Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

104 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach'den Friedensschlüssen usw. 
Rumänien auf die Einrichtung der gemischten Kommissionen 
zurückgegriffen (Russ.-D. Z. Art. 15 und 32, Russ.-Ö.-U. Z. Art. 5, Abs. 3 
und 4; Art. 11, Abs. 10 und 11; Finn.-D. Fr. Art. 17 und 28; Finn.-Ö.-U. 
R. Art. 6, Abs. 4 und 5; Rum.-D. R. Art. 22 und 37; Rum.-Ö.-U- R. 
Art. 22 und 37). 
Überall sollte eine größere Kommission für die Zivilschäden im all 
gemeinen und eine kleinere Kommission für die maritimen Schäden ein 
gesetzt werden, die zu je einem Drittel aus Vertretern der beiden Ver 
tragsteile und der neutralen Mitglieder gebildet werden sollte; um die 
Bezeichnung der neutralen Mitglieder, darunter des Vorsitzenden, sollte 
der Präsident des schweizerischen Bundesrates gebeten werden. Die 
Kommission für die Zivilschäden im allgemeinen hatte die für ihre Ent 
scheidung maßgebenden Grundsätze selbst aufzustellen, die Geschäfts 
ordnung und die Verfahrehsgrundsätze selbst zu schaffen. Ihre Ent 
scheidungen sollten in Unterkommissionen, die aus je einem Vertreter 
der beiden Teile und einem neutralen Obmann gebildet würden, erfolgen. 
Die Kommission für die maritimen Schäden wurde aus je zwei Ver 
tretern der Vertragsteile und einem neutralen Obmanne gebildet. Die 
Grundsätze für diese Entschädigungen waren bereits in den Verträgen 
festgesetzt. Die Kommission hatte daher nur über die Frage, ob im 
Einzelfalle die Voraussetzungen für die Rückgabe oder den Ersatz eines 
Schiffes oder für die Zahlung einer Entschädigung vorliegen, zu ent 
scheiden und die Höhe der Entschädigung festzusetzen. 
Das deutsch- russische Finanzabkommen vom 
27. August 1918 Art. 1 hatte mit den materiellen Bestimmungen über 
die Zivilschäden auch die Bestimmungen über die gemischten Kommis 
sionen zur Feststellung der Zivilschäden aufgehoben, weil sie infolge der 
Abrechnung von Staat zu Staat überflüssig geworden waren. 
Zweiter Abschnitt. 
Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedens 
schlüssen von Versailles und St. Germain. 
1. Der einseitige Wirtschaftsfriede. 
Der Friede von Versailles zwischen den alliierten und assoziierten 
Mächten (AAM) einerseits und Deutschland (D) andrerseits vom 28. Juni 
1919 und der Friede von St. Germain zwischen den AAM und Öster 
reich (0) andrerseits vom 10. September 1919 sind auch hinsichtlich des 
Wirtschaftskrieges von zwei einander widerstreitenden Strömungen 
beherrscht. Für die Entente war die Auswertung des Zusammenbruches 
der Front der Mittelmächte zu einem Wirtschaftsfrieden im Sinne der 
Pariser Konferenz von 1916, für die Vereinigten Staaten von
	        
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