Die Gegensätze in den grundsätzlichen Anschauungen vom Kriege. 123
Der ihm entsprechende Kriegsbegriff entspricht einer Entwicklungs
stufe des Völkerrechts, die bereits überwunden war. Die Beschrän
kungen der Kriegführung auf die Mitglieder der bewaffneten Macht ruhen
auf den neueren Anschauungen, daß nur die zum Waffenkampf körperlich
geeigneten und technisch geschulten Organe des Volkes, die bewaffnete
Macht, zum militärischen Kampfe mit dem Gegner anzutreten haben,
während der übrige Teil der Bevölkerung der Kriegführung überhaupt
ferne bleibt. Der Krieg gilt als ein Ausnahmezustand, der für eine vorüber
gehende Zeit in anders nicht beizulegenden Streitigkeiten der Völker die
militärische Gewalt zur Entscheidung beruft. Nach der englisch
amerikanischen Anschauung dagegen ist der für lange Zeit geplante Wirt
schaftskrieg ein Ringen der feindlichen Volkswirtschaften,
nicht nur jedes Handelsmannes, sondern jedes Wirtschaftssubjektes, bis
zum wirtschaftlichen Ruin des Feindes; er ist nur eine Fortsetzung
des internationalen Wettbewerbes in gew altsamer Weise.
Dafür kann nicht eine universelle Gewohnheit aller Kultur
völker angerufen werden (Strisower 5). Die Anschauung ist vielmehr
einer einseitig im Handelsinteresse orientierten Außenpolitik bestimmter
Völker entsprungen. Sie hat sich zunächst im Seekrieg durchgesetzt und
begann im Weltkriege in den Ideenkreis des Landkrieges einzudringen. Es
handelt sich um partikulare, in ihrem Inhalte und Geltungsumfange
durchaus unsichere Anschauungen, die vorwiegend im englisch-am eri-
kanischen Kulturkreise entstanden sind. Bereits im Krimkriege
war eine Verordnung vom 15. April 1854 gegen den Handel mit den
blockierten Häfen Rußlands und im südafrikanischen Kriege ein all
gemeines Handelsverbot vom 27. Dezember 1899 aufgestellt worden.
Zu dem gleichen Ergebnisse der Völkerrechts Widrigkeit des
privatwirtschaftlichen Kampfrechts führt die Prüfung des Wirtschafts
krieges nach dem vertragsmäßigen Völkerrecht.
Dieses hat den Grundsatz der Unverletzlichkeit des Privateigentums
zunächst im Art. 23, lit. g der Landkriegsordnung von 1899 und der von
1907 zur Anerkennung zu bringen versucht. Der Art. 23, lit. g erklärt für
namentlich untersagt: „Die Zerstörung oder Wegnahme feind
lichen Eigentums, außer in den Fällen, wo dies durch die Erfordernisse
des Krieges dringend erheischt wird“; der Grundsatz ist ein Teil der Aus
führung des Art. 22, der den Kriegführenden ein unbeschränktes Recht in
der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes abspricht. Der Art. 23
steht im zweiten Abschnitte der Ordnung der Gesetze und Gebräuche des
Landkrieges und handelt von den Feindseligkeiten im allgemeinen. Er
schließt alle nicht durch die militärische Notwendigkeit ge
botenen Eingriffe in das Privateigentum aus.
An die lit. g des Art. 23 reiht sich in der Fassung von 1907 eine neue
lit. h. Sie erklärt als namentlich untersagt: