104 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach'den Friedensschlüssen usw.
Rumänien auf die Einrichtung der gemischten Kommissionen
zurückgegriffen (Russ.-D. Z. Art. 15 und 32, Russ.-Ö.-U. Z. Art. 5, Abs. 3
und 4; Art. 11, Abs. 10 und 11; Finn.-D. Fr. Art. 17 und 28; Finn.-Ö.-U.
R. Art. 6, Abs. 4 und 5; Rum.-D. R. Art. 22 und 37; Rum.-Ö.-U- R.
Art. 22 und 37).
Überall sollte eine größere Kommission für die Zivilschäden im all
gemeinen und eine kleinere Kommission für die maritimen Schäden ein
gesetzt werden, die zu je einem Drittel aus Vertretern der beiden Ver
tragsteile und der neutralen Mitglieder gebildet werden sollte; um die
Bezeichnung der neutralen Mitglieder, darunter des Vorsitzenden, sollte
der Präsident des schweizerischen Bundesrates gebeten werden. Die
Kommission für die Zivilschäden im allgemeinen hatte die für ihre Ent
scheidung maßgebenden Grundsätze selbst aufzustellen, die Geschäfts
ordnung und die Verfahrehsgrundsätze selbst zu schaffen. Ihre Ent
scheidungen sollten in Unterkommissionen, die aus je einem Vertreter
der beiden Teile und einem neutralen Obmann gebildet würden, erfolgen.
Die Kommission für die maritimen Schäden wurde aus je zwei Ver
tretern der Vertragsteile und einem neutralen Obmanne gebildet. Die
Grundsätze für diese Entschädigungen waren bereits in den Verträgen
festgesetzt. Die Kommission hatte daher nur über die Frage, ob im
Einzelfalle die Voraussetzungen für die Rückgabe oder den Ersatz eines
Schiffes oder für die Zahlung einer Entschädigung vorliegen, zu ent
scheiden und die Höhe der Entschädigung festzusetzen.
Das deutsch- russische Finanzabkommen vom
27. August 1918 Art. 1 hatte mit den materiellen Bestimmungen über
die Zivilschäden auch die Bestimmungen über die gemischten Kommis
sionen zur Feststellung der Zivilschäden aufgehoben, weil sie infolge der
Abrechnung von Staat zu Staat überflüssig geworden waren.
Zweiter Abschnitt.
Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedens
schlüssen von Versailles und St. Germain.
1. Der einseitige Wirtschaftsfriede.
Der Friede von Versailles zwischen den alliierten und assoziierten
Mächten (AAM) einerseits und Deutschland (D) andrerseits vom 28. Juni
1919 und der Friede von St. Germain zwischen den AAM und Öster
reich (0) andrerseits vom 10. September 1919 sind auch hinsichtlich des
Wirtschaftskrieges von zwei einander widerstreitenden Strömungen
beherrscht. Für die Entente war die Auswertung des Zusammenbruches
der Front der Mittelmächte zu einem Wirtschaftsfrieden im Sinne der
Pariser Konferenz von 1916, für die Vereinigten Staaten von