Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

172  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.

Angehörigen  auf  jedes  Beschwerderecht.  Dagegen  behalten  sich  die  AAM
das  Recht  vor,  die  Entscheidungen  und  Anordnungen  der  deutschen
und  österreichischen  Prisengerichte,  gleichgültig  ob  sie  die  Eigentumsrechte ­
  ihrer  Angehörigen  oder  neutraler  Angehöriger  berühren,  zu
prüfen  (D  Art.  440,  ö  Art.  378).
Zusammen  fassend  kann  gesagt  werden,  daß  die  Beendigung
des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  und
St.  Germain  infolge  des  auferlegten  Anerkenntnisses  des  einseitigen
Kriegsverschuldens  den  Vertragscharakter  verliert;  derart  hätte
nur  verfahren  werden  können,  wenn  das  Verschulden  Deutschlands  und
Österreich-Ungarns  in  einem,  mit  allen  Garantien  für  die  Ermittlung  der
objektivenWahrheit  ausgestatteten  Verfahren  festgestellt  worden
wäre.  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen
von  Versailles  und  St.  Germain  leiht  aber  nur  der  siegreichen  Gewalt
die  Formen  des  Rechtsspruches.  Die  Anerkennung  des  Verschuldens ­
  durch  Deutschland  und  Österreich  erfolgte  nicht  kraft  der
einem  Richterspruche  innewohnenden  Autorität,  sondern  infolge
des  Zusammenbruches  ihrer  Front.
Diese  Regelung  ist  in  ihrem  Kerne  nur  die  Folgerung  aus  der  e  n  g-1
  i  s  c  h  e  n  Auffassung  vom  Kriege.  Ist  dieser  auch  ein  staatlich
organisierter  Kampf  aller  einzelnen  Mitglieder  der  einander  feindlich ­
  gegenüberstehenden  Volkswirtschaften,  so  muß  auch  jede  Privatwirtschaft ­
  die  Folgen  des  gewaltsamen  Ringens  um  die  wirtschaftliche
Macht  treffen.
3.  Die  Wiederherstellung  bei  Kriegsmaßregeln  und  Enteignungsanordnungen. ­

a)  Die  einseitige  Wiederherstellung.
Die  Wiederherstellung  der  Privatrechte  würde  sich  vom  Standpunkte ­
  der  Unzu  lässigkeit  des  Wirtschaftskrieges  aus  der  Ungültigkeit
  der  Kriegsmaßnahmen  und  der  Aufhebung  der  Wirkungen
des  Kampfrechtes  vom  Zeitpunkte  ihres  Eintretens  an  ergeben.  Eine
rückwirkende  Aufhebung  ist  selbst  von  den  Vertretern  der  Völkerrechtswidrigkeit ­
  nicht  allgemein  empfohlen  worden  (dagegen:  Ehrenzweig, ­
  Gutachten  23  in  Denkschrift;  dafür:  S  p  e  r  I,  Gutachten  28  in
Denkschrift);  sie  ist  auch  in  den  Friedensschlüssen  von  Brest-Litowsk
und  von  Bukarest  nicht  vereinbart  worden,  denn  nach  diesen  sollen  die
Kriegsgesetze  nur  mit  der  Wirksamkeit  der  Friedensverträge  außer
Anwendung  treten,  somit  bis  dahin  in  Kraft  bleiben.  Dies  bedeutete, ­
  daß  die  Wirkungen  des  Kampfrechts  zwar  anerkannt
wurden,  aber  Gegenstand  einer  gegenseitigen  Wiederherstellung
wurden.  Vom  Standpunkte  der  Zulässigkeit  des  wirtschaftlichen
            
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