Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

166 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 
gleichgehalten. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne wird durch 
außerordentliche Kriegsmaßregeln („mesures exceptionelles", „exceptional 
war measures") und Enteignungsanordnungen („mesures de disposition", 
„measures of transfer“) bezeichnet und näher beschrieben. In den Be 
ziehungen zwischen den AAM einerseits und Deutschland wie Österreich 
bzw. deren Staatsangehörigen andrerseits werden die vollzogenen 
Maßnahmen wechselseitig als endgültig und für jedermann 
bindend angesehen (D Art. 297 d, ö Art. 249 d, D und ö X/IV An 
hang § 1); es werden daher auch die von den Mittelmächten getroffenen 
Vergeltungsmaßregeln als gültig behandelt, wenn sie auch Gegenstand 
der Wiederherstellung sind. Nur die in den von Deutschland und Öster 
reich-Ungarn mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebieten („terri- 
toires envahis ou occupes", „invaded or occupied territories“) getroffenen 
Maßregeln und die nach dem 11. November 1918 von Deutschland oder 
nach dem 3. November 1918 von Österreich-Ungarn irgendwo getroffenen 
Kampfmaßregeln werden als ungültig erklärt (D und ö X/IV An 
hang § 1). -v- 
Die AAM wahren sich sogar das Recht, alles Eigentum, alle Rechte 
und Interessen („propriete, droits et interets“, „property, right and 
interests"), die am Tage des Wirksamkeitsbeginnes des Friedens in ihren 
Gebieten Angehörigen Deutschlands oder Österreichs oder den von ihnen 
kontrollierten Gesellschaften gehören, künftig ohne zeitliche Begrenzung 
zurückzubehalten und zu liquidieren (D Art. 297 b, ö Art. 249 b). Die von 
Deutschland und die auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums 
Österreich getroffenen außerordentlichen Kriegsmaßregeln und Ent 
eignungsanordnungen dagegen, die das Eigentum, die Rechte und In 
teressen der Angehörigen der AAM oder der von diesen kontrollierten 
Gesellschaften betreffen, werden sofort aufgehoben oder, sofern die 
Liquidation nicht beendet ist, eingestellt (D Art. 297a, ö Art. 249a). 
Während somit der militärische Kriegszustand nach dem 
Eingänge der Friedensschlüsse ein Ende nehmen soll, kann der privat- 
wirtschaftliche Krieg in einseitiger Weise zugunsten der AAM 
weitergehen. Es kommt nur zu einem einseitigen Wirt 
schaftsfrieden. 
Der Wirtschaftskrieg zur See, der sich der militärischen Kampfmittel 
bediente, findet dagegen mit dem Friedensschlüsse ein beiderseitiges 
Ende; es wird auch bei ihm kein Unterschied zwischen den Rechtsfolgen 
völkerrechtlich zulässiger und unzulässiger Kampfmittel gemacht. 
Für die Regelung des Ausgleichsverfahrens (Abschnitt X/III) des 
Privatvermögens in Feindesland (Abschnitt X/IV), der Verträge, der Ver 
jährung und der Urteile (Abschnitt X/V) und des gewerblichen, litera 
rischen, wie künstlerischen Eigentums (Abschnitt X/VII) bedeutet der 
Ausdruck „während des Krieges" für jede AAM die Zeit vom
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.