Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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sondern  können  nur  mit  dem  Bezogenen  oder  einem  seiner  Girokunden
oder  eventuell  mit  einem  Mitglied  der  am  Zahlungsort  bestehenden  Abrechnungsstelle ­
  verrechnet  werden.  Dieser  Vermerk  „Nur  zur  Verrechnung", ­
  der  nicht  wieder  zurückgenommen  werden  darf,  kann  von  jederniann
  auf  den  Scheck  gesetzt  werden.  Für  einen  etwaigen  Schaden,  der
durch  Nichtbeachtung  dieses  Vermerks  entsteht,  haftet  der  Bezogene,  der  den
Scheck  in  bar  einlöst.
Nachgebildet  ist  dieser  Verrechnungsvermerk  dem  englischen  „erossing“,
das  durch  das  Ziehen  von  zwei  parallelen  Querlinien  über  die  Vorderseite ­
  des  Schecks  erfolgt,  zwischen  die  man  den  Namen  der  Bank,  an
die  gezahlt  werden  soll  (specially  crossed)  oder  bloß  „&  Co.“  bzw.  überhaupt ­
  nichts  schreibt  (generally  crossed).  Im  Gegensatz  zum  deutschen
Verrechnungsscheck  kann  ein  generally  crossed-Scheck  an  eine  beliebige
Bank  oder  einen  Bankier  (nicht  aber  auch  an  einen  anderen  Kaufmann
oder  einen  Privaten),  ein  specially  crossed-Scheck  nur  an  die  angegebene
Bank  (Bankier)  gezahlt  werden  *).  Entstanden  ist  dieser  Vermerk  „&  Co.“
dadurch,  daß  der  zwischen  die  Querlinien  gesetzte  Name  des  Bankiers,  der
den  Scheck  beim  Bezogenen  einziehen  sollte,  abgekürzt  wurde,  und  da  die
englischen  Bankfirmen  mit  „&  Co.“  zu  enden  pflegen,  so  blieb  schließlich
nur  dieses  „&  Co.“  übrig.
Die  Worte  „not  negotiable“  (nicht  zu  veräußern),  die  man  öfters  auf  englischen ­
  Schecks  findet,  besagen  —  laut  Art.  81  der  englischen  Wechselordnung  —,
daß  der  englische  Nehmer  eines  Schecks  mit  einer  solchen  Klausel  nur  die  Rechte
seines  Vormannes  erhalten  soll,  selbständige  Regreßansprüche  gegen  Bormänner ­
  aber  nicht  geltend  machen  kann.  Die  Weitergabe  wirkt  also  nur  wie
eine  Abtretung.
Große  Verbreitung  hat  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  das
Certlkylng  gefunden.  Es  besieht  darin,  daß  ein  Beamter  der  bezogenen ­
  Bank  quer  über  die  Vorderseite  des  Schecks  das  Wort  „gooä“
unter  Beifügung  der  Firma  schreibt,  zum  Zeichen,  daß  der  Scheck  in
Ordnung  ist.  Erfolgt  der  Vermerk  auf  Antrag  des  Scheck  i  n  h  a  b  e  r  s,
so  wird  dadurch  die  Bank  alleinige  Schuldnerin,  Aussteller  und  Indossanten ­
  werden  frei;  erfolgt  er  auf  Antrag  des  Scheck  a  u  s  st  e  l  l  e  r  s,
so  haftet  der  Bezogene  neben  dem  Aussteller  und  dem  Indossanten.
st  In  Frankreich  ist  der  gekreuzte  Scheck  im  Jahre  1811  durch
Nachtrag  zum  geltenden  französischen  Scheckgesetz  vom  14.  Juni  1865  zur  Einführung ­
  gekommen.
            
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