100
Die einzelnen Kampfmittel.
dem gemeinen Völkerrechte widerstreitet und rechtswidrig ist.
Dies um so mehr, als auch die ausnahmsweise Zerstörung voraussetzt,
daß die Anhaltung, Prüfung der Schiffspapiere und Durchsuchung der
Ladung ordnungsmäßig vorgenommen wurde. Eine Zerstörung ohne An
haltung und Durchsuchung ist, von dem Falle des Widerstandes
und der Flucht des feindlichen Handelsschiffes abgesehen, als rechts
widrig zu bewerten. In der deutschen Praxis der Zerstörung feindlicher,
nicht Widerstand leistender und nicht fliehender Handelsschiffe im Sperr
gebiete ist daher auch abgesehen von den Besonderheiten des
Unterseebootkrieges eine Rechtswidrigkeit zu erblicken, die nur
als Vergeltungsmaßregel erklärt werden kann. Der Widerstand
und die Flucht von Handelsschiffen als Anlässe zur Zerstörung sind
durch die strategischen Schwächen des Unterseebootes wieder aktuell
geworden und werden bei der Darstellung des Unterseebootkrieges er
örtert werden.
Auch hinsichtlich der neutralen Schiffe liegt in der Ankündigung
der Gefährdung infolge des Mißbrauches neutraler Flaggen durch
England und der Zufälligkeiten des Seekrieges eine Neuerung. Die
Londoner Erklärung Art. 49 gestattete die ausnahmsweise Zer
störung eines der Einziehung unterliegenden Schiffes nur, wenn sich
das Schiff durch die Aufbringung einer Gefahr aussetzen oder den
Erfolg der Operationen beeinträchtigen würde. (Näheres bei v. Hold-
F er neck, Reform 160.) Wie die Note der Vereinigten Staaten von
Amerika vom 12. Februar 1915 ausführt, steht eine Erklärung, jedes
Schiff anzugreifen und zu zerstören, das ein näher umschriebenes Ge
biet auf offener See befährt, ohne erst festgestellt zu haben, ob es einer
kriegführenden Nation angehört, oder ob seine Ladung Konterbande ist,
in Widerspruch mit allen Präzedenzfällen im Seekriege. Der Verdacht,
daß ein feindliches Schiff zu Unrecht eine neutrale Flagge führt,
kann nicht eine berechtigte Vermutung schaffen, daß alle Schiffe, die das
Kriegsgebiet durchfahren, feindliche Schiffe seitn. Jede Vergeltungsmaß
nahme, soferne sie als völkerrechtlich entschuldbar betrachtet werden
soll, muß die Eignung besitzen, sich ausschließlich gegen den
jenigen zu richten, der selbst durch eine Völkerrechtswidrigkeit den An
laß zur Wiedervergeltung gegeben hat. Eine Maßregel aber, die, wie die
Gefährdung im Sperrgebiete, Neutrale in ihren völkerrechtlich ge
schützten Interessen verletzt, ist auch unter dem Gesichtspunkte der Ver
geltung unzulässig. Wie die amerikanische Note vom 10. Mai 1916 an
deutet, ist die völkerrechtliche Verantwortlichkeit jeder Macht nicht vom
Verhalten einer anderen Macht abhängig, „getrennt nicht gemeinsam,
absolut nicht relativ“.
Zusammenfassend kann gesagt werden, daß die unter dem Rechts
titel der Vergeltung erfolgte Zerstörung feindlicher oder neutraler Handels