Die Wiederherstellung bei Kriegsrnaßregeln und Enteignungsanordnungen. 181
nationalen Y erteidigung oder des öffentlichen Inter
esses unterliegen (D Art. 306, Abs. 5 u. 6; ö Art. 258, Abs. 5 u. 6).
Die Rechte können von den AAM selbst ausgebeutet oder durch Lizenzen
für ihre Ausbeutung oder durch Aufsicht über die Ausbeutung oder sonst
wie beschränkt werden. Angemessene Entschädigung oder Vergütung
wird gewährt, aber ebenso behandelt wie andere Forderungen Deutscher
und Österreicher (D Art. 306, Abs. 7; ö Art. 258, Abs. 8). Die gänzliche
oder teilweise Abtretung oder Gewährung (concession) von Rechten seit
dem 1. August 1914 (für Deutschland) oder dem 28. Juli 1914 (für
Österreich) sind zur Verhinderung von Umgehungen nichtig und un
wirksam (D Art. 306, Abs. 9, ö Art. 268, Abs. 8).
Es wird eine einjährige Mindestfrist zur Vornahme einer ver
säumten, zum Erwerb eines gewerblichen Rechts auf Grund eines vor
oder während des Krieges eingebrachten Gesuches oder zur Erhaltung
eines am 1. August 1914 für Deutsche oder am 28. Juli 1914 für Öster
reich bestandenen gewerblichen Urheberrechts erforderlichen Handlung,
Förmlichkeit oder Gebührenzahlung zugestanden. Es darf kein Auf
schlag und keine Strafgebühr irgendeiner Art eingehoben werden. Es
gilt die Mindestfrist für den Erwerb bereits angemeldeter Rechte wie für
Rechte, die, wenn der Krieg nicht stattgefunden hätte, auf Grund eines
vor oder während des Krieges gestellten Gesuches hätten erworben
werden können, wie für die Erhebung von Einsprüchen. Aus
geschlossen wird nur die Wiedereröffnung eines Einspruchsverfahrens in
den Vereinigten Staaten von Amerika, wenn bereits die Schlußverhand
lungen stattgefunden haben (D Art. 307, Abs. 1; ö Art. 259, Abs. 1).
Die Friedensschlüsse von Brest-Litowsk Und von Bukarest haben die
Wiederherstellung der infolge eines Versäumnisses hinfällig ge
wordenen Rechte des gewerblichen, literarischen und künstlerischen
Eigentums unbeschadet wohlerworbener Rechte Dritter
gewährt. Die Friedensschlüsse von Versailles und St. Germain wahren
dagegen hinsichtlich der Patente und Muster nur den AAM alle Maß
nahmen, die sie zur Wahrung der Rechte Dritter, die Patente oder
Muster während der Zeit ihrer Hinfälligkeit ausgenutzt oder verwendet
haben, billigerweise für nötig erachten. Den Angehörigen der AAM steht
Ersatzanspruch und Klagerecht wegen der von deutschen oder öster
reichischen Angehörigen ausgenutzten oder verwendeten Patente oder
Muster von Angehörigen der AAM zu. Die wiederauflehenden Patente
und Muster der deutschen oder österreichischen Staatsangehörigen dagegen
bleiben hinsichtlich der Auferlegung von Lizenzen weiterhin dem
Kriegsrechte und dem Friedensvertrage (D Art. 306, Abs. 5; ö
Art. 258, Abs. 5) unterworfen (D Art. 307, Abs. 2; ö Art . 259, Abs. 2).
Für die Frist zur Ausnutzung des Patentes oder den Gebrauch
der Fabriks- oder Handelsmarken oder Muster („mise en exploitation