Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 147 
Ersatz von Zivilschäden vorgesehen; bei einer Wiederaufhebung 
der Übernahme konnte der Antrag auf Rückgewährung innerhalb 
eines Jahres nach der Wiederaufhebung gestellt werden (Ukr.-D. Z. Art. 12, 
Abs. 1; Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 7, Abs. 2; Russ.-D. Z. Art. 12, Abs. 2; 
Russ.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 7, Abs. 2). 
Die Hemmung der Verjährung und der Ausschlußfristen. 
Die Verkehrssperre zu Lande und zur See zwischen den feindlichen 
Ländern hatte während des Krieges nur die unverläßliche Möglichkeit 
mittelbaren Verkehrs über die neutralen Länder übrig gelassen; 
aber dieser Verkehr konnte keine rechtlichen Wirkungen äußern, da die 
Rechtsfähigkeit feindlicher Staatsangehöriger eingeschränkt war. Dies 
hatte den Verlust von Rechten und Befugnissen zur Folge, ohne daß eine 
Säumnis als innerer Grund der Verjährung und des Ausschlusses Vorge 
legen wäre. So entstand das Verlangen nach einer Hemmung der 
Verjährungs- und Ausschlußfristen durch Nichteinrechnung der Zeit, 
während der ein feindlicher Ausländer rechtlich oder tatsächlich an der 
Wahrung seiner Rechte verhindert war. 
Dem hatten die Friedensverträge nur in beschränktem Umfange ent 
sprochen. Sie haben den frühesten Ablauf der zu Beginn des Krieges noch 
nicht abgelaufenen Verjährungsfristen im Gebiete jedes Vertragsteils 
gegenüber den Angehörigen des anderen Teils mit dem Ablaufe des ersten 
Jahres nach der Ratifikation in Aussicht genommen. Das gleiche sollte 
für die Fristen zur Vorlegung von Zinsscheinen und Gewinnanteilscheinen, 
sowie von ausgelosten oder sonst zahlbar gewordenen Wertpapieren 
gelten (Ukr.-D. Z. Art. 10; Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 5; Russ.-D. Z. Art. 10; 
Russ.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 5; Finn.-D. Fr. Art. 11; Finn.-Ö.-U. Z. Art. 5, 
Z. 5, Abs. 1; Rum.-D. R. Art. 7; Rum.-D. R. Art. 17; Rum.-Ö.-U. R. 
Art. 6, Z. 5, Abs. 1). Im übrigen wurde aber, wenn man von der besonders 
vereinbarten Hemmung der Ausschlußfristen im Wechsel- und Scheck 
recht absieht, der Lauf der übrigen Ausschlußfristen trotz des bedeuten 
den, nicht mehr ersetzbaren Schadens, nicht gehemmt; das deutsch 
russische Finanzabkommen vom 27. August 1918 Art. 1—5 hat die Rechts 
verhältnisse aus Wechseln und Schecks in die Hemmung einbezogen. 
d) Die Wiederherstellung der prozessualen Rechtsfähigkeit. 
Die Grundanschauung von der Rechtswidrigkeit des Kampfrechts und 
das Ziel der Wiederherstellung würden dazu führen, daß auch die Minderung 
oder Versagung des Rechtsschutzes rückgängig zu machen wäre. 
Dies bedeutet, daß dem feindlichen Ausländer vor allen Gerichten und in 
allen Verfahrensarten als Kläger wie als Beklagten die gleiche Rechts-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.