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Die einzelnen Kampfmittel.
eines unbewaffneten Handelsschiffes in Gefahr gebracht werden. Es'
bestehe die Verpflichtung, die gebräuchlichen Maßnahmen der Anhaltung
und Untersuchung vorzunehmen. Die Beförderung von Kriegskonter
bande sei für die Frage der Gesetzmäßigkeit des bei Versenkung des
Schiffes angewandten Verfahrens unerheblich.
In ähnlicher Weise gab die Versenkung des italienischen Dampfers
„Ancon a“ durch ein österreichisch-ungarisches Unterseeboot am 7. No
vember 1915 ohne vorhergehende Warnung Anlaß zu einem Notenwechsel
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich-Ungarn.
In tatsächlicher Hinsicht behauptete die amerikanische Note vom 9. De
zember 1915, daß das Unterseeboot ohne Warnung einen scharfen Schuß
abfeuerte, daß darauf die „Ancona“ zu entfliehen versuchte, aber vom
Unterseeboot beschossen und schließlich torpediert wurde, bevor die
Schiffsbemannung und die Passagiere sämtlich die Boote erreichen
konnten. Der Befehlshaber des Unterseebootes habe versäumt,
die Mannschaft und Passagiere des Schiffes in Sicherheit zu bringen, ver
mutlich weil es unmöglich war, es als Prise in einen Hafen zu bringen.
Darauf erwiderte Österreich-Ungarn in einer Note vom 29. Dezember 1915,
daß der Dampfer nach den Ergebnissen der Untersuchung zu entfliehen
versuchte, daß er in voller Fahrt einige Boote mit Menschen von oben
fallen ließ, die sogleich kenterten und daß die Torpedierung erst nach
Ablauf von 45 Minuten nach dem Stoppen derart erfolgte, daß der,
Dampfer noch längere Zeit über Wasser bleiben mußte. Die Mannschaft
habe wider allen Seemannsbrauch auf den ersten Booten die eigene Rettung
bewerkstelligt und die ihrem Schutze anvertrauten Passagiere sich selbst
überlassen. Österreich-Ungarn pflichtete schließlich in seiner Note vom
29. Dezember 1915 dem Grundsätze, daß feindliche Privatschiffe, soweit
sie nicht fliehen oder Widerstand leisten, nicht vernichtet werden dürfen,
ohne daß die an Bord befindlichen Personen in Sicherheit gebracht würden,
im wesentlichen bei.
So ergibt sich aus dem' Notenwechsel über die „Lusitania" und
„Ancona“, daß die Zerstörung von Handelsschiffen ohne vorausgegangene
Warnung den Grundsätzen des überlieferten Prisenrechtes widerstritt
und der Versuch der Mittelmächte, wie er insbesondere in der Note
Deutschlands vom 11. Mai 1915 unternommen wurde, die individuelle
Warnung durch eine generelle Warnung vor dem Befahren des Sperr
gebietes und eine besondere vor Ausfahrt des bedrohten Schiffes
zu ersetzen, nicht ausreichen kann. Die Zerstörung ohne unmittelbar
vorangehende Warnung ist der zweite Punkt, in dem der Unterseeboot
krieg der Mittelmächte die bisherigen Schranken des Prisenrechtes über
schritt. „Aber selbst bei der Zerstörung von Handelsschiffen, mag sie
infolge tätlichen Widerstandes oder aus sonst einem Grunde erfolgt sein,
darf das Leben von Niohtkombattanten neutraler oder feindlicher