Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

180 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nachjden Friedensschlüssen uaw. 
Die Kriegsrnaßnahmen der AAM, die wiederhergestellte Rechte 
deutscher oder österreichischer Staatsangehöriger belasten, werden auf 
rechterhalten. Es bleiben die während des Krieges durch eine 
gesetzgebende, ausführende oder verwaltende Behörde einer AAM hin 
sichtlich der Rechte deutscher oder österreichischer Staats 
angehöriger getroffenen Maßnahmen gültig und behalten weiter ihre 
volle Wirksamkeit (D Art. 306, Abs. 2; ö Art. 258, Abs. 2). Deutsch 
land und Österreich, sowie deren Angehörige haben keinerlei 
Ersatzanspruch oder Klagerecht wegen V erwertung 
ihrer Rechte, die während des Krieges durch die Regierung einer AAM 
oder irgendeine Person, für deren Rechnung oder mit deren Zustimmung 
erfolgt sein sollte, ebenso wenig wegen des Verkaufes, Angebotes, oder 
des Gebrauches von Erzeugnissen, Apparaten oder irgendwelchen Gegen 
ständen, auf die sich jene Rechte bezogen (D Art. 306, Abs. 3; ö Art. 
258, Abs. 3). 
Infolge des allgemeinen Vorbehaltes der Bestimmungen des 
Friedensvertrages können auch die wiederhergestellten Rechte 
deutscher und österreichischer Staatsangehöriger, die sich im Gebiete 
der AAM am Tage der Wirksamkeit des Friedensschlusses befinden, 
zurüokbehalten und liquidiert werden (D Art. 306, Abs. 1, 297 b; ö Art. 
258, Abs. 1, 249 b). 
Die den deutschen oder österreichischen Staatsangehörigen aus An 
laß ihrer Rechte geschuldeten oder gezahlten Entschädigungen 
oder Vergütungen werden wie die übrigen Außenstände der deutschen 
oder österreichischen Staatsangehörigen behandelt. Die durch außer 
ordentliche Kriegsmaßnahmen Deutschlands oder Österreichs von Ange 
hörigen der AAM aufgebrachten und nunmehr zu rückzahlbaren Summen 
werden wie die anderen Schulden der deutschen oder österreichischen 
Staatsangehörigen behandelt; doch bleibt jede andere gesetzliche Ver 
fügung einer AAM, die zur Zeit der Unterzeichnung des Friedensvertrages 
gilt, Vorbehalten (D Art. 306, Abs. 4; ö Art. 258, Abs. 4), 
Die AAM behalten sich ferner vor, die vor oder während des 
Krieges erworbenen oder nach dem Kriege zu erwerbenden Rechte 
deutscher oder österreichischer Staatsangehöriger mit Ausnahme der 
Markenrechte Begrenzungen, Bedingungen oder Ein- 
schränkungen („limitations, conditions ou restrictions“, „limitations, 
conditions or restrictions“) für die Bedürfnisse der nationalen Verteidigung, 
oder im öffentlichen Interesse, oder zur Sicherung einer billigen Behand 
lung der Rechte ihrer Angehörigen auf deutschem oder österreichischem 
Gebiete oder zur Verbürgung der völligen Erfüllung der Vertragspflichten 
zu unterwerfen. Doch sollen die nach dem Inkrafttreten des Friedens 
vertrages erworbenen Rechte Deutscher und Österreicher nur den Be 
grenzungen , Bedingungen oder Einschränkungen im Interesse der
	        
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