Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Wiederherstellung bei Kriegsmaßregeln und Enteignungsanordnungen. 185 
Der Angehörige einer AAM, gegen den infolge Versäumung einer 
Handlung oder Nichterfüllung einer Pormvorschrift eine gerichtliche oder 
administrative Vollstreckungsmaßnahme („mesure d’execution“, „measure 
of execution“) auf dem Gebiete Deutschlands oder des ehemaligen Kaiser 
tums Österreich vorgenommen worden ist, kann seinen Einspruch vor 
das gemischte Schiedsgericht bringen, es sei denn, daß der betreffende 
Fall zur Zuständigkeit des Gerichtes einer AAM gehört (D Art. 300, 
Abs. b; ö Art. 252, Abs. b). 
g) Die einseitige Entschädigung für Kriegsmaßnahmen und Enteignungs 
anordnungen. 
Nur die Angehörigen der AAM erhalten einen Anspruch auf Ent 
schädigung für den Schaden oder Nacht eil („dommages ou prejudices“, 
„damage or injury“), der ihrem Vermögen im Gebiete Deutschlands 
oder des ehemaligen Kaisertums Österreich nach dem Stande vom 
1. August bzw. 28. Juli 1914 durch Anwendung der außerordentlichen 
Kriegsmaßnahmen oder Enteignungsanordnungen zugefügt wurde (D Art. 
297 e, ö Art. 249 e). Unter Vermögen sind das Eigentum, die Rechte 
und Interessen der AAM einschließlich ihrer Interessen an Gesellschaften 
oder Vereinigungen zu verstehen. Damit ist der Schaden durch Er- 
füllungs- und Verkehrsverbote, der nach den Friedensschlüssen von 
Brest-Litowsk und Bukarest nicht ersatzpflichtig war, eingeschlossen. 
Berechtigt ist der geschädigte Angehörige einer AAM, ver 
pflichtet Deutschland oder Österreich, je nachdem der eine oder 
andere Staat die verursachende Maßregel angeordnet hat. 
Kann der Anspruch auf Rückerstattung des enteigneten Ver- 
mögcnsstückes nicht erfüllt werden, so können Privatvereinbarungen 
durch Vermittlung der interessierten Mächte oder der Prüflings- oder 
Ausgleichsämter getroffen werden, um durch Gewährung von Vor 
teilen oder Äquivalenten die Entschädigung zu sichern. Die 
erfolgte Rückerstattung mindert die Entschädigung um den gegen 
wärtigen Wert des zurückerstatteten Gutes, jedoch unter Berücksichti 
gung einer Entschädigung für entgangene Nutznießung oder Abnutzung 
(D Art. 297 f, Ö Art. 249 f). 
Die Bezahlung der Entschädigungen kann durch diejenige 
A A M, der der Forderungsberechtigte angehört, erfolgen und der Betrag 
Beutschland oder Österreich angelastet werden (D Art. 297 e, ö Art. 249 e). 
ß) Die pfandrechtliche Haftung des deutschen und österreichischen Privat 
vermögens. 
Für die Ersatzansprüche der Angehörigen der AAM haftet das Eigen 
tum der Staatsangehörigen Deutschlands oder des ehemaligen Kaisertums 
Österreich im Gebiete oder unter der Kontrolle des Staates des An
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.