Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne. 
nehrnungeu durch einen „avocat ä la Cour de Paris“ stützte sich auf den 
Beschluß der Pariser Anwaltkammern vom 30. November 1915 (Curti, 
Handelskrieg 60) und berief sich auf die Forderungen des Patriotismus, 
seihst wenn sie auch nicht in einem Gesetzestext anerkannt wären (con- 
siderant qu’il appartient au barreau de donner l’exemple de la soumission 
aux exigences du patriotisme, ne fussent-elles pas inscrites dans un texte 
de loi). In Frankreich ist die Beschränkung der Prozeßfähigkeit des feind 
lichen Staatsangehörigen weder im gesetzlichen noch im Verordnungswege 
geregelt worden und hat zu einer schwankenden Praxis der Gerichte ge 
führt. In Italien ist die Mailänder Anwaltkammer in ähnlicher Weise wie 
die Pariser Kammer, selbständig vorangegangen. Die Plünderung, Zer 
störung und Inbrandsetzung deutscher Geschäftshäuser in Mailand am 
27. Mai 1915 durch die chauvinistischen Volksmassen ist nicht als Wirt 
schaftskrieg, sondern als Völkerrechtswidrigkeit zu bewerten. 
Es ist aber grundsätzlich zu fordern, daß die einzelnen privatwirt 
schaftlichen Maßregeln durch die kriegführenden Volkswirtschaften in 
Gesetz oder Verordnung genau umschrieben werden. Es muß 
der Satz gelten, daß kein Kampfmittel ohne Ermächtigung der nach dem 
nationalen Verfassungsrechte zuständigen obersten Instanz verwendet 
werde. Es muß weiters gefordert werden, daß die Kampfgesetze nicht bloß 
der Ausfluß nationaler Erregung, sondern zielbewußter Ordnung seien. Das 
italienische Dekret vom 30. April 1916 läßt eine klare Stellungnahme hin 
sichtlich der Erfüllbarkeit von Vorkriegsverträgen überhaupt vermissen. 
In Frankreich hatte zuerst der Gerichtspräsident von Havre auf Grund 
des bloßen Handels- und Erfüllungsverbotes deutsche, österreichische und 
ungarische Waren mit Beschlag belegt, was vom Justizminister als nach 
ahmungswertes Beispiel hingestellt wurde (Curti, Handelsverbot 31). 
Ja man hat in Frankreich sogar gegen den Grundsatz der französischen 
Revolution verstoßen, daß es keine strafbare Handlung ohne voran 
gegangene gesetzliche Androhung der Strafe für ein bestimmt um 
schriebenes Verhalten gehe (Nullum crimen sine lege). Man war in der 
Kammer wie im Senat der Meinung, daß der strafrechtliche Schutz des 
Dekretes vom 27. September 1914 sich auf alle Erlässe der Regierung, 
beziehe und nicht bloß auf das allein gesetzlich umschriebene Handels- 
und Zahlungsverbot. 
Es wird erforderlich sein, daß man sich der Ziele des Wirtschafts 
krieges schärfer bewußt werde. Objekt des Verbotes war in England nur 
der Handelsverkehr („commercial intercourse“), wie es die Proklamation 
vom 12. August 1914 ausdrücklich sagt. Man wird sich darüber klar 
werden müssen, in welchem Umfange der wirtschaftliche Verkehr unter 
bunden werden soll und gegen welche Objekte sich das einzelne Kampf 
mittel richtet. In Rußland z. B. sind die Beschränkungen des Rechts 
schutzes der feindlichen Staatsangehörigen vor Gericht derart unklar ge
	        
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