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Die einzelnen Kampfmittel.
wenden, ohne dabei die Regeln der Billigkeit, der Vernunft, der Gerechtigkeit
und der Menschlichkeit zu mißachten. Es kann behauptet
werden, daß es für das Unterseeboot tatsächlich möglich sei, ein
Handelsschiff auf hoher See zu untersuchen und seine Papiere 301 prüfen.
Die Erfahrungen des Weltkrieges haben dies für den Fall erwiesen, daß
sich das Handelsschiff der Aufforderung zum Halten und zur Durchsuchung
freiwillig fügt. Selbst das prisenmäßig vor geschriebene Aufbringen
des Handelsschiffes in einen nationalen Hafen kann in der Weise
erfolgen, daß das Unterseeboot das Schiff schleppt oder es anweist, Fahrtrichtung
und Fahrtschnelligkeit nach seinem Befehle zu regeln. So brachte
ein deutsches Unterseeboot im April 1915 den englischen Fischdampfer
„Glenearse“ in einen deutschen Nordseehafen. Es ist anderseits zuzugeben,
daß die prisenmäßige Ausübung des Anhaltungs-, Durchsuchungs- und
Äufbringungsrechtes nur unter ausnahmsweisen Umständen möglich
ist.
Geht man von dem vor dem Weltkriege als Regel geltenden Falle
aus, daß das Handelsschiff der ordnungsgemäßen Forderung zum Halten
entspricht und weder Widerstand leistet noch flieht, so kann die Anhaltung
und Durchsuchung doch nur in Abwesenheit feindlicher Streitkräfte geschehen.
Bei gefahrdrohender Nähe feindlicher Streitkräfte ist die Lage
des Unterseebootes eine derartige, daß es jederzeit den Bootskörper und die
Besatzung der Gefahr der Vernichtung aussetzt, wenn die prisenmäßigen
Förmlichkeiten erfüllt werden sollen. Dazu kommt, daß insbesondere die
Aufbringung des genommenen Handelsschifies in einen Prisenhafen durch
den großen Zeitaufwand und durch die Unmöglichkeit, eine ausreichende
Prisenbesatzung auf das genommene Schiff abzugeben, praktisch in den
seltensten Fällen durchführbar ist.
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben zuerst in ihrer Note vom
12. Februar 1915 darauf hingewiesen, daß den Kriegführenden in bezug
auf neutrale Schiffe auf hoher See lediglich das Recht der Durchsuchung
zukommt, es sei denn, daß eine Blockadeerklärung ergangen ist und die
Blockade effektiv aufrecht erhalten wird. Die Note fordert auch für den
Handelskrieg im Sperrgebiet die Feststellung, ob das Handelsschiff
einer kriegführenden Nation gehöre oder ob seine Ladung Konterbande
sei. Sie erblickt in der Vernichtung amerikanischer Schiffe oder
des Lebens amerikanischer Staatsbürger eine unentschuldbare Verletzung
neutraler Rechte.
Damit war die Rechtsauffassung der Neutralen festgestellt.
Das Unterseeboot sollte dem gleichen Rechte wie der Kreuzer unterworfen
sein, der Unterseebootkrieg nach den Regeln des Kreuzerkrieges
geführt werden. Noch schärfer trat dieser Standpunkt im Vermittlungsvorschlag
der Vereinigten Staaten von Amerika vom 22. Februar 1915
zutage;'dort wurde von beiden Kriegführenden gefordert, daß das Unter