16 1,1. Die individualistische Wirtschaftsordnung
lichen Selbstverantwortlichkeit der einzelnen, und demgemäß war in
ihr auch schon das Privateigentum anerkannt und geschützt gewesen.
Der Ursprung der allgemeinsten Grundlagen unserer Wirtschaftsord
nung verliert sich überhaupt in die Urzeit des Menschengeschlechts,
und eben, weil es sich hier nicht um willkürlich von einem Gesetzgeber
geschaffene, sondern um organisch gewachsene Einrichtungen handelt,
wird es überhaupt kaum je gelingen, das Problem ihrer historischen
Entstehung zu lösen, d.h. sie als zu bestimmter Zeit an einem bestimm
ten Drte zum ersten Male entstandene Einrichtungen nachzuweisen.
Vas Problem der Entstehung der individualistischen Wirtschaftsord
nung ist insbesondere auch nicht gleichbedeutend mit der Entstehung des
individuellen Privateigentums. Dem Zustand des individuellen
Privateigentums geht anscheinend bei vielen Völkern ein Zustand des
Familien- oder Sippenprivateigentums voran. Ein wirklich individu
elles Privateigentum hat sich zuerst gewöhnlich an der fahrenden habe
entwickelt, am Grund und Boden hat sich dagegen bei vielen Völkern
lange Zeiträume der Geschichte hindurch ein Eigentum der Familie
«der ähnlicher verbände behauptet. Der einzelne konnte nicht be
anspruchen, über bestimmte Teile des Bodens frei zu verfügen, ihn
zu verkaufen oder von Todes wegen zu vermachen, das Recht hierzu
stand ursprünglich nur dem Familienverband als solchem zu. wie
sich aus diesem Zustand des Familieneigentums am Boden ein indi
viduelles Grundeigentum entwickelt hat, welche Einflüsse hierbei
maßgebend gewesen sind, das können wir ja bei manchen Völkern, so
bei unseren eigenen Vorfahren, historisch noch ziemlich genau verfol
gen. In Deutschland hat bei der Auflösung des alten Familienbesitzes
am Grund und Boden und der Busbildung eines wirklich individuellen
Bodeneigentums vor allem die christliche llirche und ihr Bedürfnis,
Grundbesitz zu erwerben, eine wichtige Rolle gespielt. Sie hat, von
Rücksichten auf ihr eigenes Interesse geleitet, dabei mitgewirkt, daß
zwischen dem Familienverband und seinen einzelnen Mitgliedern ein
Rompromiß geschlossen wurde, durch das dem einzelnen Mitglied
das Recht eingeräumt wurde, über einen Teil des Bodens frei ver-