Die Regelung des Wirtschaftskrieges nach den Vorschlägen usw. 129
Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach dem Hauptvertrage
zwischen dem Vierbund und Rußland vom 3. März 1918 und dem deutschrussischen
Zusatzvertrag vom gleichen Datum erfuhr eine Abänderung
und Ergänzung teils durch die Loslösungsbestrebungen von Estland,
Livland, Kurland und Litauen, teils durch die Abrechnungen zwischen
Deutschland und der russischen sozialistischen föderativen Sowjetrepublik.
Davon handelten der deutsch-russische Brgänzungsvertrag vom
27. August 1918 (Russ.-D. E.), das deutsch-russische Finanzabkommen zum
deutsch-russischen Zusatzvertrag vom 27. August 1918 (Russ.-D. F.), und
das deutsch-russische Privatrechtsabkommen zum deutsch-russischen Zusatzvertrag
vom 27. August 1918 (Russ.-D. P.).
Nachdem Deutschland bzw. Österreich bereits in den Waffenstillständen
vom 11. bzw. 3. November 1918 auf die Verträge von Brest-Litowsk
und Bukarest verzichtet hatten, haben die Friedensschlüsse von
Versailles und St. Germain von 1919 diese Verzichte bestätigt.
4. Die Regelung des Wirtschaftskrieges nach den Vorschlägen der
Pariser Wirtschaftskonferenz.
Als Gründe für die Fortdauer des Wirtschaftskrieges gemäß den
Pariser Anträgen wirkten die Fortdauer des militärischen Krieges und das
Bedürfnis nach einer einheitlichen wirtschaftlichen Front in
Analogie mit der militärischen Einheitsfront. Es werden daher in der
Gruppe A der Pariser Vorschläge Maßnahmen für die militärische
Kriegsdauer in Aussicht genommen, die eine Vereinheitlichung der
wirtschaftlichen Kampfart bedeuten. In der Materie des Handelsverbotes
soll zum Territorialprinzip, d. h. dem Verbot des Handels
mit dem feindlichen Land, und dem Personalitätsprinzip, d. h. dem Verbot
des Handels mit feindlichen Staatsangehörigen, noch das in den „Schwarzen
Listen“ Englands verkörperte Universalitätsprinzip, d. h. das Verbot des
Handels mit Wirtschaftssubjekten des neutralen Auslandes unter feindlicher
Kontrolle oder feindlichem Einflüsse kommen. Die Einfuhrverbote
sollen sich auf alle feindlichen Provenienzen, d. h. auf die aus feindlichen
Ländern kommenden oder stammenden Waren beziehen.
Die Auflösung soll bei allen, den nationalen Interessen schädlichen
Verträgen bedingungslos erfolgen können.
Die Sequestration oder Kontrolle der feindlichen oder unter
feindlicher Leitung stehenden Unternehmen soll eine allgemeine
werden; die Liquidation wird nur hinsichtlich einiger gefordert, deren
Ergebnisse aber sequestriert oder unter Kontrolle bleiben müssen.
Die Konterbandelisten und Ausfuhrverbote sollen vereinheitlicht,
besonders aber Ausfuhrverbote für alle als absolute oder
bedingte Konterbande erklärten Waren eingeführt werden.
Lenz, Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. 9