Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 145 
Soweit es sich aber um die Zeit der Geltung der Kriegsgesetze, die 
nur aufgehoben werden sollten, handelte, mußten die einzelnen Ver 
waltungsmaßregeln , insbesondere die von den Aufsichtspersonen ge 
troffenen Verfügungen, als reohtswirksam hingenommen werden. 
Die Wiederherstellung bekommt bei diesen Eingriffen einen beson 
deren Inhalt. Da es sich um nach Anschauung der Mittelmächte rechts 
widrige Maßregeln handelt, muß entweder Wiederherstellung des früheren 
Zustandes oder, soweit dies nicht möglich ist oder der gesamte Schaden 
nicht gut gemacht werden kann, Ersatz gefordert werden. Hierbei kann 
sowohl ein öffentlich-rechtlicher Anspruch des Staates des Ver 
mögensträgers gegen den feindlichen Staat, wie ein privat-recht 
licher Anspruch des Geschädigten gegen die Aufsichtsperson, die sich 
der Untreue, Mißwirtschaft, Verschleuderung von Vermögen, Vernichtung 
von Geschäftsbüchern, Erlassen oder Nichtgeltendmachung von Forde 
rungen oder anderer Pflichtverletzungen schuldig gemacht hat, entstanden 
sein. Gutgläubige dritte Personen dagegen, die dem feindlichen Kampf 
recht unterworfen waren, müßten in ihren wohlerworbenen Rechten ge 
schützt werden und hätten nur die Bereicherung herauszugeben. 
Die Friedensverträge haben diese Grundsätze im einzelnen durch 
geführt. Überall wurde zunächst die Abwicklun g der Tätigkeit j ener Stellen, 
die auf Grund von Kriegsgesetzen mit der Beaufsichtigung, Verwahrung, Ver- 
waltung oder Liquidation von Vermögensgegenständen oder der Annahme 
von Zahlungen befaßt worden sind, vereinbart (Ukr.-D. Z. Art. 11, Abs. 1; 
Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 6; Russ.-D. Z. Art. 11, Abs. 1; Russ.-Ö.-U. Z. 
Art. 4, Z. 6, Abs. 1; Finn.-D. Fr. Art. 12, Abs. 1; Finn.-Ö.-U. R. Art. 5, 
Z. 6, Abs. 1; Rum.-D. R. Art. 18, Abs. 1; Rum.-Ö.-U. R. Art. 6, Z. 6, 
Abs. 1). 
Im einzelnen ergab sich daraus, daß die Vermögensgegenstände auf 
Verlangen des Berechtigten unverzüglich freizugeben waren und bis 
zur Übernahme für die Wahrung seiner Interessen zu sorgen war. Nach dem 
deutsch-russischen und dem österreichisch-ungarisch-russischen Zusatz 
verträge (Russ.-D. Z. Art. 11, § 1, Abs. 2; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 6, Abs. 3) 
waren Gelder und Wertpapiere, die sich bei einer zentralen Hinterlegungs 
stelle, einem öffentlichen Treuhänder oder einer sonstigen beauftragten Amts 
stelle befanden, binnen 3 Monaten nach der Ratifikation dem Berechtigten 
zur Verfügung zu stellen; mit den Geldern waren Zinsen zum Jahressatze von 
vier vom Hundert seit der Einzahlung bei der Sammelstelle, mit den Wert 
papieren waren die eingezogenen Zinsen und Gewinnanteile herauszugeben. 
Der Schutz wohlerworbener Rechte Dritter wurde dadurch an 
erkannt, daß Zahlungen und sonstigen Leistungen eines Schuldners, die von 
den Verwaltungsstellen oder auf deren Veranlassung entgegengenommen 
worden waren, in den Gebieten der Vertragsteile die gleiche Wirkung 
zugeschrieben wurde, wie wenn sie der Gläubiger selbst empfangen hätte. 
ü e n z, Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. W
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.