Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Wiederherstellung bei Kriegsrnaßregeln und Enteignungsanordnungen. 181 
nationalen Y erteidigung oder des öffentlichen Inter 
esses unterliegen (D Art. 306, Abs. 5 u. 6; ö Art. 258, Abs. 5 u. 6). 
Die Rechte können von den AAM selbst ausgebeutet oder durch Lizenzen 
für ihre Ausbeutung oder durch Aufsicht über die Ausbeutung oder sonst 
wie beschränkt werden. Angemessene Entschädigung oder Vergütung 
wird gewährt, aber ebenso behandelt wie andere Forderungen Deutscher 
und Österreicher (D Art. 306, Abs. 7; ö Art. 258, Abs. 8). Die gänzliche 
oder teilweise Abtretung oder Gewährung (concession) von Rechten seit 
dem 1. August 1914 (für Deutschland) oder dem 28. Juli 1914 (für 
Österreich) sind zur Verhinderung von Umgehungen nichtig und un 
wirksam (D Art. 306, Abs. 9, ö Art. 268, Abs. 8). 
Es wird eine einjährige Mindestfrist zur Vornahme einer ver 
säumten, zum Erwerb eines gewerblichen Rechts auf Grund eines vor 
oder während des Krieges eingebrachten Gesuches oder zur Erhaltung 
eines am 1. August 1914 für Deutsche oder am 28. Juli 1914 für Öster 
reich bestandenen gewerblichen Urheberrechts erforderlichen Handlung, 
Förmlichkeit oder Gebührenzahlung zugestanden. Es darf kein Auf 
schlag und keine Strafgebühr irgendeiner Art eingehoben werden. Es 
gilt die Mindestfrist für den Erwerb bereits angemeldeter Rechte wie für 
Rechte, die, wenn der Krieg nicht stattgefunden hätte, auf Grund eines 
vor oder während des Krieges gestellten Gesuches hätten erworben 
werden können, wie für die Erhebung von Einsprüchen. Aus 
geschlossen wird nur die Wiedereröffnung eines Einspruchsverfahrens in 
den Vereinigten Staaten von Amerika, wenn bereits die Schlußverhand 
lungen stattgefunden haben (D Art. 307, Abs. 1; ö Art. 259, Abs. 1). 
Die Friedensschlüsse von Brest-Litowsk Und von Bukarest haben die 
Wiederherstellung der infolge eines Versäumnisses hinfällig ge 
wordenen Rechte des gewerblichen, literarischen und künstlerischen 
Eigentums unbeschadet wohlerworbener Rechte Dritter 
gewährt. Die Friedensschlüsse von Versailles und St. Germain wahren 
dagegen hinsichtlich der Patente und Muster nur den AAM alle Maß 
nahmen, die sie zur Wahrung der Rechte Dritter, die Patente oder 
Muster während der Zeit ihrer Hinfälligkeit ausgenutzt oder verwendet 
haben, billigerweise für nötig erachten. Den Angehörigen der AAM steht 
Ersatzanspruch und Klagerecht wegen der von deutschen oder öster 
reichischen Angehörigen ausgenutzten oder verwendeten Patente oder 
Muster von Angehörigen der AAM zu. Die wiederauflehenden Patente 
und Muster der deutschen oder österreichischen Staatsangehörigen dagegen 
bleiben hinsichtlich der Auferlegung von Lizenzen weiterhin dem 
Kriegsrechte und dem Friedensvertrage (D Art. 306, Abs. 5; ö 
Art. 258, Abs. 5) unterworfen (D Art. 307, Abs. 2; ö Art . 259, Abs. 2). 
Für die Frist zur Ausnutzung des Patentes oder den Gebrauch 
der Fabriks- oder Handelsmarken oder Muster („mise en exploitation
	        
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