Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Das einseitige Kriegsverschulden und seine wirtschaftlichen Folgen. K39 
von St. Germain den wechselseitigen Wirtschaftsfrieden seit dem 
3. November 1918 gebracht (0 Art. 267); hinsichtlich der übrigen 
AAM ist der Wirtschaftsfriede nur einseitig. 
Die vollzogenen Kriegsmaßregeln und Enteignungsanordnungen 
werden auf beiden Seiten grundsätzlich aufrecht erhalten. Während 
aber Deutschland und Österreich rückstellungs- und ersatzpflichtig werden, 
müssen sie sowie ihre Angehörigen auf jeden Ersatzanspruch und jede 
Klage gegen eine alliierte Macht oder deren Organe wegen Handlungen 
oder Unterlassungen hinsichtlich des deutschen oder österreichischen 
Eigentums während des Krieges und im Hinblick auf die Vorbereitung 
des Krieges verzichten (D Art. 297 d—f, ö Art. 249 d—-f, D und 
Ö X/IY Anhang, § 2). 
Die Aufrechterhaltung der Kriegsmaßregeln und Enteignungsanord 
nungen gilt selbst für die von den AAM besetzten Gebiete. Dagegen 
werden die von Deutschland bzw. Österreich in den besetzten oder mit 
Krieg überzogenen Gebieten von Deutschland nach dem 11. November, 
von Österreich nach dem 3. November 1918 getroffenen Maßregeln für 
ungültig erklärt (D u. ö Anhang X/IV, § 1). 
Deutschland und Österreich haften trotz der anerkannten Unzuläng 
lichkeit ihrer Hilfsmittel solidarisch mit ihren Verbündeten für die (durch 
den Wirtschaftskrieg) zur See verursachten Schäden am Privat 
eigentum der Zivilbevölkerung der AAM (D Art. 232 Abs. 2, 
ö Art. 178 Abs. 2); dagegen verzichten Deutschland wie Österreich auf 
jede Erstattung irgendwelcher Art für die Schäden des Wirtschaftskrieges 
zur See (D VIII/I Anhang III, §§ 8u. 9; ö VIII/I Anhang III, §§ 7 u. 8). 
Die durch die Prüflings- und Ausgleichsämter zu regelnden V o r- 
k r i e g s - und Kriegsschulden werden grundsätzlich bezahlt oder 
gutgeschrieben in der Geldart der jeweilig interessierten AAM; dies 
selbst dann, wenn sie in irgend einer anderen Geldart zahlbar waren 
(D Axt. 296 d, ö Art. 248 d). Ausnahmen gelten hinsichtlich Polens 
und der Tschecho-Slowakei. 
Besonders scharf treten die Einseitigkeit des Verschuldens und die 
Fiktion des Kriegszustandes in den Sonderbestimmungen für 
die von Österreich abgetrennten Gebiete hervor. Die aus der 
^ iedereinsetzung in ihr auf österreichischem Gebiete gelegenes 
Eigentum, ihre Rechte und Interessen entstandenen Guthaben der An 
gehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich, die durch den Friedens- 
Vertrag die Staatsangehörigkeit einer AAM erlangt haben, 
Werden in der Währung und nach dem Umrechnungskurse, die für An 
gehörige der betreffenden AAM maßgebend sind, bezahlt (ö Art. 
266). Die aufrechterhaltenen Verbindlichkeiten zwischen den Angehörigen 
des ehemaligen Kaisertums Österreich einerseits, die durch den Friedens 
vertrag die Staatsangehörigkeit einer AAM erwerben, und den öster-
	        
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