Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Ausgangspunkte.

alle  jene  Formen  umfassen  will,  die  nach  den  Landesrechten  der  Vertragsteile ­
  für  einen  derartigen  Eingriff  in  Privatrechte  erforderlich  wären.
So  haben  in  der  Tat  die  englischen  Kampfgesetze  vielfach  nur  erläuternden,
  die  französischen  aber  konstitutiven  Charakter.
Gegen  diese  Auslegung  wird  auch  eingewendet,  daß  die  Konvention
sich  lediglich  auf  die  Kriegführung  z  u  L  a  n  d  e  beziehe,  das  Prinzip  der
Unverletzlichkeit  des  Eigentums  in  bezug  auf  Forderungen  aber,  das  man
in  ihr  finden  wolle,  sich  ebenso  sehr  auf  den  Seekrieg  beziehen  müsse.
Dem  steht  entgegen,  daß  die  Landkriegsordnung  nur  die  Pflichten  der
Kriegführenden  im  Landkriege  regeln  wollte  und  daher  das  allgemeine
Prinzip  nur  in  seiner  Anwendung  auf  den  Landkrieg  festgesetzt  werden
konnte.  Zuzugeben  ist,  daß  der  Platz  für  die  Bestimmung  in  der  lit.  h
des  Art.  23  kein  glücklicher  ist,  denn  der  Gedankenzusammenhang  mit  der
vorangehenden  lit.  g  ist  nur  ein  äußerlicher.  Weil  dort  von  der  Unzulässigkeit ­
  der  Zerstörung  oder  Wegnahme  von  Privateigentum
die  Rede  ist  und  darunter  vielleicht  nur  körperliche  Gegenstände  des
Eigentums  verstanden  werden  könnten,  wollte  der  Antragsteller  in  der
lit.  h  die  privaten  Forderungsrechte  als  gleichfalls  beschützt
bezeichnen.  Rechte  und  Forderungen  können  aber  nicht  wie  die  m  a  t  er
  i  e  11  e  n  Yermögensteile  zerstört  oder  weggenommen  werden.
Es  ist  daher  richtig,  daß  die  Bestimmung  der  lit.  h  mit  den  in  den
vorangehenden  Bestimmungen  enthaltenen  militärischen  Eingriffen
nichts  zu  tun  hat.  Es  liegt  daher  ein  durchaus  äußerlicher,  unjuristischer
Gedankenzusammenhang  vor,  dessen  Fehlerhaftigkeit  aber  weder  von  der
deutschen  noch  von  der  englischen  Delegation  bei  der  zweiten  Friedenskonferenz ­
  erkannt  worden  zu  sein  scheint.  Die  große  Tragweite  der  Bestimmung ­
  hätte  eine  gründlichere  Beratung  erfordert.  Aber  selbst  nach
der  gegenteiligen  Auffassung,  die  in  ihm  nur  eine  Beschränkung  der  militärischen ­
  Befehlsgewalt  im  besetzten  Gebiet  erblickt,  ist  die  Stellung
eine  unpassende,  denn  sie  würde  in  den  dritten  Abschnitt  gehören,  der  von
der  militärischen  Gewalt  im  besetzten  feindlichen  Gebiete  handelt.
Die  Bestimmung  untersagt  somit  den  Kriegführenden  jeden  Eingriff
in  bestehende  Rechte  und  Forderungen  von  Privaten  und  zwar
sowohl  eine  dauernde  Aufhebung  oder  ihre  zeitweilige  Außerkraftsetzung
oder  den  Ausschluß  ihrer  Klagbarkeit.  Es  ist  gleichgültig,  w  o  diese  Rechte
und  Forderungen  der  feindlichen  Staatsangehörigen  sich  befinden,  oh
sie  im  besetzten  oder  nicht  besetzten  feindlichen  Gebiet  oder  sar  außerhalb
  des  feindlichen  Gebietes  lokalisiert  sind.
Dagegen  kann  allerdings  die  Anwendbarkeit  der  Landkriegsordnung
von  1907  im  Weltkriege  formell  angefochten  werden.  Man  kann  sich
hierbei  auf  die  sogenannte  Allbeteiligungsklausel  des  Art.  2
des  Abkommens  stützen,  wonach  die  Landkriegsordnung  nur  zwischen  den
Vertragsmächten  Anwendung  findet  und  dies  nur  dann,  wenn  die  Krieg ­
            
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