Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 145
Soweit es sich aber um die Zeit der Geltung der Kriegsgesetze, die
nur aufgehoben werden sollten, handelte, mußten die einzelnen Ver
waltungsmaßregeln , insbesondere die von den Aufsichtspersonen ge
troffenen Verfügungen, als reohtswirksam hingenommen werden.
Die Wiederherstellung bekommt bei diesen Eingriffen einen beson
deren Inhalt. Da es sich um nach Anschauung der Mittelmächte rechts
widrige Maßregeln handelt, muß entweder Wiederherstellung des früheren
Zustandes oder, soweit dies nicht möglich ist oder der gesamte Schaden
nicht gut gemacht werden kann, Ersatz gefordert werden. Hierbei kann
sowohl ein öffentlich-rechtlicher Anspruch des Staates des Ver
mögensträgers gegen den feindlichen Staat, wie ein privat-recht
licher Anspruch des Geschädigten gegen die Aufsichtsperson, die sich
der Untreue, Mißwirtschaft, Verschleuderung von Vermögen, Vernichtung
von Geschäftsbüchern, Erlassen oder Nichtgeltendmachung von Forde
rungen oder anderer Pflichtverletzungen schuldig gemacht hat, entstanden
sein. Gutgläubige dritte Personen dagegen, die dem feindlichen Kampf
recht unterworfen waren, müßten in ihren wohlerworbenen Rechten ge
schützt werden und hätten nur die Bereicherung herauszugeben.
Die Friedensverträge haben diese Grundsätze im einzelnen durch
geführt. Überall wurde zunächst die Abwicklun g der Tätigkeit j ener Stellen,
die auf Grund von Kriegsgesetzen mit der Beaufsichtigung, Verwahrung, Ver-
waltung oder Liquidation von Vermögensgegenständen oder der Annahme
von Zahlungen befaßt worden sind, vereinbart (Ukr.-D. Z. Art. 11, Abs. 1;
Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 6; Russ.-D. Z. Art. 11, Abs. 1; Russ.-Ö.-U. Z.
Art. 4, Z. 6, Abs. 1; Finn.-D. Fr. Art. 12, Abs. 1; Finn.-Ö.-U. R. Art. 5,
Z. 6, Abs. 1; Rum.-D. R. Art. 18, Abs. 1; Rum.-Ö.-U. R. Art. 6, Z. 6,
Abs. 1).
Im einzelnen ergab sich daraus, daß die Vermögensgegenstände auf
Verlangen des Berechtigten unverzüglich freizugeben waren und bis
zur Übernahme für die Wahrung seiner Interessen zu sorgen war. Nach dem
deutsch-russischen und dem österreichisch-ungarisch-russischen Zusatz
verträge (Russ.-D. Z. Art. 11, § 1, Abs. 2; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 6, Abs. 3)
waren Gelder und Wertpapiere, die sich bei einer zentralen Hinterlegungs
stelle, einem öffentlichen Treuhänder oder einer sonstigen beauftragten Amts
stelle befanden, binnen 3 Monaten nach der Ratifikation dem Berechtigten
zur Verfügung zu stellen; mit den Geldern waren Zinsen zum Jahressatze von
vier vom Hundert seit der Einzahlung bei der Sammelstelle, mit den Wert
papieren waren die eingezogenen Zinsen und Gewinnanteile herauszugeben.
Der Schutz wohlerworbener Rechte Dritter wurde dadurch an
erkannt, daß Zahlungen und sonstigen Leistungen eines Schuldners, die von
den Verwaltungsstellen oder auf deren Veranlassung entgegengenommen
worden waren, in den Gebieten der Vertragsteile die gleiche Wirkung
zugeschrieben wurde, wie wenn sie der Gläubiger selbst empfangen hätte.
ü e n z, Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. W