Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Ausgangspunkte. 
alle jene Formen umfassen will, die nach den Landesrechten der Vertrags 
teile für einen derartigen Eingriff in Privatrechte erforderlich wären. 
So haben in der Tat die englischen Kampfgesetze vielfach nur er- 
läuternden, die französischen aber konstitutiven Charakter. 
Gegen diese Auslegung wird auch eingewendet, daß die Konvention 
sich lediglich auf die Kriegführung z u L a n d e beziehe, das Prinzip der 
Unverletzlichkeit des Eigentums in bezug auf Forderungen aber, das man 
in ihr finden wolle, sich ebenso sehr auf den Seekrieg beziehen müsse. 
Dem steht entgegen, daß die Landkriegsordnung nur die Pflichten der 
Kriegführenden im Landkriege regeln wollte und daher das allgemeine 
Prinzip nur in seiner Anwendung auf den Landkrieg festgesetzt werden 
konnte. Zuzugeben ist, daß der Platz für die Bestimmung in der lit. h 
des Art. 23 kein glücklicher ist, denn der Gedankenzusammenhang mit der 
vorangehenden lit. g ist nur ein äußerlicher. Weil dort von der Un 
zulässigkeit der Zerstörung oder Wegnahme von Privateigentum 
die Rede ist und darunter vielleicht nur körperliche Gegenstände des 
Eigentums verstanden werden könnten, wollte der Antragsteller in der 
lit. h die privaten Forderungsrechte als gleichfalls beschützt 
bezeichnen. Rechte und Forderungen können aber nicht wie die m a t e- 
r i e 11 e n Yermögensteile zerstört oder weggenommen werden. 
Es ist daher richtig, daß die Bestimmung der lit. h mit den in den 
vorangehenden Bestimmungen enthaltenen militärischen Eingriffen 
nichts zu tun hat. Es liegt daher ein durchaus äußerlicher, unjuristischer 
Gedankenzusammenhang vor, dessen Fehlerhaftigkeit aber weder von der 
deutschen noch von der englischen Delegation bei der zweiten Friedens 
konferenz erkannt worden zu sein scheint. Die große Tragweite der Be 
stimmung hätte eine gründlichere Beratung erfordert. Aber selbst nach 
der gegenteiligen Auffassung, die in ihm nur eine Beschränkung der mili 
tärischen Befehlsgewalt im besetzten Gebiet erblickt, ist die Stellung 
eine unpassende, denn sie würde in den dritten Abschnitt gehören, der von 
der militärischen Gewalt im besetzten feindlichen Gebiete handelt. 
Die Bestimmung untersagt somit den Kriegführenden jeden Eingriff 
in bestehende Rechte und Forderungen von Privaten und zwar 
sowohl eine dauernde Aufhebung oder ihre zeitweilige Außerkraftsetzung 
oder den Ausschluß ihrer Klagbarkeit. Es ist gleichgültig, w o diese Rechte 
und Forderungen der feindlichen Staatsangehörigen sich befinden, oh 
sie im besetzten oder nicht besetzten feindlichen Gebiet oder sar außer- 
halb des feindlichen Gebietes lokalisiert sind. 
Dagegen kann allerdings die Anwendbarkeit der Landkriegsordnung 
von 1907 im Weltkriege formell angefochten werden. Man kann sich 
hierbei auf die sogenannte Allbeteiligungsklausel des Art. 2 
des Abkommens stützen, wonach die Landkriegsordnung nur zwischen den 
Vertragsmächten Anwendung findet und dies nur dann, wenn die Krieg
	        
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