Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Vergeltungsmaßregeln der Mittelmächte. 
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unterstellt werden. Den Aufsichtspersonen kam es zu, unter Wahrung 
der Eigentums- und sonstigen Privatrechte des Unternehmens, darüber 
zu wachen, daß der Geschäftsbetrieb nicht in einer den inländischen 
Interessen wider streitenden Weise geführt werde. Mit der Aufsicht 
war das Verbot der Abfuhr oder Überweisung von Geldern oder sonstigen 
Vermögenswerten in das feindliche Ausland verbunden. Die deutsche 
Verordnung vom 22. Oktober 1914 ließ die Bestellung eines Vertreters 
bei Abgang eines befugten Leiters oder Angestellten oder unterlassener 
Geschäftsführung des Leiters oder Angestellten zu. Die österreichische 
Verordnung vom 7. Oktober 1915 dehnte die Überwachung auf Unter 
nehmen aus, deren Kapital ganz oder teilweise feindlichen Staatsange 
hörigen zustand, wo immer sie auch ihren Wohnsitz hatten. Die Auf 
sichtsperson hatte nunmehr positiv dafür zu sorgen, daß der Geschäfts 
betrieb in einer den inländischen Interessen entsprechenden 
Weise geführt wird. Auf ihren Antrag konnte ein Betriebsführer 
bestellt werden. Er hatte die Stellung eines Generalhandelsbevollmäch 
tigten und überdies die Befugnisse zur Eingehung von Wechselverbind 
lichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung. 
Der nächste Schritt in der Vergeltung war die Zulassung der 
zwangsweisen Verwaltung von feindlichen Unternehmen und 
Vermögen. Es wird ein Organ aufgestellt, dem die Befugnis eingeräumt 
wird, den Eigentümer rechtlich zu v e r t r e t e n. Es zieht Forderungen 
mit der Wirkung ein, daß der Schuldner von seiner Verbindlichkeit be 
freit wird; es tritt rechtswirksam Forderungen ab; es begründet Ver 
bindlichkeiten, die den Eigentümer verpflichten. Zu diesem Zwecke setzt 
es sich in den Besitz des Unternehmens, kann es aber auch fortführen 
oder unter behördlicher Zustimmung auflösen, was auch von der obersten 
Aufsichtsbehörde angeordnet werden kann. Die Überschüsse werden 
hinterlegt oder dem Angehörigen des feindlichen Auslandes, der im In 
lande wohnt, nur im Ausmaß des Unterhaltes ausgefolgt. Derart regelt 
die zwangsweise Verwaltung die deutsche Verordnung vom 26. November 
1914 hinsichtlich französischer Unternehmen, d. h. solcher, deren Kapital 
ganz oder überwiegend französischen Staatsangehörigen zusteht. Die Maß-, 
regel wurde ausgedehnt auf britische Unternehmen durch die Verordnung 
vom 2. Januar 1915 und ergänzt durch die Verordnung vom 31. Juli 1916 
über deren Liquidation. Auf russische Unternehmen bezog sich die Ver 
ordnung vom 10. März 1915. Für Österreich erging mit gleichem Inhalte 
die Verordnung des Gesamtministeriums vom 29. Juli 1916. Den Unter 
nehmen stellte die deutsche Verordnung Grundstücke, die österreichische 
Verordnung Häuser, Landgüter, Grundstücke, sonstige Vermögensschaften 
nnd Vermögensrechte gleich. 
Neben diesen auf gleichen Grundgedanken beruhenden Maßregeln haben 
Deutschland und Österreich noch je eine Sondermaßregel geschaffen.
	        
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