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Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne.
nehrnungeu durch einen „avocat ä la Cour de Paris“ stützte sich auf den
Beschluß der Pariser Anwaltkammern vom 30. November 1915 (Curti,
Handelskrieg 60) und berief sich auf die Forderungen des Patriotismus,
seihst wenn sie auch nicht in einem Gesetzestext anerkannt wären (considerant
qu’il appartient au barreau de donner l’exemple de la soumission
aux exigences du patriotisme, ne fussent-elles pas inscrites dans un texte
de loi). In Frankreich ist die Beschränkung der Prozeßfähigkeit des feindlichen
Staatsangehörigen weder im gesetzlichen noch im Verordnungswege
geregelt worden und hat zu einer schwankenden Praxis der Gerichte geführt.
In Italien ist die Mailänder Anwaltkammer in ähnlicher Weise wie
die Pariser Kammer, selbständig vorangegangen. Die Plünderung, Zerstörung
und Inbrandsetzung deutscher Geschäftshäuser in Mailand am
27. Mai 1915 durch die chauvinistischen Volksmassen ist nicht als Wirtschaftskrieg,
sondern als Völkerrechtswidrigkeit zu bewerten.
Es ist aber grundsätzlich zu fordern, daß die einzelnen privatwirtschaftlichen
Maßregeln durch die kriegführenden Volkswirtschaften in
Gesetz oder Verordnung genau umschrieben werden. Es muß
der Satz gelten, daß kein Kampfmittel ohne Ermächtigung der nach dem
nationalen Verfassungsrechte zuständigen obersten Instanz verwendet
werde. Es muß weiters gefordert werden, daß die Kampfgesetze nicht bloß
der Ausfluß nationaler Erregung, sondern zielbewußter Ordnung seien. Das
italienische Dekret vom 30. April 1916 läßt eine klare Stellungnahme hinsichtlich
der Erfüllbarkeit von Vorkriegsverträgen überhaupt vermissen.
In Frankreich hatte zuerst der Gerichtspräsident von Havre auf Grund
des bloßen Handels- und Erfüllungsverbotes deutsche, österreichische und
ungarische Waren mit Beschlag belegt, was vom Justizminister als nachahmungswertes
Beispiel hingestellt wurde (Curti, Handelsverbot 31).
Ja man hat in Frankreich sogar gegen den Grundsatz der französischen
Revolution verstoßen, daß es keine strafbare Handlung ohne vorangegangene
gesetzliche Androhung der Strafe für ein bestimmt umschriebenes
Verhalten gehe (Nullum crimen sine lege). Man war in der
Kammer wie im Senat der Meinung, daß der strafrechtliche Schutz des
Dekretes vom 27. September 1914 sich auf alle Erlässe der Regierung,
beziehe und nicht bloß auf das allein gesetzlich umschriebene Handelsund
Zahlungsverbot.
Es wird erforderlich sein, daß man sich der Ziele des Wirtschaftskrieges
schärfer bewußt werde. Objekt des Verbotes war in England nur
der Handelsverkehr („commercial intercourse“), wie es die Proklamation
vom 12. August 1914 ausdrücklich sagt. Man wird sich darüber klar
werden müssen, in welchem Umfange der wirtschaftliche Verkehr unterbunden
werden soll und gegen welche Objekte sich das einzelne Kampfmittel
richtet. In Rußland z. B. sind die Beschränkungen des Rechtsschutzes
der feindlichen Staatsangehörigen vor Gericht derart unklar ge