Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

174 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 
dem 3. November 1918 irgendwo getroffenen Kriegsmaßregeln sind un 
gültig (D und Ö X/IV, Anhang § 1). 
Es wird keinerlei Ersatzanspruch oder Klagerecht von 
Deutschland, Österreich oder seinen Angehörigen oder den Angehörigen des 
ehemaligen Kaisertums Österreich, wo ihr Wohnsitz auch sei, anerkannt 
gegen eine AAM oder gegen irgendwelche Person, die im Namen oder 
auf Befehl irgendeiner Gerichtsbarkeit oder Verwaltung 
einer der genannten Mächte handelte, wegen Eingriffe in das Privatver 
mögen deutscher oder österreichischer Staatsangehörigen, die während 
des Krieges oder im Hinblick auf die Vorbereitung des Krieges erfolgt 
sind, anerkannt. Ebenso unzulässig ist jede Beschwerde oder Klage gegen 
irgendeine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung, die sich aus 
den außerordentlichen Kriegsmaßnahmen, Gesetzen oder Verordnungen 
einer der AAM ergeben hat (D und ö X/IV, Anhang § 2). Doch 
haben die mit den Friedensverträgen unterfertigten Protokolle das 
Einverständnis festgestellt, daß eine Verfolgung auf Grund der Informa 
tionen und Beweise der deutschen oder österreichischen Regierung gegen 
Personen, die strafbare Handlungen hinsichtlich der Liquidation 
deutschen oder österreichischen Vermögens begangen haben sollten, ein 
geleitet werden wird. 
Deutschland und Österreich verzichten auf alle Ansprüche aus der 
Liquidation deutschen bzw. österreichische]! Privatvermögens sowie aus 
der Einziehung deutscher Schiffe in Siam (D Art. 137, Ö Art. 112); 
Deutschland und Österreich-Ungarn verzichten auf alle Ansprüche aus 
der Einziehung deutscher bzw. österreichischer Schiffe sowie aus der 
Liquidation, Sequestration, Beschlagnahme oder Einziehung deutschen 
bzw. österreichischen Privat Vermögens in China. Die Erlöse aus den 
Liquidationen unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des X. Teiles 
(D Art. 133, ö Art. 117). Das Privatvermögen deutscher und öster 
reichischer Staatsangehöriger in Marokko und das deutscher Staats 
angehöriger in L i b e r i a wird den allgemeinen Bestimmungen der Ab 
schnitte III und IV des X. Teiles unterstellt (D [Art. 140, 144, 153; 
ö Art. 99, 108). 
Die durch die Zurückbehaltung oder Liquidation ihres Eigentums ge 
schädigten Angehörigen Deutschlands und Österreichs werden 
durch ihren Heimatsstaat entschädigt (D Art. 297 i, ö Art. 249 j). 
Die außerordentlichen Kriegsmaßnahmen und Übertragungsanord 
nungen Deutschlands und Österreichs, die das Eigentum, 
die Rechte und Interessen der Angehörigen der AAM einschließ 
lich der Gesellschaften, an denen sie beteiligt sind, betreffen, werden 
für die Zukunft aufgehoben oder eingestellt, wenn die Liquidation 
noch nicht beendet ist. Die Berechtigten werden in ihr Eigentum, 
ihre Rechte und Interessen wieder eingesetzt (D Art. 297 a.
	        
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