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Die einzelnen Kampfmittel.
Schill zu seiner Verteidigung das Feuer eröffnen, auch wenn
das Unterseeboot noch keine entschieden feindliche Haltung wie durch
Abfeuern eines Geschützes oder Torpedos begangen habe“ (Zeitschrift
für Völkerrecht IX (1916), 538, 539). In der Denkschrift vom 8. Februar
1916 wies die deutsche Regierung darauf hin, daß nach der von England
erlassenen Verordnung vom 5. August 1914 über die „Prize Court Rules“
der Ausdruck „Kriegsschiffe" stets „bewaffnete“ Schiffe
umfassen solle. Deutschland werde jede kriegerische Betätigung eines
feindlichen Handelsschiffes für völkerrechtswidrig halten, je
doch der entgegengesetzten Auffassung durch die Behandlung der Be
satzung nicht als Piraten, sondern als Kriegführender Rech
nung tragen.
Auch die österreichisch-ungarische Zirkularverbalnote an die neu
tralen Mächte vom 10. Februar 1916 teilte mit, daß eine beträchtliche
Zahl englischer Handelsschiffe von den an Bord installierten Geschützen
gegen feindliche Kriegsschiffe Gebrauch mache, und zwar nicht bloß in
der Absicht sich der legitimen Ausübung des Prisenrechts zu entziehen,
sondern um auch die feindlichen Kriegsschiffe ^nzugreifen und zu vernich
ten; dem Beispiele Großbritanniens seien im Laufe der Feindseligkeiten
seine Verbündeten, insbesondere Frankreich und Italien gefolgt. Nach
österreichisch-ungarischer Anschauung verliere jedes, zu welchem Zwecke
immer mit Geschützen versehenes Handelsschiff bereits hierdurch allein
die Eigenschaft eines friedlichen Schiffes. Die österreichischen Seestreit
kräfte seien angewiesen, vom 29. Februar 1916 an, derartige Schiffe als
Kriegführende zu behandeln. Die Denkschrift der deutschen
Regierung an die Vereinigten Staaten von Amerika vom 10. März 1916
behauptete, daß England nahezu sämtliche Handelsschiffe bewaffnete
und den an griff sweisen Gebrauch der Geschütze anordnete.
In der nunmehr folgenden Periode des zunehmenden Unterseeboot
krieges suchte Deutschland sein Vorgehen unter dem Gesichtspunkte
des Notstandes im Kampfe um Lebensinteressen des Reiches zu
rechtfertigen, indem es auf die Absicht Englands hinwies, nicht nur die
militärische Widerstandskraft, sondern auch die Volkswirtschaft
Deutschlands zu treffen und letzten Endes auf dem Wege der Aus
hungerung das ganze deutsche Volk der Vernichtung preiszugeben.
Demgegenüber haben die Vereinigten Staaten von Amerika, nachdem
bei der Versenkung des englischen Dampfers „Fallaba“ am 28. März 1915
ein amerikanischer Staatsangehöriger ertrunken war, nachdem das ameri
kanische Handelsschiff „Gulflight“ am 1. Mai 1915 durch ein deutsches
Unterseeboot und am 7. Mai 1915 das englische Handelsschiff „Lusitania“
mit mehr als hundert amerikanischen Staatsangehörigen an Bord ohne
Warnung versenkt worden war, in ihrer Note vom 15. Mai 1915 an Deutsch
land betont, daß die amerikanischen Staatsbürger ein Recht hätten, als