Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

190  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.
wert  eines  von  einer  gegnerischen  Macht  ausgegebenen  Wertes  darstellen,
wenn  die  Zahlung  an  die  Angehörigen  der  betreffenden  Macht  oder  an  die
Neutralen  nicht  während  des  Krieges  ausgesetzt  wurde;  bei  den  Zinsen
oder  Kapitalien  der  ausgegebenen  oder  übernommenen  Titres  der  ehemaligen ­
  österreichisch-ungarischen  Monarchie  wird  der  von  Österreich
geschuldete  Betrag  der  ihm  auferlegte  proportionale  Teil  sein;  schließlich
werden  die  Erlöse  aus  dem  liquidierten  Vermögen  des  Feindes  (D  Art.
297  h  1,  ö  Art.  249  h  1)  einbezogen.
Die  AAM,  die  das  Ausgleichsverfahren  angenommen  haben,  können
vereinbaren,  daß  die  Angehörigen  des  einen  Teils  in  dem  Gebiete  des
anderen  hinsichtlich  des  Ausgleiches  wie  die  eigenen  Staatsangehörigen
behandelt  werden  (D  Art.  296,  Abs.  3f;  ö  Art.  248,  Abs.  3  f).
Der  von  einer  AAM  angenommene  Ausgleich  ist  zwingend  für
die  ihm  unterworfenen  Verbindlichkeiten.  Es  werden  nicht  nur  alle
Zahlungen  und  Zahlungsannahmen  untersagt;  es  wird
ganz  allgemein  jeder  auf  die  Regelung  der  Verbindlichkeiten  bezügliche
unmittelbare  Verkehr  zwischen  den  Parteien  verboten
(D  Art.  296,  Abs.  3  a;  ö  Art.  248,  Abs.  3  e);  die  Übertretung  der  Verbote ­
  muß  mit  den  landesrechtlichen  Strafen  gegen  den  Handel  mit  dem
Feinde  belegt  werden;  die  Vertragsteile  müsse  jedes  auf  Zahlung  der
feindlichen  Verbindlichkeiten  gerichtete  Vorgehen  untersagen  (D  und  ö
X/III,  Anhang  §  3).  Vorbehaltlich  anderen  Abkommen  werden  die  Verbindlichkeiten ­
  grundsätzlich  mit  5%  verzinst  (Näheres  Anhang  §  22).
Das  Ausgleichsverfahren  bindet  zunächst  nur  Gläubiger-  und
Schuldnerstaat,  die  beide  ihr  Verhältnis  zu  den  ihnen  angehörigen
Gläubigern  und  Schuldnern  selbständig  regeln  können.
Es  liegt  im  Wesen  des  Ausgleiches,  daß  durch  ihn  an  die  Stelle
des  Gläubigers  das  Ausgleichsamt  seines  Staates  (Gläubigeramt)  und  an
die  Stelle  des  Schuldners  das  Ausgleichsamt  seines  Staates  (Schuldneramt)
mit  der  Aufgabe  der  Prüfung  und  des  Ausgleiches  tritt.  Abgesehen  aber
von  dem  Wechsel  im  Berechtigten  und  Verpflichteten  ist  es  eine  dem
Wesen  des  Ausgleichs  fremde  Folge,  wenn  die  Verbindlichkeit  in  ihrem
Inhalte  verändert  wird.  Sie  müßte,  gleichviel  ob  es  dem  Gläubiger ­
  oder  dem  Schuldner  des  siegreichen  Staates  zum  Vorteil  oder  Nachteil ­
  gereicht,  unverändert  bleiben.  Anstatt  dessen  schreiben  die
Verträge  unter  Umständen  eine  Änderung  („conversion“)  der  Geldart
(„monnaie,  currency“)  und  einen  bestimmten  Umrechnungskurs
vor.  Diese  Änderung  gilt  insbesondere  auch  für  die  Erlöse  aus  den
Liquidationen  feindlichen  Privatvermögens  (D  Art.  296,  Abs.  3,  ö  Art,
298,  Abs.  3).
Die  Forderungen  müssen  stets,  d.  h.  ohne  Rücksicht  auf  die  ursprüngliche ­
  V  erpflichtung,  in  der  W  ährung  der  jeweilig  interessierten
AAM  einschließlich  der  Kolonien  und  Protektorate,  der  britischen  Dor
            
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