Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die einzelnen Kampfmittel. 
treibender Minen die neutrale Handelsschiffahrt von Norwegen, den bal 
tischen Ländern, Dänemark und Holland in den englischen Kanal und 
die Straße von Dover abzulenken, wo sie unter der britischen Kontrolle die 
erforderlichen Weisungen über die sichere Zufahrt nach England erhielten. 
Die örtlich begrenzte Verkehrssperre der Schiff 
fahrt wurde als Vergeltungsmaßregel gegen die deutsche 
Minenlegung bezeichnet und gab selbst wieder den Anstoß zur deutschen 
Kriegsgebietserklärung vom 4. Februar 1915. 
3. Teil. 
Die Aufsicht über die Einfuhr in die neutralen Länder. 
Da trotz der englisch-französischen Seesperre immer noch Rohstoffe 
und Lebensmittel über die neutralen Staaten nach Deutschland 
und Österreich-Ungarn kamen, begann England auch die Einfuhr in die 
neutralen Staaten, die an deutsches oder österreichisches Gebiet angrenzten, 
zu überwachen und die neutralen Regierungen zur Unterstützung des 
Wirtschaftskrieges gegen die Mittelmächte zu zwingen. Hierfür dienten 
die verschiedenartigsten Einrichtungen. 
Das älteste Mittel war das System der schwarzen Listen, wo 
durch den unter englischem Einflüsse stehenden Firmen verboten wurde, 
mit solchen neutralen Firmen Handel zu treiben, die im Verdachte standen, 
das feindliche Ausland zu versorgen. Die Sperre des Warenverkehrs 
feindlicher Herkunft oder feindlicher Bestimmung zur See ermöglichte 
es auch den englischen Seestreitkräften, alle Waren, die an Firmen der 
schwarzen Liste konsigniert oder von ihnen abgesandt waren, anzuhalten 
und mit ihnen nach der Verordnung vom 11. März 1915 zu verfahren. 
Dazu kam die Handelsspionage mittels der Eingriffe in die Post 
sendungen. Das elfte Abkommen der zweiten Friedenskonferenz über 
gewisse Beschränkungen in der Ausübung des Beuterechts im Seekriege 
vom 18. Oktober 1907 erklärte im Art. 1 die auf neutralen oder feindlichen 
Schiffen Vorgefundenen Brief postsendungen der Neutralen oder 
der Kriegführenden, mögen sie amtlicher oder privater Natur sein, als 
unverletzlich. Davon wurden nur im Falle des Blockadebruches die nach 
dem blockierten Hafen gehenden oder von ihm kommenden Briefpost 
sendungen ausgenommen. Die enge Auslegung dieses Abkommens, das 
übrigens infolge der Allbeteiligungsklausel des Art. 9 formell nicht 
galt, beschränkte die Unverletzlichkeit auf rein briefliche Mit 
teilungen; England entnahm den Briefen Geldanweisungen, Schuld 
scheine, Vollmachten, Nachlaßpapiere und nahm überhaupt Waren aus, 
die unter Kreuzband, in Briefumschlägen oder Briefen verborgen waren. 
Schließlich hat der gegen die Postdampfer ausgeübte Zwang, die Unter 
suchung in englischen Häfen vornehmen zu lassen, den Schutz des Ab-
	        
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