Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die einzelnen Kampfmittel. 
eines unbewaffneten Handelsschiffes in Gefahr gebracht werden. Es' 
bestehe die Verpflichtung, die gebräuchlichen Maßnahmen der Anhaltung 
und Untersuchung vorzunehmen. Die Beförderung von Kriegskonter 
bande sei für die Frage der Gesetzmäßigkeit des bei Versenkung des 
Schiffes angewandten Verfahrens unerheblich. 
In ähnlicher Weise gab die Versenkung des italienischen Dampfers 
„Ancon a“ durch ein österreichisch-ungarisches Unterseeboot am 7. No 
vember 1915 ohne vorhergehende Warnung Anlaß zu einem Notenwechsel 
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich-Ungarn. 
In tatsächlicher Hinsicht behauptete die amerikanische Note vom 9. De 
zember 1915, daß das Unterseeboot ohne Warnung einen scharfen Schuß 
abfeuerte, daß darauf die „Ancona“ zu entfliehen versuchte, aber vom 
Unterseeboot beschossen und schließlich torpediert wurde, bevor die 
Schiffsbemannung und die Passagiere sämtlich die Boote erreichen 
konnten. Der Befehlshaber des Unterseebootes habe versäumt, 
die Mannschaft und Passagiere des Schiffes in Sicherheit zu bringen, ver 
mutlich weil es unmöglich war, es als Prise in einen Hafen zu bringen. 
Darauf erwiderte Österreich-Ungarn in einer Note vom 29. Dezember 1915, 
daß der Dampfer nach den Ergebnissen der Untersuchung zu entfliehen 
versuchte, daß er in voller Fahrt einige Boote mit Menschen von oben 
fallen ließ, die sogleich kenterten und daß die Torpedierung erst nach 
Ablauf von 45 Minuten nach dem Stoppen derart erfolgte, daß der, 
Dampfer noch längere Zeit über Wasser bleiben mußte. Die Mannschaft 
habe wider allen Seemannsbrauch auf den ersten Booten die eigene Rettung 
bewerkstelligt und die ihrem Schutze anvertrauten Passagiere sich selbst 
überlassen. Österreich-Ungarn pflichtete schließlich in seiner Note vom 
29. Dezember 1915 dem Grundsätze, daß feindliche Privatschiffe, soweit 
sie nicht fliehen oder Widerstand leisten, nicht vernichtet werden dürfen, 
ohne daß die an Bord befindlichen Personen in Sicherheit gebracht würden, 
im wesentlichen bei. 
So ergibt sich aus dem' Notenwechsel über die „Lusitania" und 
„Ancona“, daß die Zerstörung von Handelsschiffen ohne vorausgegangene 
Warnung den Grundsätzen des überlieferten Prisenrechtes widerstritt 
und der Versuch der Mittelmächte, wie er insbesondere in der Note 
Deutschlands vom 11. Mai 1915 unternommen wurde, die individuelle 
Warnung durch eine generelle Warnung vor dem Befahren des Sperr 
gebietes und eine besondere vor Ausfahrt des bedrohten Schiffes 
zu ersetzen, nicht ausreichen kann. Die Zerstörung ohne unmittelbar 
vorangehende Warnung ist der zweite Punkt, in dem der Unterseeboot 
krieg der Mittelmächte die bisherigen Schranken des Prisenrechtes über 
schritt. „Aber selbst bei der Zerstörung von Handelsschiffen, mag sie 
infolge tätlichen Widerstandes oder aus sonst einem Grunde erfolgt sein, 
darf das Leben von Niohtkombattanten neutraler oder feindlicher
	        
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