Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

88

Die  einzelnen  Kampfmittel.

bestritten,  konnte  aber  von  den  neutralen  Regierungen  selbst  nicht  aufrecht ­
  erhalten  werden.  Dem  Bundesrate  der  Schweiz  erschien  es  im
Interesse  der  schweizerischen  Volkswirtschaft  gelegen,  durch  einen  Einfuhrtrust ­
  die  bisherige  ungleichmäßige  und  viel  drückendere  Praxis  der
Einzelvereinbarung  zwischen  dem  Geschäftsmann  und  der
fremden  Regierung  abzuschaffen.  Wie  der  dritte  Neutralitätsbericht  des
Bundesrates  ausführt,  nötigte  die  wirtschaftliche  Lage  zu  einem  Kompromiß ­
  zwischen  dem  schweizerischen  Interesse  an  der  wirtschaftlichen
Freiheit  der  Industrie  und  des  Handels  und  dem  Interesse  der  alliierten
Regierungen  an  der  möglichsten  Abschließung  gegenüber  den  Mittelmächten. ­
  Ebenso  führte  die  Tatsache  der  wirtschaftlichen  Abhängigkeit ­
  der  Schweiz  von  den  Mittelmächten  wiederum  zur  Errichtung  einer
Treuhandstelle  für  den  Warenverkehr.  Da  die  Kontrolle  über  die  Einhaltung ­
  der  Einfuhrbedingungen,  insbesondere  die  Bucheinsicht
von  der  Handelswelt  vereinbarungsgemäß  sogar  den  Agenten  der  Ententestaaten ­
  gewährt  worden  war,  konnte  es  der  schweizerische  Bundesrat  als
einen  Fortschritt  bezeichnen,  daß  die  Kontrolle  nach  Errichtung  der  SSS
und  der  Treuhandstelle  ausschließlich  durch  schweizerische  Staatsangehörige ­
  ausgeübt  wurde.
Schließlich  ist  England  zum  System  der  Kontingentierung
der  Einfuhr  von  bestimmten  Waren  für  die  an  Deutschland  grenzenden
neutralen  Länder  geschritten.  Den  Neutralen  wurde  von  England  der
Bedarf  an  Lebensmitteln  und  Rohstoffen  genau  zugemessen.  Gleichzeitig
wurde  die  Gelegenheit  benutzt,  den  Neutralen  Gegenleistungen  aufzuerlegen. ­
  Sie  mußten  bestimmte  Mengen,  insbesondere  von  denjenigen
Lebensmitteln,  an  welchen  sie  im  eigenen  Lande  Überfluß  hatten,  an
England  liefern;  wo  es  nicht  anders  ging,  bedang  sich  England  wenigstens
einen  bestimmten  Prozentsatz  der  zur  Ausfuhr  gelangenden  Lebensmittel
aus  (Pohl,  Englisches  Seekriegsrecht  25).  Für  die  Schweiz  z.  B.  wurden
in  einer  Pariser  Konferenz  vom  1.—9.  November  1915  die  Waren  festgesetzt, ­
  die  nur  bis  zur  Höhe  eines  dem  Friedensbedarfe  entsprechenden
Ausmaßes  in  die  Schweiz  eingeführt  werden  durften.  Ja  selbst  Verständigungen ­
  Englands  mit  Organisationen  der  Konsumenten  im
neutralen  Lande  haben  den  Export  in  Feindesland  zu  hindern  gesucht
(Schuster-Wehberg,  Wirtschaftskrieg  1,  117).
Die  Ausfuhr  deutscher  Waren  über  neutrale  Länder  unterlag ­
  dann  einer  Aufsicht  hinsichtlich  ihres  Ursprungs,  wenn  sie  nach  dem
überseeischen  Ausland  verschifft  wurden.  Die  Forderung  eines  U  rsprungszertifikates
  der  Behörden  des  neutralen  Landes  wurde
bald  dahin  verschärft,  daß  der  neutrale  Ursprung  nur  von  dem  englischen
Konsul  im  exportierenden  Lande  festgestellt  werden  konnte.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.