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Das Konkursverfahren.
den kann, häufig wird aber auch ein Antrag an das Konkurs-
gericht auf Auszahlung des an die Gerichtskasse eingezahlten
Vorschusses zum Ziele führen.
Ergibt sich erst während des Konkurses, daß die Masse —
eventuell einschließlich eines bereits eingezahlten Vorschusses —
zur Deckung der verfahrenskosten nicht ausreicht und wird ein
weiterer genügender Vorschuß auf Anfordern nicht geleistet, so
kann das Gericht die Einstellung des Konkursverfahrens ver
fügen^).
8 4. Die Konkurseröffnung.
Der Beschluß i) 2 ), durch welchen das Konkursverfah
ren eröffnet wird, gibt die Stunde der Konkurseröffnung
an. Aus dem Beschluß ist der Name des vom Gerichte ernannten
Konkursverwalters und die für die Anmeldung der Konkurs
forderungen bestimmte Anmeldefrist zu ersehen. Weiter wird im
Konkurseröffnungsbeschlusse Zeit und Grt der Termine zur Be
schlußfassung über die etwaige Wahl eines anderen Konkurs
verwalters sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses
und Zeit und Grt des „allgemeinen Prüfungstermins" angegeben.
Außerdem wird im Lröffnungsbeschluß der „offene Arrest" er
lassen' durch diesen wird allen Personen, welche eine zur Konkurs
masse gehörige Sache im Besitz haben oder zur Konkursmasse
etwas schuldig sind, aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner
zu verabfolgen oder zu leisten,' zugleich ist ihnen die Verpflichtung
auferlegt, von dem Besitz der Sache und von den Forderungen,
für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in An
spruch nehmen, dem Konkursverwalter bei Kleidung ihrer etwaigen
Schadenshaftung innerhalb einer bestimmten Frist Anzeige zu
machen.
Der Konkurseröffnungsbeschluß hat hiernach folgenden Wort
laut:
Eröfsmingsbeschlrih.
Über das vermögen des Kaufmanns Franz Faller in Gantheim
wird heute am 10. März 1914 vormittags 11 Uhr das Konkursverfahren
eröffnet,' Faller hat feine Zahlungen eingestellt und die Konkurs
eröffnung selbst beantragt.
Zum Konkursverwalter wird Rechtsanwalt Müller in Gantheim
ernannt.
Konkursforderungen sind bis 10. Mai 1914 beim Rmtsgerichte Gant
heim anzumelden.
i) § 204 Kffl.; siehe auch unten 2. 112.
*) § 108 ff. K®.