Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Das  einseitige  Kriegsverschulden  und  seine  wirtschaftlichen  Folgen.  K39
von  St.  Germain  den  wechselseitigen  Wirtschaftsfrieden  seit  dem
3.  November  1918  gebracht  (0  Art.  267);  hinsichtlich  der  übrigen
AAM  ist  der  Wirtschaftsfriede  nur  einseitig.
Die  vollzogenen  Kriegsmaßregeln  und  Enteignungsanordnungen
werden  auf  beiden  Seiten  grundsätzlich  aufrecht  erhalten.  Während
aber  Deutschland  und  Österreich  rückstellungs-  und  ersatzpflichtig  werden,
müssen  sie  sowie  ihre  Angehörigen  auf  jeden  Ersatzanspruch  und  jede
Klage  gegen  eine  alliierte  Macht  oder  deren  Organe  wegen  Handlungen
oder  Unterlassungen  hinsichtlich  des  deutschen  oder  österreichischen
Eigentums  während  des  Krieges  und  im  Hinblick  auf  die  Vorbereitung
des  Krieges  verzichten  (D  Art.  297  d—f,  ö  Art.  249  d—-f,  D  und
Ö  X/IY  Anhang,  §  2).
Die  Aufrechterhaltung  der  Kriegsmaßregeln  und  Enteignungsanordnungen ­
  gilt  selbst  für  die  von  den  AAM  besetzten  Gebiete.  Dagegen
werden  die  von  Deutschland  bzw.  Österreich  in  den  besetzten  oder  mit
Krieg  überzogenen  Gebieten  von  Deutschland  nach  dem  11.  November,
von  Österreich  nach  dem  3.  November  1918  getroffenen  Maßregeln  für
ungültig  erklärt  (D  u.  ö  Anhang  X/IV,  §  1).
Deutschland  und  Österreich  haften  trotz  der  anerkannten  Unzulänglichkeit ­
  ihrer  Hilfsmittel  solidarisch  mit  ihren  Verbündeten  für  die  (durch
den  Wirtschaftskrieg)  zur  See  verursachten  Schäden  am  Privateigentum ­
  der  Zivilbevölkerung  der  AAM  (D  Art.  232  Abs.  2,
ö  Art.  178  Abs.  2);  dagegen  verzichten  Deutschland  wie  Österreich  auf
jede  Erstattung  irgendwelcher  Art  für  die  Schäden  des  Wirtschaftskrieges
zur  See  (D  VIII/I  Anhang  III,  §§  8u.  9;  ö  VIII/I  Anhang  III,  §§  7  u.  8).
Die  durch  die  Prüflings-  und  Ausgleichsämter  zu  regelnden  V  o  rk
  r  i  e  g  s  -  und  Kriegsschulden  werden  grundsätzlich  bezahlt  oder
gutgeschrieben  in  der  Geldart  der  jeweilig  interessierten  AAM;  dies
selbst  dann,  wenn  sie  in  irgend  einer  anderen  Geldart  zahlbar  waren
(D  Axt.  296  d,  ö  Art.  248  d).  Ausnahmen  gelten  hinsichtlich  Polens
und  der  Tschecho-Slowakei.
Besonders  scharf  treten  die  Einseitigkeit  des  Verschuldens  und  die
Fiktion  des  Kriegszustandes  in  den  Sonderbestimmungen  für
die  von  Österreich  abgetrennten  Gebiete  hervor.  Die  aus  der
^  iedereinsetzung  in  ihr  auf  österreichischem  Gebiete  gelegenes
Eigentum,  ihre  Rechte  und  Interessen  entstandenen  Guthaben  der  Angehörigen ­
  des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich,  die  durch  den  Friedens-Vertrag
  die  Staatsangehörigkeit  einer  AAM  erlangt  haben,
Werden  in  der  Währung  und  nach  dem  Umrechnungskurse,  die  für  Angehörige ­
  der  betreffenden  AAM  maßgebend  sind,  bezahlt  (ö  Art.
266).  Die  aufrechterhaltenen  Verbindlichkeiten  zwischen  den  Angehörigen
des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich  einerseits,  die  durch  den  Friedensvertrag ­
  die  Staatsangehörigkeit  einer  AAM  erwerben,  und  den  öster-
            
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