Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die einzelnen Kampfmittel. 
wenden, ohne dabei die Regeln der Billigkeit, der Vernunft, der Ge 
rechtigkeit und der Menschlichkeit zu mißachten. Es kann behauptet 
werden, daß es für das Unterseeboot tatsächlich möglich sei, ein 
Handelsschiff auf hoher See zu untersuchen und seine Papiere 301 prüfen. 
Die Erfahrungen des Weltkrieges haben dies für den Fall erwiesen, daß 
sich das Handelsschiff der Aufforderung zum Halten und zur Durch 
suchung freiwillig fügt. Selbst das prisenmäßig vor geschriebene Auf 
bringen des Handelsschiffes in einen nationalen Hafen kann in der Weise 
erfolgen, daß das Unterseeboot das Schiff schleppt oder es anweist, Fahrt 
richtung und Fahrtschnelligkeit nach seinem Befehle zu regeln. So brachte 
ein deutsches Unterseeboot im April 1915 den englischen Fischdampfer 
„Glenearse“ in einen deutschen Nordseehafen. Es ist anderseits zuzugeben, 
daß die prisenmäßige Ausübung des Anhaltungs-, Durchsuchungs- und 
Äufbringungsrechtes nur unter ausnahmsweisen Umständen mög 
lich ist. 
Geht man von dem vor dem Weltkriege als Regel geltenden Falle 
aus, daß das Handelsschiff der ordnungsgemäßen Forderung zum Halten 
entspricht und weder Widerstand leistet noch flieht, so kann die Anhaltung 
und Durchsuchung doch nur in Abwesenheit feindlicher Streitkräfte ge 
schehen. Bei gefahrdrohender Nähe feindlicher Streitkräfte ist die Lage 
des Unterseebootes eine derartige, daß es jederzeit den Bootskörper und die 
Besatzung der Gefahr der Vernichtung aussetzt, wenn die prisenmäßigen 
Förmlichkeiten erfüllt werden sollen. Dazu kommt, daß insbesondere die 
Aufbringung des genommenen Handelsschifies in einen Prisenhafen durch 
den großen Zeitaufwand und durch die Unmöglichkeit, eine ausreichende 
Prisenbesatzung auf das genommene Schiff abzugeben, praktisch in den 
seltensten Fällen durchführbar ist. 
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben zuerst in ihrer Note vom 
12. Februar 1915 darauf hingewiesen, daß den Kriegführenden in bezug 
auf neutrale Schiffe auf hoher See lediglich das Recht der Durchsuchung 
zukommt, es sei denn, daß eine Blockadeerklärung ergangen ist und die 
Blockade effektiv aufrecht erhalten wird. Die Note fordert auch für den 
Handelskrieg im Sperrgebiet die Feststellung, ob das Handels 
schiff einer kriegführenden Nation gehöre oder ob seine Ladung Konter 
bande sei. Sie erblickt in der Vernichtung amerikanischer Schiffe oder 
des Lebens amerikanischer Staatsbürger eine unentschuldbare Verletzung 
neutraler Rechte. 
Damit war die Rechtsauffassung der Neutralen festgestellt. 
Das Unterseeboot sollte dem gleichen Rechte wie der Kreuzer unter 
worfen sein, der Unterseebootkrieg nach den Regeln des Kreuzerkrieges 
geführt werden. Noch schärfer trat dieser Standpunkt im Vermittlungs 
vorschlag der Vereinigten Staaten von Amerika vom 22. Februar 1915 
zutage;'dort wurde von beiden Kriegführenden gefordert, daß das Unter
	        
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