Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die einzelnen Kampfmittel. 
Schill zu seiner Verteidigung das Feuer eröffnen, auch wenn 
das Unterseeboot noch keine entschieden feindliche Haltung wie durch 
Abfeuern eines Geschützes oder Torpedos begangen habe“ (Zeitschrift 
für Völkerrecht IX (1916), 538, 539). In der Denkschrift vom 8. Februar 
1916 wies die deutsche Regierung darauf hin, daß nach der von England 
erlassenen Verordnung vom 5. August 1914 über die „Prize Court Rules“ 
der Ausdruck „Kriegsschiffe" stets „bewaffnete“ Schiffe 
umfassen solle. Deutschland werde jede kriegerische Betätigung eines 
feindlichen Handelsschiffes für völkerrechtswidrig halten, je 
doch der entgegengesetzten Auffassung durch die Behandlung der Be 
satzung nicht als Piraten, sondern als Kriegführender Rech 
nung tragen. 
Auch die österreichisch-ungarische Zirkularverbalnote an die neu 
tralen Mächte vom 10. Februar 1916 teilte mit, daß eine beträchtliche 
Zahl englischer Handelsschiffe von den an Bord installierten Geschützen 
gegen feindliche Kriegsschiffe Gebrauch mache, und zwar nicht bloß in 
der Absicht sich der legitimen Ausübung des Prisenrechts zu entziehen, 
sondern um auch die feindlichen Kriegsschiffe ^nzugreifen und zu vernich 
ten; dem Beispiele Großbritanniens seien im Laufe der Feindseligkeiten 
seine Verbündeten, insbesondere Frankreich und Italien gefolgt. Nach 
österreichisch-ungarischer Anschauung verliere jedes, zu welchem Zwecke 
immer mit Geschützen versehenes Handelsschiff bereits hierdurch allein 
die Eigenschaft eines friedlichen Schiffes. Die österreichischen Seestreit 
kräfte seien angewiesen, vom 29. Februar 1916 an, derartige Schiffe als 
Kriegführende zu behandeln. Die Denkschrift der deutschen 
Regierung an die Vereinigten Staaten von Amerika vom 10. März 1916 
behauptete, daß England nahezu sämtliche Handelsschiffe bewaffnete 
und den an griff sweisen Gebrauch der Geschütze anordnete. 
In der nunmehr folgenden Periode des zunehmenden Unterseeboot 
krieges suchte Deutschland sein Vorgehen unter dem Gesichtspunkte 
des Notstandes im Kampfe um Lebensinteressen des Reiches zu 
rechtfertigen, indem es auf die Absicht Englands hinwies, nicht nur die 
militärische Widerstandskraft, sondern auch die Volkswirtschaft 
Deutschlands zu treffen und letzten Endes auf dem Wege der Aus 
hungerung das ganze deutsche Volk der Vernichtung preiszugeben. 
Demgegenüber haben die Vereinigten Staaten von Amerika, nachdem 
bei der Versenkung des englischen Dampfers „Fallaba“ am 28. März 1915 
ein amerikanischer Staatsangehöriger ertrunken war, nachdem das ameri 
kanische Handelsschiff „Gulflight“ am 1. Mai 1915 durch ein deutsches 
Unterseeboot und am 7. Mai 1915 das englische Handelsschiff „Lusitania“ 
mit mehr als hundert amerikanischen Staatsangehörigen an Bord ohne 
Warnung versenkt worden war, in ihrer Note vom 15. Mai 1915 an Deutsch 
land betont, daß die amerikanischen Staatsbürger ein Recht hätten, als
	        
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