Die Wiederherstellung bei Kriegsmaßregeln und Enteignungsanordnungen. 185
Der Angehörige einer AAM, gegen den infolge Versäumung einer
Handlung oder Nichterfüllung einer Pormvorschrift eine gerichtliche oder
administrative Vollstreckungsmaßnahme („mesure d’execution“, „measure
of execution“) auf dem Gebiete Deutschlands oder des ehemaligen Kaiser
tums Österreich vorgenommen worden ist, kann seinen Einspruch vor
das gemischte Schiedsgericht bringen, es sei denn, daß der betreffende
Fall zur Zuständigkeit des Gerichtes einer AAM gehört (D Art. 300,
Abs. b; ö Art. 252, Abs. b).
g) Die einseitige Entschädigung für Kriegsmaßnahmen und Enteignungs
anordnungen.
Nur die Angehörigen der AAM erhalten einen Anspruch auf Ent
schädigung für den Schaden oder Nacht eil („dommages ou prejudices“,
„damage or injury“), der ihrem Vermögen im Gebiete Deutschlands
oder des ehemaligen Kaisertums Österreich nach dem Stande vom
1. August bzw. 28. Juli 1914 durch Anwendung der außerordentlichen
Kriegsmaßnahmen oder Enteignungsanordnungen zugefügt wurde (D Art.
297 e, ö Art. 249 e). Unter Vermögen sind das Eigentum, die Rechte
und Interessen der AAM einschließlich ihrer Interessen an Gesellschaften
oder Vereinigungen zu verstehen. Damit ist der Schaden durch Er-
füllungs- und Verkehrsverbote, der nach den Friedensschlüssen von
Brest-Litowsk und Bukarest nicht ersatzpflichtig war, eingeschlossen.
Berechtigt ist der geschädigte Angehörige einer AAM, ver
pflichtet Deutschland oder Österreich, je nachdem der eine oder
andere Staat die verursachende Maßregel angeordnet hat.
Kann der Anspruch auf Rückerstattung des enteigneten Ver-
mögcnsstückes nicht erfüllt werden, so können Privatvereinbarungen
durch Vermittlung der interessierten Mächte oder der Prüflings- oder
Ausgleichsämter getroffen werden, um durch Gewährung von Vor
teilen oder Äquivalenten die Entschädigung zu sichern. Die
erfolgte Rückerstattung mindert die Entschädigung um den gegen
wärtigen Wert des zurückerstatteten Gutes, jedoch unter Berücksichti
gung einer Entschädigung für entgangene Nutznießung oder Abnutzung
(D Art. 297 f, Ö Art. 249 f).
Die Bezahlung der Entschädigungen kann durch diejenige
A A M, der der Forderungsberechtigte angehört, erfolgen und der Betrag
Beutschland oder Österreich angelastet werden (D Art. 297 e, ö Art. 249 e).
ß) Die pfandrechtliche Haftung des deutschen und österreichischen Privat
vermögens.
Für die Ersatzansprüche der Angehörigen der AAM haftet das Eigen
tum der Staatsangehörigen Deutschlands oder des ehemaligen Kaisertums
Österreich im Gebiete oder unter der Kontrolle des Staates des An