Object: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
den kann, häufig wird aber auch ein Antrag an das Konkurs- 
gericht auf Auszahlung des an die Gerichtskasse eingezahlten 
Vorschusses zum Ziele führen. 
Ergibt sich erst während des Konkurses, daß die Masse — 
eventuell einschließlich eines bereits eingezahlten Vorschusses — 
zur Deckung der verfahrenskosten nicht ausreicht und wird ein 
weiterer genügender Vorschuß auf Anfordern nicht geleistet, so 
kann das Gericht die Einstellung des Konkursverfahrens ver 
fügen^). 
8 4. Die Konkurseröffnung. 
Der Beschluß i) 2 ), durch welchen das Konkursverfah 
ren eröffnet wird, gibt die Stunde der Konkurseröffnung 
an. Aus dem Beschluß ist der Name des vom Gerichte ernannten 
Konkursverwalters und die für die Anmeldung der Konkurs 
forderungen bestimmte Anmeldefrist zu ersehen. Weiter wird im 
Konkurseröffnungsbeschlusse Zeit und Grt der Termine zur Be 
schlußfassung über die etwaige Wahl eines anderen Konkurs 
verwalters sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses 
und Zeit und Grt des „allgemeinen Prüfungstermins" angegeben. 
Außerdem wird im Lröffnungsbeschluß der „offene Arrest" er 
lassen' durch diesen wird allen Personen, welche eine zur Konkurs 
masse gehörige Sache im Besitz haben oder zur Konkursmasse 
etwas schuldig sind, aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner 
zu verabfolgen oder zu leisten,' zugleich ist ihnen die Verpflichtung 
auferlegt, von dem Besitz der Sache und von den Forderungen, 
für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in An 
spruch nehmen, dem Konkursverwalter bei Kleidung ihrer etwaigen 
Schadenshaftung innerhalb einer bestimmten Frist Anzeige zu 
machen. 
Der Konkurseröffnungsbeschluß hat hiernach folgenden Wort 
laut: 
Eröfsmingsbeschlrih. 
Über das vermögen des Kaufmanns Franz Faller in Gantheim 
wird heute am 10. März 1914 vormittags 11 Uhr das Konkursverfahren 
eröffnet,' Faller hat feine Zahlungen eingestellt und die Konkurs 
eröffnung selbst beantragt. 
Zum Konkursverwalter wird Rechtsanwalt Müller in Gantheim 
ernannt. 
Konkursforderungen sind bis 10. Mai 1914 beim Rmtsgerichte Gant 
heim anzumelden. 
i) § 204 Kffl.; siehe auch unten 2. 112. 
*) § 108 ff. K®.
	        
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