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Die einzelnen Kampfmittel.
treibender Minen die neutrale Handelsschiffahrt von Norwegen, den bal
tischen Ländern, Dänemark und Holland in den englischen Kanal und
die Straße von Dover abzulenken, wo sie unter der britischen Kontrolle die
erforderlichen Weisungen über die sichere Zufahrt nach England erhielten.
Die örtlich begrenzte Verkehrssperre der Schiff
fahrt wurde als Vergeltungsmaßregel gegen die deutsche
Minenlegung bezeichnet und gab selbst wieder den Anstoß zur deutschen
Kriegsgebietserklärung vom 4. Februar 1915.
3. Teil.
Die Aufsicht über die Einfuhr in die neutralen Länder.
Da trotz der englisch-französischen Seesperre immer noch Rohstoffe
und Lebensmittel über die neutralen Staaten nach Deutschland
und Österreich-Ungarn kamen, begann England auch die Einfuhr in die
neutralen Staaten, die an deutsches oder österreichisches Gebiet angrenzten,
zu überwachen und die neutralen Regierungen zur Unterstützung des
Wirtschaftskrieges gegen die Mittelmächte zu zwingen. Hierfür dienten
die verschiedenartigsten Einrichtungen.
Das älteste Mittel war das System der schwarzen Listen, wo
durch den unter englischem Einflüsse stehenden Firmen verboten wurde,
mit solchen neutralen Firmen Handel zu treiben, die im Verdachte standen,
das feindliche Ausland zu versorgen. Die Sperre des Warenverkehrs
feindlicher Herkunft oder feindlicher Bestimmung zur See ermöglichte
es auch den englischen Seestreitkräften, alle Waren, die an Firmen der
schwarzen Liste konsigniert oder von ihnen abgesandt waren, anzuhalten
und mit ihnen nach der Verordnung vom 11. März 1915 zu verfahren.
Dazu kam die Handelsspionage mittels der Eingriffe in die Post
sendungen. Das elfte Abkommen der zweiten Friedenskonferenz über
gewisse Beschränkungen in der Ausübung des Beuterechts im Seekriege
vom 18. Oktober 1907 erklärte im Art. 1 die auf neutralen oder feindlichen
Schiffen Vorgefundenen Brief postsendungen der Neutralen oder
der Kriegführenden, mögen sie amtlicher oder privater Natur sein, als
unverletzlich. Davon wurden nur im Falle des Blockadebruches die nach
dem blockierten Hafen gehenden oder von ihm kommenden Briefpost
sendungen ausgenommen. Die enge Auslegung dieses Abkommens, das
übrigens infolge der Allbeteiligungsklausel des Art. 9 formell nicht
galt, beschränkte die Unverletzlichkeit auf rein briefliche Mit
teilungen; England entnahm den Briefen Geldanweisungen, Schuld
scheine, Vollmachten, Nachlaßpapiere und nahm überhaupt Waren aus,
die unter Kreuzband, in Briefumschlägen oder Briefen verborgen waren.
Schließlich hat der gegen die Postdampfer ausgeübte Zwang, die Unter
suchung in englischen Häfen vornehmen zu lassen, den Schutz des Ab-