Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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eigentlichen  Krankenkassen  nur  klein  ist,  soll  es  den  Familien  der
Krankfeiernden  ermöglichen,  während  der  Krankfeierzert  ihres
Ernährers  ihren  Lebensunterhalt  besser  zu  bestreiten,  sowie  dem
ledigen  Kranken  einen  kleinen  Notpfennig  nach  Beendigung  der
Krankheit  in  die  Hand  zu  geben-  Sie  ist  also  keine  Krankenunterstützung ­
  im  Sinne  des  Wortes,  sondern  eine  Notunterstützung. ­
  Wollte  man  diese  auf  das  Krankengeld  auch  in  Zukunft ­
  anrechnen,  würden  sich  die  Organisationen  genötigt  sehen,
ihre  Satzungen  zu  ändern,  und  hätten  davon  die  Krankenkassen
doch  sicher  auch  keinen  Nutzen.  Im  Gegenteil,  es  muß  ihnen  nur
lieb  sein,  wenn  ihren  Mitgliedern  dahingehend  geholfen  wird,
sobald  als  möglich  wieder  starke  rüstige  Arbeiter  zu  werden,  und
dies  geschieht,  am  schnellsten  und  am  besten,  wenn  die  tägliche
Not  des  Lebens  nicht  deprimierend  auf  sie  wirkt,  sondern  sie  soweit ­
  wie  möglich,  von  den  Sorgen  des  Alltags  befreit  werden.
Den  §  191  ersuchen  wir  deshalb  zu  streichen,  da  er  durch  die
Verbesserung  im  8  180  überflüssig  wird.
Die  Abänderung  des  Absatzes  3  im  §  193  macht  sich  nötig
im  Interesse  der  freiwilligen  Mitglieder,  die  keine  Krankenpflege
erhalten,  da  sie  sich  außerhalb  des  Bezirks  der  Kasse  und  des
Versicherungsamtes  aufhalten.  In  der  Begründung  zu  den
Veränderungen  oben  angeführter  Paragraphen  haben  wir  schon
darauf  hingewiesen,  daß  infolge  der  Verteuerung  alles  dessen,
was  zum  Lebensunterhalt  nötig  ist,  auch  die  Unterstützungsätze
entsprechend  steigen  müssen,  und  ist  der  Betrag  von  mindestens
dreiviertel  des  Krankengeldes  statt  der  Krankenpflege  nur  als
angemessen  für  die  heutigen  und  die  zu  erwartenden  zukünftigen
Verhältnisse  zu  betrachten.
Der  8  1263  bedarf  der  Abänderung,  da  während  der  Kriegszeit ­
  so  manche  Versicherte  zu  Invaliden  wurden  und  es  aus  Gesetzesunkenntnis ­
  unterließen,  rechtzeitig  den  Antrag  auf  Rente
zu  stellen.  Da  die  jetzige  Fassung  des  8  1253  eine  zwingende  ist,
so  erleiden  diese  Personen  einen  großen  Schaden.  Bei  der
Fassung  des  8  1253  dachte  der  Gesetzgeber  sicher  nicht  an  Kriegszeiten, ­
  die  anormale  Verhältnisse  mit  sich  bringen  und  demnach
zu  berücksichtigen  sind.  Die  Frist  von  drei  Monaten  zur  Autragstellung,
  nachdem  das  Hindernis  weggefallen,  ist  auch  zu
kurz  bemessen,  deshalb  unser  Antrag  auf  Festsetzung  einer  Jahresfrist. ­

Tie  zur  Erreichung  der  Altersrente  bemessene  Grenze  ist  zu
weit  gesteckt,  da  heute  die  Mehrzahl  der  Arbeiter  dieses  Alter
nicht  mehr  erreicht,  deshalb  auch  unser  Antrag,  die  Altersrente
bei  vollendetem  sechzigsten  Lebensjahre  zu  gewähren  und  den
8  1257  demgemäß  zu  ändern
Die  Paragraphen  1321  und  1322  sind  zu  streichen,  da  sie
den  Ausbau  der  sozialen  Versichernngsgesetzgebung  hindern  und
die  in  diesen  Paragraphen  vorgesehene  Erlaubnis,  die  Renten
            
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