Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

192  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.

kannten  und  auf  seinen  Kredit  übertragenen  Summen  aus  den  Mitteln
der  Regierungen  seines  Landes  an  die  einzelnen  Gläubiger  (Anhang  §  9).
Der  Passivsaldo  des  monatlichen  Rechnungsausgleiches  zwischen  den
Ämtern  wird  von  Deutschland  und  Österreich  als  Schuldnerstaaten  innerhalb ­
  8  Tagen  in  barem  beglichen,  von  den  AAM  als  Schuldnerstaaten
dagegen  bis  zur  völligen  Bezahlung  der  ihnen  oder  ihren  Angehörigen  aus
dem  Kriege  geschuldeten  Beträge  zurückbehalten  (Anhang  §  11).
Alle  Mächte  des  Ausgleichsverfahrens  haften  für  die  Verbindlichkeiten ­
  ihrer  Angehörigen;  die  Verantwortlichkeit  besteht
in  der  Schuldübernahme  an  Stelle  der  inländischen  Schuldner;  für  Deutschland ­
  und  Österreich  kommt  noch  die  Übernahme  des  Kursrisikos  hinzu
(D  Art.  296,  3  b;  ö  Art.  248,  Abs.  3  b).  Verbindlichkeiten  der  Einwohner
der  vom  Feinde  vor  dem  Waffenstillstand  eroberten  oder  besetzt
gehaltenen  Gebiete  werden  vom  Staate  der  ursprünglichen  Gebietshoheit
nach  dem  Vertrage  mit  Deutschland  nicht  verbürgt  (D  Art.  296,  Abs.  3  b).
Diese  Bürgschaft  tritt  ein,  sobald  die  Zahlung  vom  Schuldner
—.  aus  welcher  Ursache  auch  immer  —  nicht  erlangt  werden  kann.  Ausgenommen ­
  sind  —•  abgesehen  von  der  Verjährung  nach  Landesrecht  des
Schuldners  zur  Zeit  der  Kriegserklärung  —  nur  die  Fälle  des  Konkurses
oder  der  Zahlungsunfähigkeit  (im  Sinne  des  Landesrechts)  oder  der  erklärten ­
  Zahlungseinstellung,  d.  h.  der  Unfähigkeit,  den  Verpflichtungen
in  vollem  Umfange  nachzukommen  („faillite,  deconfiture  ou  etat  d’insolvabilite
  declaree“,  „bankruptcy  or  failure  or  formal  indication  of  insolvency“)
  vor  dem  Kriege  oder  der  Schuld  einer  während  des  Krieges  auf
Grund  der  Ausnahmegesetzgebung  liquidierten  Gesellschaft.  Li  letzterem ­
  Falle  wird  nur  die  Verteilungssumme  in  den  Ausgleich  einbezogen
(D  Art.  296,  Abs.  3  b,  Ö  Art.  296,  Abs.  3  b,  D  und  ö  X/I1I,  Anhang  §  4).
Bei  Weigerung  eines  Gläubigeramtes,  einem  Schuldneramt  einen  Anspruch ­
  bekannt  zu  geben  oder  eine  Prozeßhandlung  vorzunehmen,  die
Zur  Geltendmachung  einer  gehörig  angemeldeten  Forderung  nötig  ist,
erhält  der  Gläubiger  eine  Bescheinigung,  die  ihn  zur  Beitreibung  seiner
Forderung  auf  dem  ordentlichen  oder  jedem  anderen  Rechtswege  ermächtigt ­
  (Anhang  §  26).
Wird  ein  Anspruch  nicht  als  ausgleichsfähig  anerkannt,  so  wird  seine
Rechtsverfolgung  durch  den  Gläubiger  frei;  die  Anmeldung  unterbricht
die  Verjährung  (Anhang  §  23).
Das  Ausgleichsverfahren  tritt  auch  im  Verhältnisse  zwischen  Deutschland ­
  und  Elsaß-Lothringen  ein,  wobei  der  „Kriegsbeginn“  durch  den
„11.  November  1918“  ersetzt  wird.  Die  Elsaß-Lothringer  erhalten  dadurch
mit  rückwirkender  Kraft  hinsichtlich  der  in  den  Ausgleich  ein  bezogenen
Forderungen  die  Eigenschaft  von  Feinden  Deutschlands  (D  Art.  72).  Derart
können  selbst  die  Forderungen  Deutscher  gegen  frühere  deutsche  Schuldner
zur  Wiedergutmachung  durch  Zurückbehaltung  verwendet  werden.
            
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