zu Gunsten der alliierten und assoziierten Mächte in den Friedensschlüssen
von Versailles und St. Germain (1919) erfolgt. Als Hauptziel galt den
Mitgliedern der Entente die Fortsetzung des wirtschaftlichen Krieges
bis zu einem Zeitpunkte, in dem das angestrebte Ziel der wirtschaft
lichen Niederlage und der längeren Ausschaltung der Volkswirtschaft
der Mittelmächte aus dem internationalen Wettbewerb erreicht war.
Daraus ergab sich für die Entente der Versuch einer im voraus nicht be
grenzten Fortsetzung des wirtschaftlichen Krieges, selbst nach dem Ende
des militärischen Krieges („War after war“). Für die Mittelmächte dagegen
mußte sich als Ziel der Kriegführung die allgemeine und endgültige Be
endigung aller Feindseligkeiten •— insbesondere auch der auf wirtschaft
lichem Gebiet — heraussteilen.
Betrachten wir zunächst den Ausgangspunkt für die Bewertung des
Wirtschaftskrieges auf Seite der Entente grundsätzlich, so zeigt sich,
daß sie in ihm ein rechtmäßiges Mittel der Verteidigung
gegen die deutschen Methoden wirtschaftlicher Ex
pansion erblickte.
Die Mittelmächte wieder sahen von ihrem, aus dem überlieferten
Völkerrechte abgeleiteten Rechtsstandpunkt im Wirtschaftskriege nur
eine grundsätzlich rechtswidrige Art der Kriegführung,
die sie grundsätzlich bekämpften und deren sie sich, nur unter dem
Gesichtspunkte der Vergeltung oder des Notstandes bedienten.
Für den Endzweck dieser Untersuchungen ist es erforderlich, zunächst
die grundsätzliche Verschiedenheit in der rechtlichen Auffassung des
Krieges, den Gegensatz zwischen der englisch-amerikanischen
und der kontinentalen Kriegsauffassung klarzulegen.
2. Die Gegensätze in den grundsätzlichen Anschauungen vom Kriege.
In der völkerrechtlichen Beurteilung des Wirtschaftskrieges
bestand bereits beim Ausbruche des Krieges ein grundsätzlicher Gegen
satz zwischen der englisch-amerikanischen und der kontinentalen Auf
fassung vom Wesen des Krieges.
Für die kontinentale Anschauung war der Krieg ein Kampf
der Staaten mittels ihrer bewaffneten Streitkräfte, der Krieg somit ein
militärischer Kampf. Diese Anschauung ist in Frankreich durch
Rousseau im „Contrat social“ 1. I ch. 4 und durch Portalis bei
Eröffnung des französischen Brisenhofes am 16. Floreal des Jahres VIII
vertreten worden. Rousseau erfaßte den Krieg als „eine Beziehung
zwischen Staat und Staat, bei dem die Bürger nur zufällig Feinde sind,
nicht als Menschen, nicht einmal als Staatsbürger, sondern als Soldaten“.
Er stellt somit den friedlichen Bürger in Gegensatz zum Soldaten; nur
dieser ist ihm Träger der kriegsmäßigen Handlung, jener das leidende