Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Das einseitige Kriegsverschulden und seine wirtschaftlichen Folgen. . yj\ 
Art. 254 Abs. 1). Nur der Staatsangehörige einer AAM, der 
ohne sich verteidigen zu können, durch ein Urteil oder eine Exekutions 
maßnahme eines Gerichtes Deutschlands oder des ehemaligen Kaisertums 
Österreich geschädigt wurde, erhält Wiedergutmachung durch das ge 
mischte Schiedsgericht (D Art. 302 Abs. 2 u. 3, ö Art. 254 Abs. 2 u. 3). 
Es gibt nur eine Wiedergutmachung der den Angehörigen einer AAM 
durch richterliche Maßnahmen in den mit Krieg überzogenen oder be 
setzten Gebieten zugefügten Schäden (D Art. 302 Abs. 4, ö Art. 254 Abs. 4). 
Den gemischten Schiedsgerichten sind vorerst b e- 
stimmte Streitfragen gemäß den Abschnitten III, IV, V und VII 
des X. Teiles in beiden Verträgen überwiesen. Außerdem sollen im 
allgemeinen alle Streitfragen aus den vor Beginn der Wirksamkeit des 
Friedensvertrages zwischen Angehörigen der AAM und deutschen oder 
österreichischen Angehörigen geschlossene]! Verträgen von diesen Schieds 
gerichten geschlichtet werden; ausgenommen werden wieder nur 
Streitfragen, die nach den Gesetzen der AAM oder der neutralen 
Mächte zu der Zuständigkeit ihrer Landesgerichte gehören; nur der 
beteiligte Angehörige einer AAM kann dennoch die Sache vor 
das gemischte Schiedsgericht bringen, wenn sein Landesgesetz dem nicht 
widerstreitet (D Art. 304 b, ö Art. 256 b). 
Aus dem einseitigen Kriegsverschulden der Mittelmächte ergibt sich 
auch die Art der Beendigung des Wirtschaftskrieges zur See. Die AAM 
verlangen und Deutschland wie Österreich verpflichten sich, alle Schäden 
wieder gutzuraachen, die die Zivilbevölkerung der AAM 
selbst und an ihrem Eigentum durch den Angriff zur See erlitten haben 
(D Art. 232 Abs. 2, Ö Art. 178 Abs. 2). Dies bedeutet u. a., daß 
Deutschland wie Österreich den AAM alle durch Kriegsereignisse ver 
lorenen und beschädigten Handelsschiffe und Fischereifahrzeuge, Tonne 
für Tonne und Klasse für Klasse zu ersetzen haben (D und ö VIII/I, 
Anhang III § 1). 
Dagegen verzichten Deutschland wie Österreich auf die E r- 
s t a 11 u n g irgendwelcher Art aus der Zurückhaltung, Ausnutzung, dem 
Verlust oder der Beschädigung ihrer Schiffe gegenüber den AAM und 
ihren Angehörigen. Sie verzichten selbst auf alle Ansprüche für Schiffe 
oder Ladungen, die durch unmittelbare oder mittelbare feindliche Ein 
wirkung zur See zunächst versenkt, dann gerettet wurden und an denen 
61116 der AAM oder ihre Angehörigen aus irgendeinem Rechtsgmnde in 
teressiert sind (D und ö VIII/I, Anhang III §§ 8 u. 9); dies imgeachtet 
einer Kondemnierung durch ein Prisengericht Deutschlands oder öster- 
teichs oder seiner Verbündeten. 
Deutschland und Österreich anerkennen als gültig und bindend alle 
Entscheidungen und Anordnungen der Prisengerichte der AAM 
ei uschließlich der Kostenentscheidungen und verzichten im Namen ihrer
	        
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