Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

194  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.

Schaden  aus  der  nicht  rechtzeitigen  Bewirkung  der  Leistung  sollte  nicht
gefordert  werden  können.  Geldforderungen  sollten  ein  Moratorium  genießen. ­

Dem  gegenüber  haben  die  Verträge  von  Y  ersailles  und  St.  G  e  rm
  a  i  n  eine  durch  die  Annahme  des  einseitigen  Kriegsverschuldens  bedingte ­
  einseitige  Ordnung  zum  Nachteile  der  deutschen  und  österreichischen ­
  Vertragsteile  geschaffen.  Es  werden  Verträge  auf  Gründ
der  Tatsache,  daß  der  Handel  zwischen  den  Vertragsparteien  ungesetzlich
wurde,  grundsätzlich  als  aufgehoben  behandelt.  Doch  gilt  die
Aufhebung  nach  dem  Vertrage  mit  Österreich  nur  für  das  Verhältnis
zwischen  den  Angehörigen  Österreichs  und  der  kriegführenden  AAM
unter  Ausschluß  der  auf  dem  Boden  des  alten  Österreich  entstandenen
Teilstaaten  (ö  Art.  268).
Die  zwischen  Feinden  abgeschlossenen  Verträge  werden  von  dem
Zeitpunkte  an  als  aufgehoben  („comme  ayant  annules“,  „havingbeen
dissolved“)  erklärt,  in  dem  irgend  zwei  der  Vertragsparteien  Feinde
geworden  sind  (D  Art.  299  a,  ö  Art.  251  a).  Die  Vertragsparteien  werden
dann  als  f  e  i  n  d  1  i  c  h  betrachtet,  wenn  der  Handel  zwischen  ihnen  durch
Gesetze,  Verordnungen  oder  Vorschriften,  denen  eine  der  Parteien
unterworfen  war,  verboten  worden  oder  sonst  ungültig  geworden  ist
(D  und  ö  X/V,  §  1).
Daraus  ergibt  sich,  daß  nur  die  Vorkriegs-  und  Kriegsverträge,  die
durch  den  Erwerb  der  Feindeseigenschaft  beeinflußt  worden  sind,  geregelt
werden.  Diese  Verträge  werden  von  diesem  Zeitpunkte  an  als  aufgehoben,
nicht  von  Anfang  an  als  ungültig  betrachtet.  Maßgebend  ist  das  Landesrecht ­
  jedes  Vertragsteiles  für  den  Erwerb  der  Feindeseigenschaft;  durch
feindliche  Staatsangehörigkeit,  Wohnsitz  in  Feindesland  oder  sonstwie. ­
  Die  Feindeseigenschaft  infolge  Einwohnerschaft  in  einem
Gebiete,  dessen  Souveränität  gewechselt  hat,  kommt  nicht
in  Betracht,  wenn  diese  Partei  kraft  des  Friedensvertrages  die  Angehörigkeit ­
  einer  AAM  erworben  hat  (D  Art.  299  d).  Verträge,  die  vor  dem  1.  November ­
  1918  zwischen  Angehörigen  des  ehemaligen  Kaisertums  Österreichs,
die  die  Staatsangehörigkeit  einer  AAM  kraft  des  Friedensvertrages  erwerben,
und  österreichisch  n  Staatsangehörigen  geschlossen  werden,  bleiben  grundsätzlich ­
  aufrecht  (ö  Art.  268,  263).  Derart  werden  Verträge  mit  einem
Einwohner  des  von  Deutschland  abgetrennten  Elsaß-Lothringens  oder  des
von  Österreich  abgetrennten  Südtirols  nicht  aufgehoben,  wenn  er  die
französische  bzw.  italienische  Staatsangehörigkeit  erworben  hat.  Das
Ghiche  gilt  für  Verträge  zwischen  Angehörigen  einer  AAM,  denen  der
Handel  nur  wegen  des  Aufenthaltes  in  einem  vom  Feinde  besetzten  Gebiet ­
  der  AAM  verboten  war  (D  Art.  299  d,  ö  Art.  251  d).
Aufrecht  erhalten  werden  Geldschulden  und  andere  Verbindlichkeiten ­
  zur  Leistung  in  Geld,  die  sich  aus  der  Vornahme  einer
            
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