetz den Feingehalt der aus dem Währungs
metall geprägten Münzen. Gold- und Silbermünzen werden, um ihnen
eine größere Härte zu verleihen und um zu verhüten, daß sie sich allzuschnell
abnutzen, nicht aus reinem Gold, bzw. aus reinem Silber hergestellt,
sondern es wird ihnen ein bestimmtes Quantum Kupfer beigefügt (Legie
rung oder Beschickung). Das reine Gold, bzw. reine Silber wird als
Feingehalt bezeichnet, im Gegensatz zu dem Gesamtgewicht der Münze,
dem Rauh- oder Bruttogewicht (in der älteren Münzsprache
Schrot genannt). Das Verhältnis des Feingehalts zum Bruttogewicht
nennt man Feinheit (in der älteren Münzsprache heißt es K 0 r n).
Von „altem Schrot und Korn" nannte man früher die Münzen, die
den durch das betr. Münzgesetz verlangten Feingehalt besaßen, d. h. nicht mehr
als den vorgeschriebenen Prozentsatz unedlen Metalles enthielten.
Die meisten Münzgesetze der neueren Zeit bestimmen die Feinheit der
Münzen in Tausendstel des Edelmetalls. Nach § 3 des deutschen Münz
gesetzes betrügt bei der Ausprägung von Goldmünzen das Mischungs
verhältnis 900 Teile Gold und 100 Teile Kupfer. Hinsichtlich des Ge
wichts- und Mischungsverhältnisses der S i l b e r m ü n z e n hat das neue
Münzgesetz noch keine Vorschriften erlassen. Man will zunächst wohl ab
warten, ob sich die Zusammensetzung der durch das Gesetz vom 20. März
1924 geschaffenen „neuen Reichssilbermiinzen" bewähren wird.
8 3 des Münzgesetzes vom 30. August 1924 sagt:
Für die Silbermünzen ist das Mischungsverhältnis, für die auf
Reichspfennige lautenden Münzen sind das M a t e r i a l und das M is ch u n g s -