45
im Gewicht und Feingehalt sind von der Zusammensetzung der Münzen
abhängig, und diese ist erst einer späteren Regelung vorbehalten.
Um die Gleichförmigkeit des Gepräges der aus den verschiedenen Münz
stätten hervorgehenden Goldmünzen möglichst zu sichern, werden laut Bundes
ratsbeschluß vom 7. Dezember 1871 U r m a t r i z e n in der Münzstätte zu
Berlin angefertigt, und die mittels dieser Urmatrize hergestellten Matrizen
werden allen übrigen mit der Ausmünzung von Reichsgoldmünzen betrauten
deutschen Münzstätten zugestellt.
Trotz Legierung nutzen sich im Verkehr die Münzen ab, verlieren
einen Teil des Edelmetalls. Um zu verhüten, daß eine große Menge
schlechten Geldes in Umlauf ist, bestimmen die meisten Münzgesetze in
bezug auf die Goldmünzen eine Grenze des Gewichtsver-
lustes, bei deren Überschreitung sie ihre Eigenschaft als gesetzliches
Zahlungsmittel verlieren. Diese Grenze ist naturgemäß weiter gegriffen
als die Toleranz für die Münzstätten.
So sollen nach dem deutschen Münzgesetz (§ 11) bei allen Zahlungen
die Reichsgoldmünzen als vollwichtig gelten, deren Gewicht um nicht mehr
als 5 Tausendteile hinter dem Sollgewicht zurückbleibt und die nicht durch
gewaltsame Beschädigung im Gewicht verringert sind. Goldmünzen, die
dieses „Passiergewicht" nicht erreichen und an Zahlungs Statt von
den Reichs-, Staats-, Provinzial- oder Kommunalkassen, sowie von Geld-
und Kreditanstalten und Banken angenommen worden sind, dürfen von
diesen Kassen und Anstalten nicht wieder ausgegeben werden. Haben die
Reichsgoldmünzen infolge längeren Umlaufs und Abnutzung am Gewicht
so viel eingebüßt, daß sie das Passiergewicht nicht mehr erreichen, so werden
sie für Rechnung des Reichs eingezogen und umgeschmolzen.
Auch werden diese abgenutzten Goldmünzen bei allen Kassen des Reichs und
der Länder stets voll zu demjenigen Werte, zu dem sie ausgegeben sind,
angenommen. Das gleiche gilt von Silber-, Nickel- und Kupfermünzen,
die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbar
keit erheblich eingebüßt haben.
Während hiernach in Deutschland den durch Abnutzung ent
standenen Verlust das Reich, d. h. die Gesamtheit, erleidet, hat in England
der jeweilige Besitzer den Verlust zu tragen. Die englischen Münzen,
deren Gewicht infolge Abnutzung hinter dem Passiergewicht zurückbleibt,
verlieren ihre Zahlkraft nicht nur Privaten, sondern auch öffentlichen