Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Das  einseitige  Kriegsverschulden  und  seine  wirtschaftlichen  Folgen.  .  yj\
Art.  254  Abs.  1).  Nur  der  Staatsangehörige  einer  AAM,  der
ohne  sich  verteidigen  zu  können,  durch  ein  Urteil  oder  eine  Exekutionsmaßnahme ­
  eines  Gerichtes  Deutschlands  oder  des  ehemaligen  Kaisertums
Österreich  geschädigt  wurde,  erhält  Wiedergutmachung  durch  das  gemischte ­
  Schiedsgericht  (D  Art.  302  Abs.  2  u.  3,  ö  Art.  254  Abs.  2  u.  3).
Es  gibt  nur  eine  Wiedergutmachung  der  den  Angehörigen  einer  AAM
durch  richterliche  Maßnahmen  in  den  mit  Krieg  überzogenen  oder  besetzten ­
  Gebieten  zugefügten  Schäden  (D  Art.  302  Abs.  4,  ö  Art.  254  Abs.  4).
Den  gemischten  Schiedsgerichten  sind  vorerst  b  estimmte
  Streitfragen  gemäß  den  Abschnitten  III,  IV,  V  und  VII
des  X.  Teiles  in  beiden  Verträgen  überwiesen.  Außerdem  sollen  im
allgemeinen  alle  Streitfragen  aus  den  vor  Beginn  der  Wirksamkeit  des
Friedensvertrages  zwischen  Angehörigen  der  AAM  und  deutschen  oder
österreichischen  Angehörigen  geschlossene]!  Verträgen  von  diesen  Schiedsgerichten ­
  geschlichtet  werden;  ausgenommen  werden  wieder  nur
Streitfragen,  die  nach  den  Gesetzen  der  AAM  oder  der  neutralen
Mächte  zu  der  Zuständigkeit  ihrer  Landesgerichte  gehören;  nur  der
beteiligte  Angehörige  einer  AAM  kann  dennoch  die  Sache  vor
das  gemischte  Schiedsgericht  bringen,  wenn  sein  Landesgesetz  dem  nicht
widerstreitet  (D  Art.  304  b,  ö  Art.  256  b).
Aus  dem  einseitigen  Kriegsverschulden  der  Mittelmächte  ergibt  sich
auch  die  Art  der  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  zur  See.  Die  AAM
verlangen  und  Deutschland  wie  Österreich  verpflichten  sich,  alle  Schäden
wieder  gutzuraachen,  die  die  Zivilbevölkerung  der  AAM
selbst  und  an  ihrem  Eigentum  durch  den  Angriff  zur  See  erlitten  haben
(D  Art.  232  Abs.  2,  Ö  Art.  178  Abs.  2).  Dies  bedeutet  u.  a.,  daß
Deutschland  wie  Österreich  den  AAM  alle  durch  Kriegsereignisse  verlorenen ­
  und  beschädigten  Handelsschiffe  und  Fischereifahrzeuge,  Tonne
für  Tonne  und  Klasse  für  Klasse  zu  ersetzen  haben  (D  und  ö  VIII/I,
Anhang  III  §  1).
Dagegen  verzichten  Deutschland  wie  Österreich  auf  die  E  rs
  t  a  11  u  n  g  irgendwelcher  Art  aus  der  Zurückhaltung,  Ausnutzung,  dem
Verlust  oder  der  Beschädigung  ihrer  Schiffe  gegenüber  den  AAM  und
ihren  Angehörigen.  Sie  verzichten  selbst  auf  alle  Ansprüche  für  Schiffe
oder  Ladungen,  die  durch  unmittelbare  oder  mittelbare  feindliche  Einwirkung ­
  zur  See  zunächst  versenkt,  dann  gerettet  wurden  und  an  denen
61116  der  AAM  oder  ihre  Angehörigen  aus  irgendeinem  Rechtsgmnde  interessiert ­
  sind  (D  und  ö  VIII/I,  Anhang  III  §§  8  u.  9);  dies  imgeachtet
einer  Kondemnierung  durch  ein  Prisengericht  Deutschlands  oder  österteichs
  oder  seiner  Verbündeten.
Deutschland  und  Österreich  anerkennen  als  gültig  und  bindend  alle
Entscheidungen  und  Anordnungen  der  Prisengerichte  der  AAM
ei uschließlich  der  Kostenentscheidungen  und  verzichten  im  Namen  ihrer
            
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