Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  rechtliche  Gleichheit  des  Verkehre  der  Personen  und  Waren.

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beantragt,  für  den  allgemeinen  Frieden  die  gegenseitige  Zusicherung  der
gleichen  Behandlung  aller  Staaten  im  wirtschaftlichen  Verkehr  vorzuschlagen
  (Holländische  Nachrichten  2,  2069).  Die  Anerkennung  der
handelspolitischen  Meistbegünstigung  im  Friedensvertrage  ist  für  bestimmte ­
  Zeit,  insbesondere  für  die  des  zu  erwartenden  Rohstoffkrieges
in  der  Übergangszeit,  auch  von  wirtschaftspolitischer  Seite  verlangt
worden.  Damit  wären  allerdings  politische  Zollbündnisse,  nicht  aber
wäre  die  Zollunion  innerhalb  der  politisch  geeinten  Wirtschaftsbereiche
ausgeschlossen.  Die  differenzierende  Behandlung  Englands  durch  seine
Dominions,  die  wie  Australien,  Kanada  und  Südafrika  dem  Mutterlande
Vorzugszölle  gewährt  haben,  müßte  dann  hingenommen  werden  (Harms,
Sicherungen  70—73).  Es  braucht  schließlich  kaum  hervorgehoben  zu
werden,  daß  die  Enteignungen,  welche  im  Laufe  der  Sozialisierung
innerhalb  eines  Staates  durchgeführt  werden,  dann  nicht  als  wirtschaftskriegerische ­
  Maßregel  zu  bewerten  sind,  wenn  die  Enteignung  auf  Grund
einer  für  alle  Landeseinwohner  und  für  alle  Gegenstände  der
gleichen  Art  geltenden  Gesetzgebung  erfolgte.  Dies  ist  bereits  in  den
rechtspolitischen  Zusatzverträgen  Deutschlands  und  Österreich-Ungarns
mit  der  russischen  Sowjetrepublik  vom  3.  März  1918  anerkannt  worden,
indem  in  solchen  Fällen  von  der  sonst  grundsätzlich  geforderten  Wiederherstellung ­
  Abstand  genommen  wurde  (Russ.-D.  Z.  Art.  12,  Abs.  2;  Russ.-Ö.-U.
Z.  Art.  4,  Z.  7,  Abs.  2).  Ähnlich  ist  das  deutsch-russische  Finanzabkommen ­
  vom  27.  August  1918  vorgegangen.  Die  Enteignung  oder  sonstige
Entziehung  von  Vermögensgegenständen  deutscher  Staatsangehöriger  in
Rußland  soll  in  Hinkunft  nur  dann  zulässig  sein,  wenn  sie  auf  Grund  einer
für  alle  Landeseinwohner  und  Angehörige  eines  dritten  Landes  und
alle  Gegenstände  der  gleichen  Art  geltenden  Gesetzgebung  zugunsten
des  Staates  oder  einer  Gemeinde  geschieht  (Russ.-D.  F.  Art.  11,  Abs.  1).
b)  Die  offene  Tür.
Seit  dem  Notenwechsel  zwischen  Großbritannien  und  Deutschland
über  die  Integrität  Chinas  vom  16.  Oktober  1900  (S  t  r  u  p  p,  Urkunden
2,  130),  pflegt  man  die  Gleichstellung  der  Angehörigen  aller  Nationen
hinsichtlich  jeder  erlaubten  wirtschaftlichen  Tätigkeit  in  den  für  den  Handel
und  die  internationale  Tätigkeit  erst  zu  erschließenden  Gebieten,  als  den
Grundsatz  der  „o  f  f  e  n  e  n  T  ü  r“  zu  bezeichnen.  Es  ist  wertvoll,  daß  die
Verbürgung  des  Grundsatzes  bereits  in  dem  genannten  Notenwechsel  als
«einem  gemeinsamen,  dauernden,  internationalen  Interesse“ ­
  entsprechend,  hingestellt  wurde.  Der  Grundsatz  des  gleichen
Vorteils  (the  principle  of  equal  opportunities  for  the  commerce  and
urdustry  of  all  nations)  kehrt  im  englisch-japanischen  Bündnisse  vom
12.  August  1905  hinsichtlich  Chinas  (S  trupp,  Urkunden  2,  138)  und
lm  Abkommen  zwischen  Frankreich  und  Japan  hinsichtlich  Chinas  („le
            
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