Das einseitige Kriegsverschulden und seine wirtschaftlichen Folgen. K39
von St. Germain den wechselseitigen Wirtschaftsfrieden seit dem
3. November 1918 gebracht (0 Art. 267); hinsichtlich der übrigen
AAM ist der Wirtschaftsfriede nur einseitig.
Die vollzogenen Kriegsmaßregeln und Enteignungsanordnungen
werden auf beiden Seiten grundsätzlich aufrecht erhalten. Während
aber Deutschland und Österreich rückstellungs- und ersatzpflichtig werden,
müssen sie sowie ihre Angehörigen auf jeden Ersatzanspruch und jede
Klage gegen eine alliierte Macht oder deren Organe wegen Handlungen
oder Unterlassungen hinsichtlich des deutschen oder österreichischen
Eigentums während des Krieges und im Hinblick auf die Vorbereitung
des Krieges verzichten (D Art. 297 d—f, ö Art. 249 d—-f, D und
Ö X/IY Anhang, § 2).
Die Aufrechterhaltung der Kriegsmaßregeln und Enteignungsanord
nungen gilt selbst für die von den AAM besetzten Gebiete. Dagegen
werden die von Deutschland bzw. Österreich in den besetzten oder mit
Krieg überzogenen Gebieten von Deutschland nach dem 11. November,
von Österreich nach dem 3. November 1918 getroffenen Maßregeln für
ungültig erklärt (D u. ö Anhang X/IV, § 1).
Deutschland und Österreich haften trotz der anerkannten Unzuläng
lichkeit ihrer Hilfsmittel solidarisch mit ihren Verbündeten für die (durch
den Wirtschaftskrieg) zur See verursachten Schäden am Privat
eigentum der Zivilbevölkerung der AAM (D Art. 232 Abs. 2,
ö Art. 178 Abs. 2); dagegen verzichten Deutschland wie Österreich auf
jede Erstattung irgendwelcher Art für die Schäden des Wirtschaftskrieges
zur See (D VIII/I Anhang III, §§ 8u. 9; ö VIII/I Anhang III, §§ 7 u. 8).
Die durch die Prüflings- und Ausgleichsämter zu regelnden V o r-
k r i e g s - und Kriegsschulden werden grundsätzlich bezahlt oder
gutgeschrieben in der Geldart der jeweilig interessierten AAM; dies
selbst dann, wenn sie in irgend einer anderen Geldart zahlbar waren
(D Axt. 296 d, ö Art. 248 d). Ausnahmen gelten hinsichtlich Polens
und der Tschecho-Slowakei.
Besonders scharf treten die Einseitigkeit des Verschuldens und die
Fiktion des Kriegszustandes in den Sonderbestimmungen für
die von Österreich abgetrennten Gebiete hervor. Die aus der
^ iedereinsetzung in ihr auf österreichischem Gebiete gelegenes
Eigentum, ihre Rechte und Interessen entstandenen Guthaben der An
gehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich, die durch den Friedens-
Vertrag die Staatsangehörigkeit einer AAM erlangt haben,
Werden in der Währung und nach dem Umrechnungskurse, die für An
gehörige der betreffenden AAM maßgebend sind, bezahlt (ö Art.
266). Die aufrechterhaltenen Verbindlichkeiten zwischen den Angehörigen
des ehemaligen Kaisertums Österreich einerseits, die durch den Friedens
vertrag die Staatsangehörigkeit einer AAM erwerben, und den öster-