Full text: Kapitalismus und Sozialismus

16 1,1. Die individualistische Wirtschaftsordnung 
lichen Selbstverantwortlichkeit der einzelnen, und demgemäß war in 
ihr auch schon das Privateigentum anerkannt und geschützt gewesen. 
Der Ursprung der allgemeinsten Grundlagen unserer Wirtschaftsord 
nung verliert sich überhaupt in die Urzeit des Menschengeschlechts, 
und eben, weil es sich hier nicht um willkürlich von einem Gesetzgeber 
geschaffene, sondern um organisch gewachsene Einrichtungen handelt, 
wird es überhaupt kaum je gelingen, das Problem ihrer historischen 
Entstehung zu lösen, d.h. sie als zu bestimmter Zeit an einem bestimm 
ten Drte zum ersten Male entstandene Einrichtungen nachzuweisen. 
Vas Problem der Entstehung der individualistischen Wirtschaftsord 
nung ist insbesondere auch nicht gleichbedeutend mit der Entstehung des 
individuellen Privateigentums. Dem Zustand des individuellen 
Privateigentums geht anscheinend bei vielen Völkern ein Zustand des 
Familien- oder Sippenprivateigentums voran. Ein wirklich individu 
elles Privateigentum hat sich zuerst gewöhnlich an der fahrenden habe 
entwickelt, am Grund und Boden hat sich dagegen bei vielen Völkern 
lange Zeiträume der Geschichte hindurch ein Eigentum der Familie 
«der ähnlicher verbände behauptet. Der einzelne konnte nicht be 
anspruchen, über bestimmte Teile des Bodens frei zu verfügen, ihn 
zu verkaufen oder von Todes wegen zu vermachen, das Recht hierzu 
stand ursprünglich nur dem Familienverband als solchem zu. wie 
sich aus diesem Zustand des Familieneigentums am Boden ein indi 
viduelles Grundeigentum entwickelt hat, welche Einflüsse hierbei 
maßgebend gewesen sind, das können wir ja bei manchen Völkern, so 
bei unseren eigenen Vorfahren, historisch noch ziemlich genau verfol 
gen. In Deutschland hat bei der Auflösung des alten Familienbesitzes 
am Grund und Boden und der Busbildung eines wirklich individuellen 
Bodeneigentums vor allem die christliche llirche und ihr Bedürfnis, 
Grundbesitz zu erwerben, eine wichtige Rolle gespielt. Sie hat, von 
Rücksichten auf ihr eigenes Interesse geleitet, dabei mitgewirkt, daß 
zwischen dem Familienverband und seinen einzelnen Mitgliedern ein 
Rompromiß geschlossen wurde, durch das dem einzelnen Mitglied 
das Recht eingeräumt wurde, über einen Teil des Bodens frei ver-
	        
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