Das einseitige Kriegsverschulden und seine wirtschaftlichen Folgen. . yj\
Art. 254 Abs. 1). Nur der Staatsangehörige einer AAM, der
ohne sich verteidigen zu können, durch ein Urteil oder eine Exekutions
maßnahme eines Gerichtes Deutschlands oder des ehemaligen Kaisertums
Österreich geschädigt wurde, erhält Wiedergutmachung durch das ge
mischte Schiedsgericht (D Art. 302 Abs. 2 u. 3, ö Art. 254 Abs. 2 u. 3).
Es gibt nur eine Wiedergutmachung der den Angehörigen einer AAM
durch richterliche Maßnahmen in den mit Krieg überzogenen oder be
setzten Gebieten zugefügten Schäden (D Art. 302 Abs. 4, ö Art. 254 Abs. 4).
Den gemischten Schiedsgerichten sind vorerst b e-
stimmte Streitfragen gemäß den Abschnitten III, IV, V und VII
des X. Teiles in beiden Verträgen überwiesen. Außerdem sollen im
allgemeinen alle Streitfragen aus den vor Beginn der Wirksamkeit des
Friedensvertrages zwischen Angehörigen der AAM und deutschen oder
österreichischen Angehörigen geschlossene]! Verträgen von diesen Schieds
gerichten geschlichtet werden; ausgenommen werden wieder nur
Streitfragen, die nach den Gesetzen der AAM oder der neutralen
Mächte zu der Zuständigkeit ihrer Landesgerichte gehören; nur der
beteiligte Angehörige einer AAM kann dennoch die Sache vor
das gemischte Schiedsgericht bringen, wenn sein Landesgesetz dem nicht
widerstreitet (D Art. 304 b, ö Art. 256 b).
Aus dem einseitigen Kriegsverschulden der Mittelmächte ergibt sich
auch die Art der Beendigung des Wirtschaftskrieges zur See. Die AAM
verlangen und Deutschland wie Österreich verpflichten sich, alle Schäden
wieder gutzuraachen, die die Zivilbevölkerung der AAM
selbst und an ihrem Eigentum durch den Angriff zur See erlitten haben
(D Art. 232 Abs. 2, Ö Art. 178 Abs. 2). Dies bedeutet u. a., daß
Deutschland wie Österreich den AAM alle durch Kriegsereignisse ver
lorenen und beschädigten Handelsschiffe und Fischereifahrzeuge, Tonne
für Tonne und Klasse für Klasse zu ersetzen haben (D und ö VIII/I,
Anhang III § 1).
Dagegen verzichten Deutschland wie Österreich auf die E r-
s t a 11 u n g irgendwelcher Art aus der Zurückhaltung, Ausnutzung, dem
Verlust oder der Beschädigung ihrer Schiffe gegenüber den AAM und
ihren Angehörigen. Sie verzichten selbst auf alle Ansprüche für Schiffe
oder Ladungen, die durch unmittelbare oder mittelbare feindliche Ein
wirkung zur See zunächst versenkt, dann gerettet wurden und an denen
61116 der AAM oder ihre Angehörigen aus irgendeinem Rechtsgmnde in
teressiert sind (D und ö VIII/I, Anhang III §§ 8 u. 9); dies imgeachtet
einer Kondemnierung durch ein Prisengericht Deutschlands oder öster-
teichs oder seiner Verbündeten.
Deutschland und Österreich anerkennen als gültig und bindend alle
Entscheidungen und Anordnungen der Prisengerichte der AAM
ei uschließlich der Kostenentscheidungen und verzichten im Namen ihrer