Die Vergeltüngsmaßregeln der Mittelmächte.
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schiffe in einem umgrenzten Sperrgebiete, sowohl hinsichtlich des Ab
standes von der Anhaltung und Durchsuchung des Handelsschiffes, wie
hinsichtlich der bedingungslosen Zerstörung eine Überschreitung der
überlieferten Grenzen der Kriegführung zur See darstellt. Zwar war der
Begriff des Kriegsschauplatzes bereits im Kriege Englands mit den Buren
insoferne praktisch geworden, als Deutschland anläßlich der Aufbringung
seiner Bostdampfer „Herzog“, „General“ und „Bundesrat“ die Zusicherung
von England erhalten hatte, daß deutsche Bostdampfer in einer gewissen
Entfernung vom Kriegstheater auf bloßen Verdacht hin überhaupt nicht
mehr angehalten werden sollen. In diesem Zugeständnisse lag jedoch
eine Milderung des Brisenrechts außerhalb des Kriegstheaters, nicht
eine Verschärfung innerhalb eines Sperrgebietes. Auf der zweiten Haager
Konferenz wollte ein Antrag Deutschlands die Begrenzung des Aufent
haltes von Kriegsschiffen in neutralen Häfen auf das „Kriegstheater“ be
schränken; auch darin wäre nur eine Milderung des Brisenrechts außer
halb des Kriegstheaters gelegen gewesen. Das gleiche lag in der Absicht
des Antrages Deutschlands, das Minenlegen auf hoher See nur in einem
begrenzten Raume, d. h. in einem Seegebiete vorzunehmen, „in dem
sich eine Kriegshandlung abspielt oder eben abgespielt hat oder infolge
der Anwesenheit oder Annäherung der Streitkräfte beider Kriegführenden
stattfinden kann“.
c) Der Handelskrieg mittels des Unterseebootes.
Das Unterseeboot ist eine neue Waffe des Seekrieges, die durch die
Eigenart ihrer Wirkungsweise im Handelskrieg zur Durchbrechung und
schließlichen Beseitigung der überlieferten Schranken des Brisenrechtes
geführt hat.
Als Angriffsmittel besitzt das Unterseeboot den Vorzug der Möglich
keit eines heimlichen und überraschenden Angriffes sowohl über wie unter
Wasser; als Angriffsobjekt erleichtert ihm seine Kleinheit und die Leichtig
keit wie Raschheit des Untertauchens die Flucht vor einem übermächtigen
Gegner. Als Schwächen wirken die geringere Schnelligkeit im Vergleiche
mit der größerer Handelsschiffe und insbesondere Kriegsschiffe, seine
geringe strategische Widerstandskraft gegenüber schwerer bewaffneten
Handelsschiffen und Kriegsschiffen, sein infolge der Unterwassertätigkeit
zeitlich und örtlich enger begrenzter Wirkungskreis und schließlich die
geringe Stärke seiner Bemannung und Bestückung.
Aus dieser Eigenart ergibt sich, daß das Unterseeboot sich nur schwer
den Anforderungen des überlieferten Brisenrechtes fügen kann, wenn
seine Angriffe auf den feindlichen Seehandel empfindlich wirken sollen.
Es braucht nicht zugegeben werden, wie die Note der Vereinigten Staaten
von Amerika an Deutschland vom 15. Mai 1915 behauptet, daß es praktisch
unmöglich sei, Unterseeboote zur Vernichtung des Handels zu ver