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Ausgangspunkte.
alle jene Formen umfassen will, die nach den Landesrechten der Vertrags
teile für einen derartigen Eingriff in Privatrechte erforderlich wären.
So haben in der Tat die englischen Kampfgesetze vielfach nur er-
läuternden, die französischen aber konstitutiven Charakter.
Gegen diese Auslegung wird auch eingewendet, daß die Konvention
sich lediglich auf die Kriegführung z u L a n d e beziehe, das Prinzip der
Unverletzlichkeit des Eigentums in bezug auf Forderungen aber, das man
in ihr finden wolle, sich ebenso sehr auf den Seekrieg beziehen müsse.
Dem steht entgegen, daß die Landkriegsordnung nur die Pflichten der
Kriegführenden im Landkriege regeln wollte und daher das allgemeine
Prinzip nur in seiner Anwendung auf den Landkrieg festgesetzt werden
konnte. Zuzugeben ist, daß der Platz für die Bestimmung in der lit. h
des Art. 23 kein glücklicher ist, denn der Gedankenzusammenhang mit der
vorangehenden lit. g ist nur ein äußerlicher. Weil dort von der Un
zulässigkeit der Zerstörung oder Wegnahme von Privateigentum
die Rede ist und darunter vielleicht nur körperliche Gegenstände des
Eigentums verstanden werden könnten, wollte der Antragsteller in der
lit. h die privaten Forderungsrechte als gleichfalls beschützt
bezeichnen. Rechte und Forderungen können aber nicht wie die m a t e-
r i e 11 e n Yermögensteile zerstört oder weggenommen werden.
Es ist daher richtig, daß die Bestimmung der lit. h mit den in den
vorangehenden Bestimmungen enthaltenen militärischen Eingriffen
nichts zu tun hat. Es liegt daher ein durchaus äußerlicher, unjuristischer
Gedankenzusammenhang vor, dessen Fehlerhaftigkeit aber weder von der
deutschen noch von der englischen Delegation bei der zweiten Friedens
konferenz erkannt worden zu sein scheint. Die große Tragweite der Be
stimmung hätte eine gründlichere Beratung erfordert. Aber selbst nach
der gegenteiligen Auffassung, die in ihm nur eine Beschränkung der mili
tärischen Befehlsgewalt im besetzten Gebiet erblickt, ist die Stellung
eine unpassende, denn sie würde in den dritten Abschnitt gehören, der von
der militärischen Gewalt im besetzten feindlichen Gebiete handelt.
Die Bestimmung untersagt somit den Kriegführenden jeden Eingriff
in bestehende Rechte und Forderungen von Privaten und zwar
sowohl eine dauernde Aufhebung oder ihre zeitweilige Außerkraftsetzung
oder den Ausschluß ihrer Klagbarkeit. Es ist gleichgültig, w o diese Rechte
und Forderungen der feindlichen Staatsangehörigen sich befinden, oh
sie im besetzten oder nicht besetzten feindlichen Gebiet oder sar außer-
halb des feindlichen Gebietes lokalisiert sind.
Dagegen kann allerdings die Anwendbarkeit der Landkriegsordnung
von 1907 im Weltkriege formell angefochten werden. Man kann sich
hierbei auf die sogenannte Allbeteiligungsklausel des Art. 2
des Abkommens stützen, wonach die Landkriegsordnung nur zwischen den
Vertragsmächten Anwendung findet und dies nur dann, wenn die Krieg