Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 147
Ersatz von Zivilschäden vorgesehen; bei einer Wiederaufhebung
der Übernahme konnte der Antrag auf Rückgewährung innerhalb
eines Jahres nach der Wiederaufhebung gestellt werden (Ukr.-D. Z. Art. 12,
Abs. 1; Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 7, Abs. 2; Russ.-D. Z. Art. 12, Abs. 2;
Russ.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 7, Abs. 2).
Die Hemmung der Verjährung und der Ausschlußfristen.
Die Verkehrssperre zu Lande und zur See zwischen den feindlichen
Ländern hatte während des Krieges nur die unverläßliche Möglichkeit
mittelbaren Verkehrs über die neutralen Länder übrig gelassen;
aber dieser Verkehr konnte keine rechtlichen Wirkungen äußern, da die
Rechtsfähigkeit feindlicher Staatsangehöriger eingeschränkt war. Dies
hatte den Verlust von Rechten und Befugnissen zur Folge, ohne daß eine
Säumnis als innerer Grund der Verjährung und des Ausschlusses Vorge
legen wäre. So entstand das Verlangen nach einer Hemmung der
Verjährungs- und Ausschlußfristen durch Nichteinrechnung der Zeit,
während der ein feindlicher Ausländer rechtlich oder tatsächlich an der
Wahrung seiner Rechte verhindert war.
Dem hatten die Friedensverträge nur in beschränktem Umfange ent
sprochen. Sie haben den frühesten Ablauf der zu Beginn des Krieges noch
nicht abgelaufenen Verjährungsfristen im Gebiete jedes Vertragsteils
gegenüber den Angehörigen des anderen Teils mit dem Ablaufe des ersten
Jahres nach der Ratifikation in Aussicht genommen. Das gleiche sollte
für die Fristen zur Vorlegung von Zinsscheinen und Gewinnanteilscheinen,
sowie von ausgelosten oder sonst zahlbar gewordenen Wertpapieren
gelten (Ukr.-D. Z. Art. 10; Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 5; Russ.-D. Z. Art. 10;
Russ.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 5; Finn.-D. Fr. Art. 11; Finn.-Ö.-U. Z. Art. 5,
Z. 5, Abs. 1; Rum.-D. R. Art. 7; Rum.-D. R. Art. 17; Rum.-Ö.-U. R.
Art. 6, Z. 5, Abs. 1). Im übrigen wurde aber, wenn man von der besonders
vereinbarten Hemmung der Ausschlußfristen im Wechsel- und Scheck
recht absieht, der Lauf der übrigen Ausschlußfristen trotz des bedeuten
den, nicht mehr ersetzbaren Schadens, nicht gehemmt; das deutsch
russische Finanzabkommen vom 27. August 1918 Art. 1—5 hat die Rechts
verhältnisse aus Wechseln und Schecks in die Hemmung einbezogen.
d) Die Wiederherstellung der prozessualen Rechtsfähigkeit.
Die Grundanschauung von der Rechtswidrigkeit des Kampfrechts und
das Ziel der Wiederherstellung würden dazu führen, daß auch die Minderung
oder Versagung des Rechtsschutzes rückgängig zu machen wäre.
Dies bedeutet, daß dem feindlichen Ausländer vor allen Gerichten und in
allen Verfahrensarten als Kläger wie als Beklagten die gleiche Rechts-