Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

194 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 
Schaden aus der nicht rechtzeitigen Bewirkung der Leistung sollte nicht 
gefordert werden können. Geldforderungen sollten ein Moratorium ge 
nießen. 
Dem gegenüber haben die Verträge von Y ersailles und St. G e r- 
m a i n eine durch die Annahme des einseitigen Kriegsverschuldens be 
dingte einseitige Ordnung zum Nachteile der deutschen und öster 
reichischen Vertragsteile geschaffen. Es werden Verträge auf Gründ 
der Tatsache, daß der Handel zwischen den Vertragsparteien ungesetzlich 
wurde, grundsätzlich als aufgehoben behandelt. Doch gilt die 
Aufhebung nach dem Vertrage mit Österreich nur für das Verhältnis 
zwischen den Angehörigen Österreichs und der kriegführenden AAM 
unter Ausschluß der auf dem Boden des alten Österreich entstandenen 
Teilstaaten (ö Art. 268). 
Die zwischen Feinden abgeschlossenen Verträge werden von dem 
Zeitpunkte an als aufgehoben („comme ayant annules“, „havingbeen 
dissolved“) erklärt, in dem irgend zwei der Vertragsparteien Feinde 
geworden sind (D Art. 299 a, ö Art. 251 a). Die Vertragsparteien werden 
dann als f e i n d 1 i c h betrachtet, wenn der Handel zwischen ihnen durch 
Gesetze, Verordnungen oder Vorschriften, denen eine der Parteien 
unterworfen war, verboten worden oder sonst ungültig geworden ist 
(D und ö X/V, § 1). 
Daraus ergibt sich, daß nur die Vorkriegs- und Kriegsverträge, die 
durch den Erwerb der Feindeseigenschaft beeinflußt worden sind, geregelt 
werden. Diese Verträge werden von diesem Zeitpunkte an als aufgehoben, 
nicht von Anfang an als ungültig betrachtet. Maßgebend ist das Landes 
recht jedes Vertragsteiles für den Erwerb der Feindeseigenschaft; durch 
feindliche Staatsangehörigkeit, Wohnsitz in Feindesland oder sonst 
wie. Die Feindeseigenschaft infolge Einwohnerschaft in einem 
Gebiete, dessen Souveränität gewechselt hat, kommt nicht 
in Betracht, wenn diese Partei kraft des Friedensvertrages die Angehörig 
keit einer AAM erworben hat (D Art. 299 d). Verträge, die vor dem 1. No 
vember 1918 zwischen Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreichs, 
die die Staatsangehörigkeit einer AAM kraft des Friedensvertrages erwerben, 
und österreichisch n Staatsangehörigen geschlossen werden, bleiben grund 
sätzlich aufrecht (ö Art. 268, 263). Derart werden Verträge mit einem 
Einwohner des von Deutschland abgetrennten Elsaß-Lothringens oder des 
von Österreich abgetrennten Südtirols nicht aufgehoben, wenn er die 
französische bzw. italienische Staatsangehörigkeit erworben hat. Das 
Ghiche gilt für Verträge zwischen Angehörigen einer AAM, denen der 
Handel nur wegen des Aufenthaltes in einem vom Feinde besetzten Ge 
biet der AAM verboten war (D Art. 299 d, ö Art. 251 d). 
Aufrecht erhalten werden Geldschulden und andere Ver 
bindlichkeiten zur Leistung in Geld, die sich aus der Vornahme einer
	        
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