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zu ermäßigen, den Rentenbeziehern schadet und besonders das Auf
rechnungsverfahren die Schuld daran trägt, daß unfere soziale
Gesetzgebung noch nicht so anerkannt wird, wie es zu wünschen
wäre in einem Kulturlande wie Deutschland. Wir verkennen
nicht, daß bedeutende Mehrausgaben entstehen, wenn das Auf
rechnungsverfahren verschwinden mutz, aber diese müssen ge
tragen werden, wenn unsere soziale Gesetzgebung weiter als
mustergültig dastehen soll. Erst wenn außer den reichsgesetz
lichen Unterstützungen, die Invaliden-, Alters- und Hinterblie
benenunterstützung, die Kassen, wie z. B. Fabrik-, Seemanns
und Knappschafts lassen ihren Mitgliedern geben, voll ausgezahlt
werden müssen, kann man von einer wirklichen sozialen Ver
sorgung dieser Mitglieder sprechen-
Die Aenderung der 88 1522 und 1542 beantragen wir aus
gleichen Gründen.
Nach 8 1547 kann die neue Unfallsolge oder die Verschlim-
inerung bemerkbar geworden sein, wird aber vielleicht erst nach
einer Krankenbehandlung von iiber 3 Monaten festgestellt. Da
nun der Krankengeldbezug 26 Wochen währt, ersuchen wir, wie
beantragt, die Frist auf 26 Wochen auszudehnen.
Die Aenderungen in den vorbenannten Paragraphen brin
gen natürlich mit sich, daß Paragraphen, deren Fassung den Ab
änderungsvorschlägen widersprechen, mit geändert oder beiseitigt
werden müssen, und ersuchen wir, auch deni zuzustimmen.
Allgemeine Begründung:
Ter seit Jahren andauernde Weltkrieg hat eine Verteuerung
alles dessen, was zum Lebensunterhalt gehört, mit sich gebracht.
Es ist als sicher anzunehmen, daß auch in den ersten Friedens-
iahren der ehemalige Preisstand nicht mehr erreicht wird. Der
Preissteigerung muß selbstverständlich die Entlohnung folgen,
soll der Arbeitende bestehen können.
Die Höhe des jetzigen Grundlohnes entspricht wohl dem
Verhältnis der früher - gezahlten Löhne, d- h„ dem Standard
bei der Schaffung der Reichsverstcherungsordnung, aber nicht
mehr dem des heute und wohl auch in Zukunft gültigen Lohn
satzes.
Aenderung tut deshalb dringend not. Die deutsche Arbeiter-
versicherung bedarf aber auch des weiteren Ausbaues und der
weiteren Reformierung. So muß dafür gesorgt werden, daß
Renten nicht nur auf dem Papier stehen und theoretisch die
Renten sich ganz stattlich ausnehmen, aber in der Praris durch
das Aufrechnungsverfahren in sich zusammenschrumpfen. Ge
rade diese durch die R.-V.-O. erlaubten Maßnahmen erbittern die
darunter Leidenden und stellen unsere soziale Gesetzgebung in
ein schiefes Lickst. Ein Volk wie das deutsche, das in diesen: Kriege
so große Opfer brachte, verdient aber sicher, daß ihm in sozial-