Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  WioderhersteIlung  bei  Kriegsmaßregeln  und  Enteignungsanordnungen.  173

Kampfrechtes  aus  ergäbe  sich  die  Gültigkeit  der  Kampfgesetze
und  die  Anerkennung  ihrer  Wirkungen  auf  beiden  Seiten.
Die  Friedensschlüsse  von  Versailles  und  St.  Germain  bestätigen ­
  die  „außerordentlichen  Kriegsmaßregeln  und  EnteignungsanOrdnungen“
  auf  beiden  Seiten.  Unter  den  ersteren
(„mesures  exceptionelles  de  guorre“,  „exceptional  war  measures“)  werden
alle  Maßnahmen  verstanden,  die  den  Eigentümern,  ohne  das  Eigentum
anzugreifen,  die  Verfügung  entziehen,  unter  den  letzteren  („mesures
de  disposition“,  „measures  of  transfer“)  alle  Maßnahmen,  die  das  Eigentum ­
  durch  dessen  völlige  oder  teilweise  Übertragung  auf  eine
andere  Person  als  den  feindlichen  Eigentümer  ohne  dessen  Zustimmung
treffen  (D  und  ö  X/IV,  Anhang  §  3).  Gegenstand  der  Regelung  sind  „das
Eigentum,  die  Rechte  und  die  Interessen“  („Biens,  droits  et  interets“,
„Property  rights  and  interests“),  kurzum  jedes  Aktivum  der  Angehörigen ­
  des  einen  Vertragsteiles  im  Gebiete  des  gegnerischen
Vertragsteiles;  es  soll  im  folgenden  kurzweg  als  „Vermögen“  bezeichnet
werden.
Die  Gesetzgebung,  Rechtsprechung  und  Verwaltung  Deutschlands
und  Österreichs  werden  durch  diese  internationalen  Vorschriften
gebunden.  Sie  sind  öffentliches  internationales  Recht,  das  dem
Landesrecht  vorgeht.
Die  gesetzlichen,  richterlichen  oder  verwaltungsrechtlichen  Maßnahmen ­
  hinsichtlich  des  feindlichen  Privatvermögens,  sowohl  Normen
wie  Vollzug,  werden  im  Verhältnisse  zwischen  den  AAM  oder  deren
Angehörigen  einerseits  und  Deutschland  wie  Österreich  oder  deren  Angehörigen ­
  anderseits  für  b  e  i  d  e  Teile  endgültigundjedermann
bindend  anerkannt  („seront  considerees  comme  definitives  et  opposables
  ä  toute  personne“,  „shall  be  considered  as  final  and  binding  up  all
persons“  D  Art.  297  d,  ö  Art.  249  d).  Dies  gilt  sogar  für  die  erst  vorz
 unehmenden  Maßregeln  der  AAM.
Es  wird  angenommen,  daß  die  Interessen  in  gültiger  Weise  den
Gegenstand  der  Maßregeln  gebildet  und  keinerlei  Beanstandung  hinsichtlich
  der  Ordnungsmäßigkeit  der  Übertragung  angenommen.  Es  wird
d' e  Gültigkeit  aller  Verfügungen,  Anordnungen,  Entscheidungen,  Anweisungen ­
  wie  der  Untersuchungen,  Sequestrationen,  Zwangsverwaltungen,
Nutzungen,  Requisitionen,  Aufsichten,  Liquidationen,  Verkäufe,  Verwaltungen, ­
  Bezahlungen  von  Kosten,  Gefällen  oder  Auslagen  bestätigt.  Nur
die  Eigentumsrechte,  die  vor  der  betreffenden  Maßregel  von  Angehörigen ­
  der  AAM  in  gutem  Glauben  und  zu  gerechtem  Preise  nach
dem  Rechte  des  Ortes  der  belegenen  Sache  erworben  wurden,  bleiben
unberührt.  Die  Kriegsmaßregeln  Deutschlands  und  Österreich-Ungarns
  in  den  mit  Krieg  überzogenen  oder  besetzten  Gebieten
Und  die  von  Deutschland  nach  dem  11.,  von  Österreich-Ungarn  nach
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.