- 135
Für das Problem der uebcrfrerrdung ist es aler
nun wichtig, lie Unterschiede klarzulegen, die
zwischen verschiedenen Kategorien der Fremden ‘bestehen.
denn ge nach der Dauer ihres Aufenthaltes
in der Schweiz sind die Ausländer verschielen
zu werten, und wenn der in der Schweiz geborene
und dort seit der Gehurt ohne Unterbrechung
wohnhafte Ausländer staatsrechtlich als Ausländer
gilt, so wird man ihn im übrigen kaum als
Fremden ansehen können.
Im Jahre 1910 waren von 552 Oll .Ausländem
>4,9 c ß> in Ausland geboren; 35,1 i» waren in vier
Schweis geboren uni hielten sich seit ihrer Geburt
ununterbrochen in der Schweiz auf^'. Von die«
ser letzten Kategorie darf angenommen werden,
daß sie kaum Beziehungen zu ihrem staatsrechtlichen
Mutterland© hat, da sie in vielen Fällen
nicht in 'essen Sprache aufgezogen wurden. Sie
werden tatsächlich ganz mit der Schweiz verwachsen
sein, wenn sie auch formal als Ausländer gelten,
uni so ersclieint die gesamte Fremdenfrage
schon anders, als bei den früheren Betrachtungen
-er Fall war, denn man zu .leser Kategorie der
Freuden auch noch diejenigen hinzurechnet, die
mehr als 1 Jahre ununterbrochen in der Schweiz
wolraen, so erfährt lie Beurteilung der Fremdenfrage
noch wiedei- eine Minderung in der Richtung,
dal auch diese datc_. nie nicht als typisch Fremde
angesehen werden können. Denn von diesen seit
1) Botschaft v. Ö.Uovember 1920 a.a.O., 5,2o.