Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die einzelnen Kampfmittel. 
bestritten, konnte aber von den neutralen Regierungen selbst nicht auf 
recht erhalten werden. Dem Bundesrate der Schweiz erschien es im 
Interesse der schweizerischen Volkswirtschaft gelegen, durch einen Ein 
fuhrtrust die bisherige ungleichmäßige und viel drückendere Praxis der 
Einzelvereinbarung zwischen dem Geschäftsmann und der 
fremden Regierung abzuschaffen. Wie der dritte Neutralitätsbericht des 
Bundesrates ausführt, nötigte die wirtschaftliche Lage zu einem Kom 
promiß zwischen dem schweizerischen Interesse an der wirtschaftlichen 
Freiheit der Industrie und des Handels und dem Interesse der alliierten 
Regierungen an der möglichsten Abschließung gegenüber den Mittel 
mächten. Ebenso führte die Tatsache der wirtschaftlichen Abhängig 
keit der Schweiz von den Mittelmächten wiederum zur Errichtung einer 
Treuhandstelle für den Warenverkehr. Da die Kontrolle über die Ein 
haltung der Einfuhrbedingungen, insbesondere die Bucheinsicht 
von der Handelswelt vereinbarungsgemäß sogar den Agenten der Entente 
staaten gewährt worden war, konnte es der schweizerische Bundesrat als 
einen Fortschritt bezeichnen, daß die Kontrolle nach Errichtung der SSS 
und der Treuhandstelle ausschließlich durch schweizerische Staatsange 
hörige ausgeübt wurde. 
Schließlich ist England zum System der Kontingentierung 
der Einfuhr von bestimmten Waren für die an Deutschland grenzenden 
neutralen Länder geschritten. Den Neutralen wurde von England der 
Bedarf an Lebensmitteln und Rohstoffen genau zugemessen. Gleichzeitig 
wurde die Gelegenheit benutzt, den Neutralen Gegenleistungen aufzu 
erlegen. Sie mußten bestimmte Mengen, insbesondere von denjenigen 
Lebensmitteln, an welchen sie im eigenen Lande Überfluß hatten, an 
England liefern; wo es nicht anders ging, bedang sich England wenigstens 
einen bestimmten Prozentsatz der zur Ausfuhr gelangenden Lebensmittel 
aus (Pohl, Englisches Seekriegsrecht 25). Für die Schweiz z. B. wurden 
in einer Pariser Konferenz vom 1.—9. November 1915 die Waren fest 
gesetzt, die nur bis zur Höhe eines dem Friedensbedarfe entsprechenden 
Ausmaßes in die Schweiz eingeführt werden durften. Ja selbst Ver 
ständigungen Englands mit Organisationen der Konsumenten im 
neutralen Lande haben den Export in Feindesland zu hindern gesucht 
(Schuster-Wehberg, Wirtschaftskrieg 1, 117). 
Die Ausfuhr deutscher Waren über neutrale Länder unter 
lag dann einer Aufsicht hinsichtlich ihres Ursprungs, wenn sie nach dem 
überseeischen Ausland verschifft wurden. Die Forderung eines U r- 
sprungszertifikates der Behörden des neutralen Landes wurde 
bald dahin verschärft, daß der neutrale Ursprung nur von dem englischen 
Konsul im exportierenden Lande festgestellt werden konnte.
	        
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