194 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.
Schaden aus der nicht rechtzeitigen Bewirkung der Leistung sollte nicht
gefordert werden können. Geldforderungen sollten ein Moratorium ge
nießen.
Dem gegenüber haben die Verträge von Y ersailles und St. G e r-
m a i n eine durch die Annahme des einseitigen Kriegsverschuldens be
dingte einseitige Ordnung zum Nachteile der deutschen und öster
reichischen Vertragsteile geschaffen. Es werden Verträge auf Gründ
der Tatsache, daß der Handel zwischen den Vertragsparteien ungesetzlich
wurde, grundsätzlich als aufgehoben behandelt. Doch gilt die
Aufhebung nach dem Vertrage mit Österreich nur für das Verhältnis
zwischen den Angehörigen Österreichs und der kriegführenden AAM
unter Ausschluß der auf dem Boden des alten Österreich entstandenen
Teilstaaten (ö Art. 268).
Die zwischen Feinden abgeschlossenen Verträge werden von dem
Zeitpunkte an als aufgehoben („comme ayant annules“, „havingbeen
dissolved“) erklärt, in dem irgend zwei der Vertragsparteien Feinde
geworden sind (D Art. 299 a, ö Art. 251 a). Die Vertragsparteien werden
dann als f e i n d 1 i c h betrachtet, wenn der Handel zwischen ihnen durch
Gesetze, Verordnungen oder Vorschriften, denen eine der Parteien
unterworfen war, verboten worden oder sonst ungültig geworden ist
(D und ö X/V, § 1).
Daraus ergibt sich, daß nur die Vorkriegs- und Kriegsverträge, die
durch den Erwerb der Feindeseigenschaft beeinflußt worden sind, geregelt
werden. Diese Verträge werden von diesem Zeitpunkte an als aufgehoben,
nicht von Anfang an als ungültig betrachtet. Maßgebend ist das Landes
recht jedes Vertragsteiles für den Erwerb der Feindeseigenschaft; durch
feindliche Staatsangehörigkeit, Wohnsitz in Feindesland oder sonst
wie. Die Feindeseigenschaft infolge Einwohnerschaft in einem
Gebiete, dessen Souveränität gewechselt hat, kommt nicht
in Betracht, wenn diese Partei kraft des Friedensvertrages die Angehörig
keit einer AAM erworben hat (D Art. 299 d). Verträge, die vor dem 1. No
vember 1918 zwischen Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreichs,
die die Staatsangehörigkeit einer AAM kraft des Friedensvertrages erwerben,
und österreichisch n Staatsangehörigen geschlossen werden, bleiben grund
sätzlich aufrecht (ö Art. 268, 263). Derart werden Verträge mit einem
Einwohner des von Deutschland abgetrennten Elsaß-Lothringens oder des
von Österreich abgetrennten Südtirols nicht aufgehoben, wenn er die
französische bzw. italienische Staatsangehörigkeit erworben hat. Das
Ghiche gilt für Verträge zwischen Angehörigen einer AAM, denen der
Handel nur wegen des Aufenthaltes in einem vom Feinde besetzten Ge
biet der AAM verboten war (D Art. 299 d, ö Art. 251 d).
Aufrecht erhalten werden Geldschulden und andere Ver
bindlichkeiten zur Leistung in Geld, die sich aus der Vornahme einer