Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Vorschlägen  usw.  129

Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  dem  Hauptvertrage
zwischen  dem  Vierbund  und  Rußland  vom  3.  März  1918  und  dem  deutschrussischen ­
  Zusatzvertrag  vom  gleichen  Datum  erfuhr  eine  Abänderung
und  Ergänzung  teils  durch  die  Loslösungsbestrebungen  von  Estland,
Livland,  Kurland  und  Litauen,  teils  durch  die  Abrechnungen  zwischen
Deutschland  und  der  russischen  sozialistischen  föderativen  Sowjetrepublik. ­
  Davon  handelten  der  deutsch-russische  Brgänzungsvertrag  vom
27.  August  1918  (Russ.-D.  E.),  das  deutsch-russische  Finanzabkommen  zum
deutsch-russischen  Zusatzvertrag  vom  27.  August  1918  (Russ.-D.  F.),  und
das  deutsch-russische  Privatrechtsabkommen  zum  deutsch-russischen  Zusatzvertrag ­
  vom  27.  August  1918  (Russ.-D.  P.).
Nachdem  Deutschland  bzw.  Österreich  bereits  in  den  Waffenstillständen ­
  vom  11.  bzw.  3.  November  1918  auf  die  Verträge  von  Brest-Litowsk
  und  Bukarest  verzichtet  hatten,  haben  die  Friedensschlüsse  von
Versailles  und  St.  Germain  von  1919  diese  Verzichte  bestätigt.
4.  Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Vorschlägen  der
Pariser  Wirtschaftskonferenz.
Als  Gründe  für  die  Fortdauer  des  Wirtschaftskrieges  gemäß  den
Pariser  Anträgen  wirkten  die  Fortdauer  des  militärischen  Krieges  und  das
Bedürfnis  nach  einer  einheitlichen  wirtschaftlichen  Front  in
Analogie  mit  der  militärischen  Einheitsfront.  Es  werden  daher  in  der
Gruppe  A  der  Pariser  Vorschläge  Maßnahmen  für  die  militärische
Kriegsdauer  in  Aussicht  genommen,  die  eine  Vereinheitlichung  der
wirtschaftlichen  Kampfart  bedeuten.  In  der  Materie  des  Handelsverbotes ­
  soll  zum  Territorialprinzip,  d.  h.  dem  Verbot  des  Handels
mit  dem  feindlichen  Land,  und  dem  Personalitätsprinzip,  d.  h.  dem  Verbot
des  Handels  mit  feindlichen  Staatsangehörigen,  noch  das  in  den  „Schwarzen
Listen“  Englands  verkörperte  Universalitätsprinzip,  d.  h.  das  Verbot  des
Handels  mit  Wirtschaftssubjekten  des  neutralen  Auslandes  unter  feindlicher ­
  Kontrolle  oder  feindlichem  Einflüsse  kommen.  Die  Einfuhrverbote
sollen  sich  auf  alle  feindlichen  Provenienzen,  d.  h.  auf  die  aus  feindlichen ­
  Ländern  kommenden  oder  stammenden  Waren  beziehen. ­
  Die  Auflösung  soll  bei  allen,  den  nationalen  Interessen  schädlichen ­
  Verträgen  bedingungslos  erfolgen  können.
Die  Sequestration  oder  Kontrolle  der  feindlichen  oder  unter
feindlicher  Leitung  stehenden  Unternehmen  soll  eine  allgemeine
werden;  die  Liquidation  wird  nur  hinsichtlich  einiger  gefordert,  deren
Ergebnisse  aber  sequestriert  oder  unter  Kontrolle  bleiben  müssen.
Die  Konterbandelisten  und  Ausfuhrverbote  sollen  vereinheitlicht, ­
  besonders  aber  Ausfuhrverbote  für  alle  als  absolute  oder
bedingte  Konterbande  erklärten  Waren  eingeführt  werden.
Lenz,  Der  Wirtschaftskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.  9
            
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