Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Ausgangspunkte.

Hauptvertrag  zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Bulgarien
und  der  Türkei  mit  der  russischen  sozialistisch  förderntiven
  Sowjetrepublik  zu  Brest-Litowsk  vom  3.  März  1918
(Russ.Fr.);  deutsch-russischer  und  österreichisch-ungarisch-russischer  Zusatzvertrag ­
  (Russ.-D.  Z.  und  Russ.-Ö.-U.  Z.)  vom  3.  März  1918;  deutschrussischer ­
  Ergänzungsvertrag  (Russ.-D.E.);  deutsch-russisches  Finanzabkommen ­
  (Russ.-D.  F.)  und  deutsch-russisches  Privatrechtsabkommen
(Russ.-D.  P.)  alle  vom  27.  August  1918;  österreichisch-ungarisch-russischer
rechtspolitischer  Zusatzvertrag  vom  3.  März  1918  (Russ.-Ö.-U.  Z.).
Hauptvertrag  zwischen  Deutschland  und  Finnland  zu  Berlin  vom
7.  März  1918  (Finn.-D.  Fr.);  Handels-  und  Schiffahrtsabkommen  vom
7.  März  1918  (Finn.-D.  H.  Sch.);  Hauptvertrag  zwischen  Österreich-Ungarn
und  Finnland  zu  Wien  vom  29.  Mai  1918  (Finn.-Ö.-U.  Fr.);  österreichischungarisch-fmnischer
  wirtschaftspolitischer  Zusatzvertrag  (Finn.-Ö.-U.  W.)
und  österreichisch-ungarisch-finnischer  rechtspolitischer  Zusatzvertrag
(Finn.-Ö.-U.  R.)  beide  vom  29.  Mai  1918.
Hauptvertrag  zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Bulgarien
und  der  Türkei  mit  Rumänien  zu  Bukarest  vom  7.  Mai  1918  (Rum.  Fr.);
deutsch-rumänischer  rechtspolitischer  Zusatzvertrag  (Rum.-D.  R.)  und
deutsch-rumänischer  wirtschaftlicher  Zusatzvertrag  (Rum.-D.  W.)  beide
vom  7.  Mai‘  1918;  österreichisch-ungarisch-rumänischer  rechtspolitischer
Zusatzvertrag  (Rum.-Ö.-U.  R.)  und  österreichisch-ungarisch-rumärischer
wirtschaftlicher  Zusatzvertrag  (Rum.-Ü.-U.  W.),  beide  vom  7.  Mai  1918.
Allen  diesen  Friedensschlüssen  war  gemeinsam  die  Feststellung  der
gegenseitigen  Beendigung  der  Feindseligkeiten  auch  auf  wirtschaftlichem ­
  Gebiete;  sie  regelten  auch  die  handelspolitischen  Verhältnisse ­
  nach  dem  Friedensschlüsse  in  einer  vorläufigen,  vorwiegend
den  Interessen  der  Mittelmächte  Rechnung  tragenden  Weise.  Ihre  Mittel
und  Ziele  waren  aus  den  Denkschriften  zu  entnehmen,  die  ihrer  parlamentarischen ­
  Behandlung  in  Deutschland  beigegeben  wurden.  Sie  gewährten ­
  zwar  die  gegenseitige  Meistbegünstigung  für  bestimmte
Zeit  und  unter  Vorbehalten  für  ein  durch  ein  Zollbündnis  angeschlossenes ­
  Land,  das  an  das  Gebiet  eines  Verträgst  eiles  unmittelbar  oder
durch  ein  anderes,  mit  ihm  zollverbündetes  Land  mittelbar  angrenzt.
Den  Mittelmächten  wurden  mittelbar  Handelsmonopole  und  Vorkaufsrechte ­
  auf  bestimmte  Produktionsüberschüsse  Rumäniens  ein  geräumt,
Rumänien  Beschränkung  n  in  den  Zöllen,  Abgaben  und  Frachtsätzen
usw.  auferlegt.  Sie  bedeuteten  eine  politische  und  wirtschaftliche  Vorherrschaft ­
  Deutschlands  an  der  Ostsee  und  in  den  von  Rußland  losgelösten ­
  Randstaaten  seines  Westens,  wie  auch  eine  teilweise  Verwirklichung ­
  des  Planes  eines  mitteleuropäischen  Wirtschaftsgebietes,  das
gegen  Rußland,  Finnland  und  die  Ukraine  gesichert  werden  und  das
Rumänien  in  seinen  Verband  aufnehmen  sollte.
            
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