Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Gegensätze in den grundsätzlichen Anschauungen vom Kriege. 123 
Der ihm entsprechende Kriegsbegriff entspricht einer Entwicklungs 
stufe des Völkerrechts, die bereits überwunden war. Die Beschrän 
kungen der Kriegführung auf die Mitglieder der bewaffneten Macht ruhen 
auf den neueren Anschauungen, daß nur die zum Waffenkampf körperlich 
geeigneten und technisch geschulten Organe des Volkes, die bewaffnete 
Macht, zum militärischen Kampfe mit dem Gegner anzutreten haben, 
während der übrige Teil der Bevölkerung der Kriegführung überhaupt 
ferne bleibt. Der Krieg gilt als ein Ausnahmezustand, der für eine vorüber 
gehende Zeit in anders nicht beizulegenden Streitigkeiten der Völker die 
militärische Gewalt zur Entscheidung beruft. Nach der englisch 
amerikanischen Anschauung dagegen ist der für lange Zeit geplante Wirt 
schaftskrieg ein Ringen der feindlichen Volkswirtschaften, 
nicht nur jedes Handelsmannes, sondern jedes Wirtschaftssubjektes, bis 
zum wirtschaftlichen Ruin des Feindes; er ist nur eine Fortsetzung 
des internationalen Wettbewerbes in gew altsamer Weise. 
Dafür kann nicht eine universelle Gewohnheit aller Kultur 
völker angerufen werden (Strisower 5). Die Anschauung ist vielmehr 
einer einseitig im Handelsinteresse orientierten Außenpolitik bestimmter 
Völker entsprungen. Sie hat sich zunächst im Seekrieg durchgesetzt und 
begann im Weltkriege in den Ideenkreis des Landkrieges einzudringen. Es 
handelt sich um partikulare, in ihrem Inhalte und Geltungsumfange 
durchaus unsichere Anschauungen, die vorwiegend im englisch-am eri- 
kanischen Kulturkreise entstanden sind. Bereits im Krimkriege 
war eine Verordnung vom 15. April 1854 gegen den Handel mit den 
blockierten Häfen Rußlands und im südafrikanischen Kriege ein all 
gemeines Handelsverbot vom 27. Dezember 1899 aufgestellt worden. 
Zu dem gleichen Ergebnisse der Völkerrechts Widrigkeit des 
privatwirtschaftlichen Kampfrechts führt die Prüfung des Wirtschafts 
krieges nach dem vertragsmäßigen Völkerrecht. 
Dieses hat den Grundsatz der Unverletzlichkeit des Privateigentums 
zunächst im Art. 23, lit. g der Landkriegsordnung von 1899 und der von 
1907 zur Anerkennung zu bringen versucht. Der Art. 23, lit. g erklärt für 
namentlich untersagt: „Die Zerstörung oder Wegnahme feind 
lichen Eigentums, außer in den Fällen, wo dies durch die Erfordernisse 
des Krieges dringend erheischt wird“; der Grundsatz ist ein Teil der Aus 
führung des Art. 22, der den Kriegführenden ein unbeschränktes Recht in 
der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes abspricht. Der Art. 23 
steht im zweiten Abschnitte der Ordnung der Gesetze und Gebräuche des 
Landkrieges und handelt von den Feindseligkeiten im allgemeinen. Er 
schließt alle nicht durch die militärische Notwendigkeit ge 
botenen Eingriffe in das Privateigentum aus. 
An die lit. g des Art. 23 reiht sich in der Fassung von 1907 eine neue 
lit. h. Sie erklärt als namentlich untersagt:
	        
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