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Die einzelnen Kampfmittel.
bestritten, konnte aber von den neutralen Regierungen selbst nicht aufrecht
erhalten werden. Dem Bundesrate der Schweiz erschien es im
Interesse der schweizerischen Volkswirtschaft gelegen, durch einen Einfuhrtrust
die bisherige ungleichmäßige und viel drückendere Praxis der
Einzelvereinbarung zwischen dem Geschäftsmann und der
fremden Regierung abzuschaffen. Wie der dritte Neutralitätsbericht des
Bundesrates ausführt, nötigte die wirtschaftliche Lage zu einem Kompromiß
zwischen dem schweizerischen Interesse an der wirtschaftlichen
Freiheit der Industrie und des Handels und dem Interesse der alliierten
Regierungen an der möglichsten Abschließung gegenüber den Mittelmächten.
Ebenso führte die Tatsache der wirtschaftlichen Abhängigkeit
der Schweiz von den Mittelmächten wiederum zur Errichtung einer
Treuhandstelle für den Warenverkehr. Da die Kontrolle über die Einhaltung
der Einfuhrbedingungen, insbesondere die Bucheinsicht
von der Handelswelt vereinbarungsgemäß sogar den Agenten der Ententestaaten
gewährt worden war, konnte es der schweizerische Bundesrat als
einen Fortschritt bezeichnen, daß die Kontrolle nach Errichtung der SSS
und der Treuhandstelle ausschließlich durch schweizerische Staatsangehörige
ausgeübt wurde.
Schließlich ist England zum System der Kontingentierung
der Einfuhr von bestimmten Waren für die an Deutschland grenzenden
neutralen Länder geschritten. Den Neutralen wurde von England der
Bedarf an Lebensmitteln und Rohstoffen genau zugemessen. Gleichzeitig
wurde die Gelegenheit benutzt, den Neutralen Gegenleistungen aufzuerlegen.
Sie mußten bestimmte Mengen, insbesondere von denjenigen
Lebensmitteln, an welchen sie im eigenen Lande Überfluß hatten, an
England liefern; wo es nicht anders ging, bedang sich England wenigstens
einen bestimmten Prozentsatz der zur Ausfuhr gelangenden Lebensmittel
aus (Pohl, Englisches Seekriegsrecht 25). Für die Schweiz z. B. wurden
in einer Pariser Konferenz vom 1.—9. November 1915 die Waren festgesetzt,
die nur bis zur Höhe eines dem Friedensbedarfe entsprechenden
Ausmaßes in die Schweiz eingeführt werden durften. Ja selbst Verständigungen
Englands mit Organisationen der Konsumenten im
neutralen Lande haben den Export in Feindesland zu hindern gesucht
(Schuster-Wehberg, Wirtschaftskrieg 1, 117).
Die Ausfuhr deutscher Waren über neutrale Länder unterlag
dann einer Aufsicht hinsichtlich ihres Ursprungs, wenn sie nach dem
überseeischen Ausland verschifft wurden. Die Forderung eines U rsprungszertifikates
der Behörden des neutralen Landes wurde
bald dahin verschärft, daß der neutrale Ursprung nur von dem englischen
Konsul im exportierenden Lande festgestellt werden konnte.