Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.  145

Soweit  es  sich  aber  um  die  Zeit  der  Geltung  der  Kriegsgesetze,  die
nur  aufgehoben  werden  sollten,  handelte,  mußten  die  einzelnen  Verwaltungsmaßregeln ­
  ,  insbesondere  die  von  den  Aufsichtspersonen  getroffenen ­
  Verfügungen,  als  reohtswirksam  hingenommen  werden.
Die  Wiederherstellung  bekommt  bei  diesen  Eingriffen  einen  besonderen ­
  Inhalt.  Da  es  sich  um  nach  Anschauung  der  Mittelmächte  rechtswidrige ­
  Maßregeln  handelt,  muß  entweder  Wiederherstellung  des  früheren
Zustandes  oder,  soweit  dies  nicht  möglich  ist  oder  der  gesamte  Schaden
nicht  gut  gemacht  werden  kann,  Ersatz  gefordert  werden.  Hierbei  kann
sowohl  ein  öffentlich-rechtlicher  Anspruch  des  Staates  des  Vermögensträgers ­
  gegen  den  feindlichen  Staat,  wie  ein  privat-rechtlicher ­
  Anspruch  des  Geschädigten  gegen  die  Aufsichtsperson,  die  sich
der  Untreue,  Mißwirtschaft,  Verschleuderung  von  Vermögen,  Vernichtung
von  Geschäftsbüchern,  Erlassen  oder  Nichtgeltendmachung  von  Forderungen ­
  oder  anderer  Pflichtverletzungen  schuldig  gemacht  hat,  entstanden
sein.  Gutgläubige  dritte  Personen  dagegen,  die  dem  feindlichen  Kampfrecht ­
  unterworfen  waren,  müßten  in  ihren  wohlerworbenen  Rechten  geschützt ­
  werden  und  hätten  nur  die  Bereicherung  herauszugeben.
Die  Friedensverträge  haben  diese  Grundsätze  im  einzelnen  durchgeführt. ­
  Überall  wurde  zunächst  die  Abwicklun  g  der  Tätigkeit  j  ener  Stellen,
die  auf  Grund  von  Kriegsgesetzen  mit  der  Beaufsichtigung,  Verwahrung,  Verwaltung
  oder  Liquidation  von  Vermögensgegenständen  oder  der  Annahme
von  Zahlungen  befaßt  worden  sind,  vereinbart  (Ukr.-D.  Z.  Art.  11,  Abs.  1;
Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  6;  Russ.-D.  Z.  Art.  11,  Abs.  1;  Russ.-Ö.-U.  Z.
Art.  4,  Z.  6,  Abs.  1;  Finn.-D.  Fr.  Art.  12,  Abs.  1;  Finn.-Ö.-U.  R.  Art.  5,
Z.  6,  Abs.  1;  Rum.-D.  R.  Art.  18,  Abs.  1;  Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  6,  Z.  6,
Abs.  1).
Im  einzelnen  ergab  sich  daraus,  daß  die  Vermögensgegenstände  auf
Verlangen  des  Berechtigten  unverzüglich  freizugeben  waren  und  bis
zur  Übernahme  für  die  Wahrung  seiner  Interessen  zu  sorgen  war.  Nach  dem
deutsch-russischen  und  dem  österreichisch-ungarisch-russischen  Zusatzverträge ­
  (Russ.-D.  Z.  Art.  11,  §  1,  Abs.  2;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  6,  Abs.  3)
waren  Gelder  und  Wertpapiere,  die  sich  bei  einer  zentralen  Hinterlegungsstelle, ­
  einem  öffentlichen  Treuhänder  oder  einer  sonstigen  beauftragten  Amtsstelle ­
  befanden,  binnen  3  Monaten  nach  der  Ratifikation  dem  Berechtigten
zur  Verfügung  zu  stellen;  mit  den  Geldern  waren  Zinsen  zum  Jahressatze  von
vier  vom  Hundert  seit  der  Einzahlung  bei  der  Sammelstelle,  mit  den  Wertpapieren ­
  waren  die  eingezogenen  Zinsen  und  Gewinnanteile  herauszugeben.
Der  Schutz  wohlerworbener  Rechte  Dritter  wurde  dadurch  anerkannt, ­
  daß  Zahlungen  und  sonstigen  Leistungen  eines  Schuldners,  die  von
den  Verwaltungsstellen  oder  auf  deren  Veranlassung  entgegengenommen
worden  waren,  in  den  Gebieten  der  Vertragsteile  die  gleiche  Wirkung
zugeschrieben  wurde,  wie  wenn  sie  der  Gläubiger  selbst  empfangen  hätte.
ü  e  n  z,  Der  Wirtschaftskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.  W
            
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