192 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.
kannten und auf seinen Kredit übertragenen Summen aus den Mitteln
der Regierungen seines Landes an die einzelnen Gläubiger (Anhang § 9).
Der Passivsaldo des monatlichen Rechnungsausgleiches zwischen den
Ämtern wird von Deutschland und Österreich als Schuldnerstaaten innerhalb
8 Tagen in barem beglichen, von den AAM als Schuldnerstaaten
dagegen bis zur völligen Bezahlung der ihnen oder ihren Angehörigen aus
dem Kriege geschuldeten Beträge zurückbehalten (Anhang § 11).
Alle Mächte des Ausgleichsverfahrens haften für die Verbindlichkeiten
ihrer Angehörigen; die Verantwortlichkeit besteht
in der Schuldübernahme an Stelle der inländischen Schuldner; für Deutschland
und Österreich kommt noch die Übernahme des Kursrisikos hinzu
(D Art. 296, 3 b; ö Art. 248, Abs. 3 b). Verbindlichkeiten der Einwohner
der vom Feinde vor dem Waffenstillstand eroberten oder besetzt
gehaltenen Gebiete werden vom Staate der ursprünglichen Gebietshoheit
nach dem Vertrage mit Deutschland nicht verbürgt (D Art. 296, Abs. 3 b).
Diese Bürgschaft tritt ein, sobald die Zahlung vom Schuldner
—. aus welcher Ursache auch immer — nicht erlangt werden kann. Ausgenommen
sind —• abgesehen von der Verjährung nach Landesrecht des
Schuldners zur Zeit der Kriegserklärung — nur die Fälle des Konkurses
oder der Zahlungsunfähigkeit (im Sinne des Landesrechts) oder der erklärten
Zahlungseinstellung, d. h. der Unfähigkeit, den Verpflichtungen
in vollem Umfange nachzukommen („faillite, deconfiture ou etat d’insolvabilite
declaree“, „bankruptcy or failure or formal indication of insolvency“)
vor dem Kriege oder der Schuld einer während des Krieges auf
Grund der Ausnahmegesetzgebung liquidierten Gesellschaft. Li letzterem
Falle wird nur die Verteilungssumme in den Ausgleich einbezogen
(D Art. 296, Abs. 3 b, Ö Art. 296, Abs. 3 b, D und ö X/I1I, Anhang § 4).
Bei Weigerung eines Gläubigeramtes, einem Schuldneramt einen Anspruch
bekannt zu geben oder eine Prozeßhandlung vorzunehmen, die
Zur Geltendmachung einer gehörig angemeldeten Forderung nötig ist,
erhält der Gläubiger eine Bescheinigung, die ihn zur Beitreibung seiner
Forderung auf dem ordentlichen oder jedem anderen Rechtswege ermächtigt
(Anhang § 26).
Wird ein Anspruch nicht als ausgleichsfähig anerkannt, so wird seine
Rechtsverfolgung durch den Gläubiger frei; die Anmeldung unterbricht
die Verjährung (Anhang § 23).
Das Ausgleichsverfahren tritt auch im Verhältnisse zwischen Deutschland
und Elsaß-Lothringen ein, wobei der „Kriegsbeginn“ durch den
„11. November 1918“ ersetzt wird. Die Elsaß-Lothringer erhalten dadurch
mit rückwirkender Kraft hinsichtlich der in den Ausgleich ein bezogenen
Forderungen die Eigenschaft von Feinden Deutschlands (D Art. 72). Derart
können selbst die Forderungen Deutscher gegen frühere deutsche Schuldner
zur Wiedergutmachung durch Zurückbehaltung verwendet werden.