Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Vergeltüngsmaßregeln der Mittelmächte. 
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schiffe in einem umgrenzten Sperrgebiete, sowohl hinsichtlich des Ab 
standes von der Anhaltung und Durchsuchung des Handelsschiffes, wie 
hinsichtlich der bedingungslosen Zerstörung eine Überschreitung der 
überlieferten Grenzen der Kriegführung zur See darstellt. Zwar war der 
Begriff des Kriegsschauplatzes bereits im Kriege Englands mit den Buren 
insoferne praktisch geworden, als Deutschland anläßlich der Aufbringung 
seiner Bostdampfer „Herzog“, „General“ und „Bundesrat“ die Zusicherung 
von England erhalten hatte, daß deutsche Bostdampfer in einer gewissen 
Entfernung vom Kriegstheater auf bloßen Verdacht hin überhaupt nicht 
mehr angehalten werden sollen. In diesem Zugeständnisse lag jedoch 
eine Milderung des Brisenrechts außerhalb des Kriegstheaters, nicht 
eine Verschärfung innerhalb eines Sperrgebietes. Auf der zweiten Haager 
Konferenz wollte ein Antrag Deutschlands die Begrenzung des Aufent 
haltes von Kriegsschiffen in neutralen Häfen auf das „Kriegstheater“ be 
schränken; auch darin wäre nur eine Milderung des Brisenrechts außer 
halb des Kriegstheaters gelegen gewesen. Das gleiche lag in der Absicht 
des Antrages Deutschlands, das Minenlegen auf hoher See nur in einem 
begrenzten Raume, d. h. in einem Seegebiete vorzunehmen, „in dem 
sich eine Kriegshandlung abspielt oder eben abgespielt hat oder infolge 
der Anwesenheit oder Annäherung der Streitkräfte beider Kriegführenden 
stattfinden kann“. 
c) Der Handelskrieg mittels des Unterseebootes. 
Das Unterseeboot ist eine neue Waffe des Seekrieges, die durch die 
Eigenart ihrer Wirkungsweise im Handelskrieg zur Durchbrechung und 
schließlichen Beseitigung der überlieferten Schranken des Brisenrechtes 
geführt hat. 
Als Angriffsmittel besitzt das Unterseeboot den Vorzug der Möglich 
keit eines heimlichen und überraschenden Angriffes sowohl über wie unter 
Wasser; als Angriffsobjekt erleichtert ihm seine Kleinheit und die Leichtig 
keit wie Raschheit des Untertauchens die Flucht vor einem übermächtigen 
Gegner. Als Schwächen wirken die geringere Schnelligkeit im Vergleiche 
mit der größerer Handelsschiffe und insbesondere Kriegsschiffe, seine 
geringe strategische Widerstandskraft gegenüber schwerer bewaffneten 
Handelsschiffen und Kriegsschiffen, sein infolge der Unterwassertätigkeit 
zeitlich und örtlich enger begrenzter Wirkungskreis und schließlich die 
geringe Stärke seiner Bemannung und Bestückung. 
Aus dieser Eigenart ergibt sich, daß das Unterseeboot sich nur schwer 
den Anforderungen des überlieferten Brisenrechtes fügen kann, wenn 
seine Angriffe auf den feindlichen Seehandel empfindlich wirken sollen. 
Es braucht nicht zugegeben werden, wie die Note der Vereinigten Staaten 
von Amerika an Deutschland vom 15. Mai 1915 behauptet, daß es praktisch 
unmöglich sei, Unterseeboote zur Vernichtung des Handels zu ver
	        
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