166 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.
gleichgehalten. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne wird durch
außerordentliche Kriegsmaßregeln („mesures exceptionelles", „exceptional
war measures") und Enteignungsanordnungen („mesures de disposition",
„measures of transfer“) bezeichnet und näher beschrieben. In den Be
ziehungen zwischen den AAM einerseits und Deutschland wie Österreich
bzw. deren Staatsangehörigen andrerseits werden die vollzogenen
Maßnahmen wechselseitig als endgültig und für jedermann
bindend angesehen (D Art. 297 d, ö Art. 249 d, D und ö X/IV An
hang § 1); es werden daher auch die von den Mittelmächten getroffenen
Vergeltungsmaßregeln als gültig behandelt, wenn sie auch Gegenstand
der Wiederherstellung sind. Nur die in den von Deutschland und Öster
reich-Ungarn mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebieten („terri-
toires envahis ou occupes", „invaded or occupied territories“) getroffenen
Maßregeln und die nach dem 11. November 1918 von Deutschland oder
nach dem 3. November 1918 von Österreich-Ungarn irgendwo getroffenen
Kampfmaßregeln werden als ungültig erklärt (D und ö X/IV An
hang § 1). -v-
Die AAM wahren sich sogar das Recht, alles Eigentum, alle Rechte
und Interessen („propriete, droits et interets“, „property, right and
interests"), die am Tage des Wirksamkeitsbeginnes des Friedens in ihren
Gebieten Angehörigen Deutschlands oder Österreichs oder den von ihnen
kontrollierten Gesellschaften gehören, künftig ohne zeitliche Begrenzung
zurückzubehalten und zu liquidieren (D Art. 297 b, ö Art. 249 b). Die von
Deutschland und die auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums
Österreich getroffenen außerordentlichen Kriegsmaßregeln und Ent
eignungsanordnungen dagegen, die das Eigentum, die Rechte und In
teressen der Angehörigen der AAM oder der von diesen kontrollierten
Gesellschaften betreffen, werden sofort aufgehoben oder, sofern die
Liquidation nicht beendet ist, eingestellt (D Art. 297a, ö Art. 249a).
Während somit der militärische Kriegszustand nach dem
Eingänge der Friedensschlüsse ein Ende nehmen soll, kann der privat-
wirtschaftliche Krieg in einseitiger Weise zugunsten der AAM
weitergehen. Es kommt nur zu einem einseitigen Wirt
schaftsfrieden.
Der Wirtschaftskrieg zur See, der sich der militärischen Kampfmittel
bediente, findet dagegen mit dem Friedensschlüsse ein beiderseitiges
Ende; es wird auch bei ihm kein Unterschied zwischen den Rechtsfolgen
völkerrechtlich zulässiger und unzulässiger Kampfmittel gemacht.
Für die Regelung des Ausgleichsverfahrens (Abschnitt X/III) des
Privatvermögens in Feindesland (Abschnitt X/IV), der Verträge, der Ver
jährung und der Urteile (Abschnitt X/V) und des gewerblichen, litera
rischen, wie künstlerischen Eigentums (Abschnitt X/VII) bedeutet der
Ausdruck „während des Krieges" für jede AAM die Zeit vom