174 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.
dem 3. November 1918 irgendwo getroffenen Kriegsmaßregeln sind un
gültig (D und Ö X/IV, Anhang § 1).
Es wird keinerlei Ersatzanspruch oder Klagerecht von
Deutschland, Österreich oder seinen Angehörigen oder den Angehörigen des
ehemaligen Kaisertums Österreich, wo ihr Wohnsitz auch sei, anerkannt
gegen eine AAM oder gegen irgendwelche Person, die im Namen oder
auf Befehl irgendeiner Gerichtsbarkeit oder Verwaltung
einer der genannten Mächte handelte, wegen Eingriffe in das Privatver
mögen deutscher oder österreichischer Staatsangehörigen, die während
des Krieges oder im Hinblick auf die Vorbereitung des Krieges erfolgt
sind, anerkannt. Ebenso unzulässig ist jede Beschwerde oder Klage gegen
irgendeine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung, die sich aus
den außerordentlichen Kriegsmaßnahmen, Gesetzen oder Verordnungen
einer der AAM ergeben hat (D und ö X/IV, Anhang § 2). Doch
haben die mit den Friedensverträgen unterfertigten Protokolle das
Einverständnis festgestellt, daß eine Verfolgung auf Grund der Informa
tionen und Beweise der deutschen oder österreichischen Regierung gegen
Personen, die strafbare Handlungen hinsichtlich der Liquidation
deutschen oder österreichischen Vermögens begangen haben sollten, ein
geleitet werden wird.
Deutschland und Österreich verzichten auf alle Ansprüche aus der
Liquidation deutschen bzw. österreichische]! Privatvermögens sowie aus
der Einziehung deutscher Schiffe in Siam (D Art. 137, Ö Art. 112);
Deutschland und Österreich-Ungarn verzichten auf alle Ansprüche aus
der Einziehung deutscher bzw. österreichischer Schiffe sowie aus der
Liquidation, Sequestration, Beschlagnahme oder Einziehung deutschen
bzw. österreichischen Privat Vermögens in China. Die Erlöse aus den
Liquidationen unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des X. Teiles
(D Art. 133, ö Art. 117). Das Privatvermögen deutscher und öster
reichischer Staatsangehöriger in Marokko und das deutscher Staats
angehöriger in L i b e r i a wird den allgemeinen Bestimmungen der Ab
schnitte III und IV des X. Teiles unterstellt (D [Art. 140, 144, 153;
ö Art. 99, 108).
Die durch die Zurückbehaltung oder Liquidation ihres Eigentums ge
schädigten Angehörigen Deutschlands und Österreichs werden
durch ihren Heimatsstaat entschädigt (D Art. 297 i, ö Art. 249 j).
Die außerordentlichen Kriegsmaßnahmen und Übertragungsanord
nungen Deutschlands und Österreichs, die das Eigentum,
die Rechte und Interessen der Angehörigen der AAM einschließ
lich der Gesellschaften, an denen sie beteiligt sind, betreffen, werden
für die Zukunft aufgehoben oder eingestellt, wenn die Liquidation
noch nicht beendet ist. Die Berechtigten werden in ihr Eigentum,
ihre Rechte und Interessen wieder eingesetzt (D Art. 297 a.