180 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nachjden Friedensschlüssen uaw.
Die Kriegsrnaßnahmen der AAM, die wiederhergestellte Rechte
deutscher oder österreichischer Staatsangehöriger belasten, werden auf
rechterhalten. Es bleiben die während des Krieges durch eine
gesetzgebende, ausführende oder verwaltende Behörde einer AAM hin
sichtlich der Rechte deutscher oder österreichischer Staats
angehöriger getroffenen Maßnahmen gültig und behalten weiter ihre
volle Wirksamkeit (D Art. 306, Abs. 2; ö Art. 258, Abs. 2). Deutsch
land und Österreich, sowie deren Angehörige haben keinerlei
Ersatzanspruch oder Klagerecht wegen V erwertung
ihrer Rechte, die während des Krieges durch die Regierung einer AAM
oder irgendeine Person, für deren Rechnung oder mit deren Zustimmung
erfolgt sein sollte, ebenso wenig wegen des Verkaufes, Angebotes, oder
des Gebrauches von Erzeugnissen, Apparaten oder irgendwelchen Gegen
ständen, auf die sich jene Rechte bezogen (D Art. 306, Abs. 3; ö Art.
258, Abs. 3).
Infolge des allgemeinen Vorbehaltes der Bestimmungen des
Friedensvertrages können auch die wiederhergestellten Rechte
deutscher und österreichischer Staatsangehöriger, die sich im Gebiete
der AAM am Tage der Wirksamkeit des Friedensschlusses befinden,
zurüokbehalten und liquidiert werden (D Art. 306, Abs. 1, 297 b; ö Art.
258, Abs. 1, 249 b).
Die den deutschen oder österreichischen Staatsangehörigen aus An
laß ihrer Rechte geschuldeten oder gezahlten Entschädigungen
oder Vergütungen werden wie die übrigen Außenstände der deutschen
oder österreichischen Staatsangehörigen behandelt. Die durch außer
ordentliche Kriegsmaßnahmen Deutschlands oder Österreichs von Ange
hörigen der AAM aufgebrachten und nunmehr zu rückzahlbaren Summen
werden wie die anderen Schulden der deutschen oder österreichischen
Staatsangehörigen behandelt; doch bleibt jede andere gesetzliche Ver
fügung einer AAM, die zur Zeit der Unterzeichnung des Friedensvertrages
gilt, Vorbehalten (D Art. 306, Abs. 4; ö Art. 258, Abs. 4),
Die AAM behalten sich ferner vor, die vor oder während des
Krieges erworbenen oder nach dem Kriege zu erwerbenden Rechte
deutscher oder österreichischer Staatsangehöriger mit Ausnahme der
Markenrechte Begrenzungen, Bedingungen oder Ein-
schränkungen („limitations, conditions ou restrictions“, „limitations,
conditions or restrictions“) für die Bedürfnisse der nationalen Verteidigung,
oder im öffentlichen Interesse, oder zur Sicherung einer billigen Behand
lung der Rechte ihrer Angehörigen auf deutschem oder österreichischem
Gebiete oder zur Verbürgung der völligen Erfüllung der Vertragspflichten
zu unterwerfen. Doch sollen die nach dem Inkrafttreten des Friedens
vertrages erworbenen Rechte Deutscher und Österreicher nur den Be
grenzungen , Bedingungen oder Einschränkungen im Interesse der