Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die einzelnen Kampfmittel. 
dem gemeinen Völkerrechte widerstreitet und rechtswidrig ist. 
Dies um so mehr, als auch die ausnahmsweise Zerstörung voraussetzt, 
daß die Anhaltung, Prüfung der Schiffspapiere und Durchsuchung der 
Ladung ordnungsmäßig vorgenommen wurde. Eine Zerstörung ohne An 
haltung und Durchsuchung ist, von dem Falle des Widerstandes 
und der Flucht des feindlichen Handelsschiffes abgesehen, als rechts 
widrig zu bewerten. In der deutschen Praxis der Zerstörung feindlicher, 
nicht Widerstand leistender und nicht fliehender Handelsschiffe im Sperr 
gebiete ist daher auch abgesehen von den Besonderheiten des 
Unterseebootkrieges eine Rechtswidrigkeit zu erblicken, die nur 
als Vergeltungsmaßregel erklärt werden kann. Der Widerstand 
und die Flucht von Handelsschiffen als Anlässe zur Zerstörung sind 
durch die strategischen Schwächen des Unterseebootes wieder aktuell 
geworden und werden bei der Darstellung des Unterseebootkrieges er 
örtert werden. 
Auch hinsichtlich der neutralen Schiffe liegt in der Ankündigung 
der Gefährdung infolge des Mißbrauches neutraler Flaggen durch 
England und der Zufälligkeiten des Seekrieges eine Neuerung. Die 
Londoner Erklärung Art. 49 gestattete die ausnahmsweise Zer 
störung eines der Einziehung unterliegenden Schiffes nur, wenn sich 
das Schiff durch die Aufbringung einer Gefahr aussetzen oder den 
Erfolg der Operationen beeinträchtigen würde. (Näheres bei v. Hold- 
F er neck, Reform 160.) Wie die Note der Vereinigten Staaten von 
Amerika vom 12. Februar 1915 ausführt, steht eine Erklärung, jedes 
Schiff anzugreifen und zu zerstören, das ein näher umschriebenes Ge 
biet auf offener See befährt, ohne erst festgestellt zu haben, ob es einer 
kriegführenden Nation angehört, oder ob seine Ladung Konterbande ist, 
in Widerspruch mit allen Präzedenzfällen im Seekriege. Der Verdacht, 
daß ein feindliches Schiff zu Unrecht eine neutrale Flagge führt, 
kann nicht eine berechtigte Vermutung schaffen, daß alle Schiffe, die das 
Kriegsgebiet durchfahren, feindliche Schiffe seitn. Jede Vergeltungsmaß 
nahme, soferne sie als völkerrechtlich entschuldbar betrachtet werden 
soll, muß die Eignung besitzen, sich ausschließlich gegen den 
jenigen zu richten, der selbst durch eine Völkerrechtswidrigkeit den An 
laß zur Wiedervergeltung gegeben hat. Eine Maßregel aber, die, wie die 
Gefährdung im Sperrgebiete, Neutrale in ihren völkerrechtlich ge 
schützten Interessen verletzt, ist auch unter dem Gesichtspunkte der Ver 
geltung unzulässig. Wie die amerikanische Note vom 10. Mai 1916 an 
deutet, ist die völkerrechtliche Verantwortlichkeit jeder Macht nicht vom 
Verhalten einer anderen Macht abhängig, „getrennt nicht gemeinsam, 
absolut nicht relativ“. 
Zusammenfassend kann gesagt werden, daß die unter dem Rechts 
titel der Vergeltung erfolgte Zerstörung feindlicher oder neutraler Handels
	        
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