Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  einzelnen  Kampfmittel.

wenden,  ohne  dabei  die  Regeln  der  Billigkeit,  der  Vernunft,  der  Gerechtigkeit ­
  und  der  Menschlichkeit  zu  mißachten.  Es  kann  behauptet
werden,  daß  es  für  das  Unterseeboot  tatsächlich  möglich  sei,  ein
Handelsschiff  auf  hoher  See  zu  untersuchen  und  seine  Papiere  301  prüfen.
Die  Erfahrungen  des  Weltkrieges  haben  dies  für  den  Fall  erwiesen,  daß
sich  das  Handelsschiff  der  Aufforderung  zum  Halten  und  zur  Durchsuchung ­
  freiwillig  fügt.  Selbst  das  prisenmäßig  vor  geschriebene  Aufbringen ­
  des  Handelsschiffes  in  einen  nationalen  Hafen  kann  in  der  Weise
erfolgen,  daß  das  Unterseeboot  das  Schiff  schleppt  oder  es  anweist,  Fahrtrichtung ­
  und  Fahrtschnelligkeit  nach  seinem  Befehle  zu  regeln.  So  brachte
ein  deutsches  Unterseeboot  im  April  1915  den  englischen  Fischdampfer
„Glenearse“  in  einen  deutschen  Nordseehafen.  Es  ist  anderseits  zuzugeben,
daß  die  prisenmäßige  Ausübung  des  Anhaltungs-,  Durchsuchungs-  und
Äufbringungsrechtes  nur  unter  ausnahmsweisen  Umständen  möglich ­
  ist.
Geht  man  von  dem  vor  dem  Weltkriege  als  Regel  geltenden  Falle
aus,  daß  das  Handelsschiff  der  ordnungsgemäßen  Forderung  zum  Halten
entspricht  und  weder  Widerstand  leistet  noch  flieht,  so  kann  die  Anhaltung
und  Durchsuchung  doch  nur  in  Abwesenheit  feindlicher  Streitkräfte  geschehen. ­
  Bei  gefahrdrohender  Nähe  feindlicher  Streitkräfte  ist  die  Lage
des  Unterseebootes  eine  derartige,  daß  es  jederzeit  den  Bootskörper  und  die
Besatzung  der  Gefahr  der  Vernichtung  aussetzt,  wenn  die  prisenmäßigen
Förmlichkeiten  erfüllt  werden  sollen.  Dazu  kommt,  daß  insbesondere  die
Aufbringung  des  genommenen  Handelsschifies  in  einen  Prisenhafen  durch
den  großen  Zeitaufwand  und  durch  die  Unmöglichkeit,  eine  ausreichende
Prisenbesatzung  auf  das  genommene  Schiff  abzugeben,  praktisch  in  den
seltensten  Fällen  durchführbar  ist.
Die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  haben  zuerst  in  ihrer  Note  vom
12.  Februar  1915  darauf  hingewiesen,  daß  den  Kriegführenden  in  bezug
auf  neutrale  Schiffe  auf  hoher  See  lediglich  das  Recht  der  Durchsuchung
zukommt,  es  sei  denn,  daß  eine  Blockadeerklärung  ergangen  ist  und  die
Blockade  effektiv  aufrecht  erhalten  wird.  Die  Note  fordert  auch  für  den
Handelskrieg  im  Sperrgebiet  die  Feststellung,  ob  das  Handelsschiff ­
  einer  kriegführenden  Nation  gehöre  oder  ob  seine  Ladung  Konterbande ­
  sei.  Sie  erblickt  in  der  Vernichtung  amerikanischer  Schiffe  oder
des  Lebens  amerikanischer  Staatsbürger  eine  unentschuldbare  Verletzung
neutraler  Rechte.
Damit  war  die  Rechtsauffassung  der  Neutralen  festgestellt.
Das  Unterseeboot  sollte  dem  gleichen  Rechte  wie  der  Kreuzer  unterworfen ­
  sein,  der  Unterseebootkrieg  nach  den  Regeln  des  Kreuzerkrieges
geführt  werden.  Noch  schärfer  trat  dieser  Standpunkt  im  Vermittlungsvorschlag ­
  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  vom  22.  Februar  1915
zutage;'dort  wurde  von  beiden  Kriegführenden  gefordert,  daß  das  Unter ­
            
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