Die Vergeltungsmaßregeln der Mittelmächte.
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unterstellt werden. Den Aufsichtspersonen kam es zu, unter Wahrung
der Eigentums- und sonstigen Privatrechte des Unternehmens, darüber
zu wachen, daß der Geschäftsbetrieb nicht in einer den inländischen
Interessen wider streitenden Weise geführt werde. Mit der Aufsicht
war das Verbot der Abfuhr oder Überweisung von Geldern oder sonstigen
Vermögenswerten in das feindliche Ausland verbunden. Die deutsche
Verordnung vom 22. Oktober 1914 ließ die Bestellung eines Vertreters
bei Abgang eines befugten Leiters oder Angestellten oder unterlassener
Geschäftsführung des Leiters oder Angestellten zu. Die österreichische
Verordnung vom 7. Oktober 1915 dehnte die Überwachung auf Unter
nehmen aus, deren Kapital ganz oder teilweise feindlichen Staatsange
hörigen zustand, wo immer sie auch ihren Wohnsitz hatten. Die Auf
sichtsperson hatte nunmehr positiv dafür zu sorgen, daß der Geschäfts
betrieb in einer den inländischen Interessen entsprechenden
Weise geführt wird. Auf ihren Antrag konnte ein Betriebsführer
bestellt werden. Er hatte die Stellung eines Generalhandelsbevollmäch
tigten und überdies die Befugnisse zur Eingehung von Wechselverbind
lichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung.
Der nächste Schritt in der Vergeltung war die Zulassung der
zwangsweisen Verwaltung von feindlichen Unternehmen und
Vermögen. Es wird ein Organ aufgestellt, dem die Befugnis eingeräumt
wird, den Eigentümer rechtlich zu v e r t r e t e n. Es zieht Forderungen
mit der Wirkung ein, daß der Schuldner von seiner Verbindlichkeit be
freit wird; es tritt rechtswirksam Forderungen ab; es begründet Ver
bindlichkeiten, die den Eigentümer verpflichten. Zu diesem Zwecke setzt
es sich in den Besitz des Unternehmens, kann es aber auch fortführen
oder unter behördlicher Zustimmung auflösen, was auch von der obersten
Aufsichtsbehörde angeordnet werden kann. Die Überschüsse werden
hinterlegt oder dem Angehörigen des feindlichen Auslandes, der im In
lande wohnt, nur im Ausmaß des Unterhaltes ausgefolgt. Derart regelt
die zwangsweise Verwaltung die deutsche Verordnung vom 26. November
1914 hinsichtlich französischer Unternehmen, d. h. solcher, deren Kapital
ganz oder überwiegend französischen Staatsangehörigen zusteht. Die Maß-,
regel wurde ausgedehnt auf britische Unternehmen durch die Verordnung
vom 2. Januar 1915 und ergänzt durch die Verordnung vom 31. Juli 1916
über deren Liquidation. Auf russische Unternehmen bezog sich die Ver
ordnung vom 10. März 1915. Für Österreich erging mit gleichem Inhalte
die Verordnung des Gesamtministeriums vom 29. Juli 1916. Den Unter
nehmen stellte die deutsche Verordnung Grundstücke, die österreichische
Verordnung Häuser, Landgüter, Grundstücke, sonstige Vermögensschaften
nnd Vermögensrechte gleich.
Neben diesen auf gleichen Grundgedanken beruhenden Maßregeln haben
Deutschland und Österreich noch je eine Sondermaßregel geschaffen.