Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne.

nehrnungeu  durch  einen  „avocat  ä  la  Cour  de  Paris“  stützte  sich  auf  den
Beschluß  der  Pariser  Anwaltkammern  vom  30.  November  1915  (Curti,
Handelskrieg  60)  und  berief  sich  auf  die  Forderungen  des  Patriotismus,
seihst  wenn  sie  auch  nicht  in  einem  Gesetzestext  anerkannt  wären  (considerant
  qu’il  appartient  au  barreau  de  donner  l’exemple  de  la  soumission
aux  exigences  du  patriotisme,  ne  fussent-elles  pas  inscrites  dans  un  texte
de  loi).  In  Frankreich  ist  die  Beschränkung  der  Prozeßfähigkeit  des  feindlichen ­
  Staatsangehörigen  weder  im  gesetzlichen  noch  im  Verordnungswege
geregelt  worden  und  hat  zu  einer  schwankenden  Praxis  der  Gerichte  geführt. ­
  In  Italien  ist  die  Mailänder  Anwaltkammer  in  ähnlicher  Weise  wie
die  Pariser  Kammer,  selbständig  vorangegangen.  Die  Plünderung,  Zerstörung ­
  und  Inbrandsetzung  deutscher  Geschäftshäuser  in  Mailand  am
27.  Mai  1915  durch  die  chauvinistischen  Volksmassen  ist  nicht  als  Wirtschaftskrieg, ­
  sondern  als  Völkerrechtswidrigkeit  zu  bewerten.
Es  ist  aber  grundsätzlich  zu  fordern,  daß  die  einzelnen  privatwirtschaftlichen ­
  Maßregeln  durch  die  kriegführenden  Volkswirtschaften  in
Gesetz  oder  Verordnung  genau  umschrieben  werden.  Es  muß
der  Satz  gelten,  daß  kein  Kampfmittel  ohne  Ermächtigung  der  nach  dem
nationalen  Verfassungsrechte  zuständigen  obersten  Instanz  verwendet
werde.  Es  muß  weiters  gefordert  werden,  daß  die  Kampfgesetze  nicht  bloß
der  Ausfluß  nationaler  Erregung,  sondern  zielbewußter  Ordnung  seien.  Das
italienische  Dekret  vom  30.  April  1916  läßt  eine  klare  Stellungnahme  hinsichtlich ­
  der  Erfüllbarkeit  von  Vorkriegsverträgen  überhaupt  vermissen.
In  Frankreich  hatte  zuerst  der  Gerichtspräsident  von  Havre  auf  Grund
des  bloßen  Handels-  und  Erfüllungsverbotes  deutsche,  österreichische  und
ungarische  Waren  mit  Beschlag  belegt,  was  vom  Justizminister  als  nachahmungswertes ­
  Beispiel  hingestellt  wurde  (Curti,  Handelsverbot  31).
Ja  man  hat  in  Frankreich  sogar  gegen  den  Grundsatz  der  französischen
Revolution  verstoßen,  daß  es  keine  strafbare  Handlung  ohne  vorangegangene ­
  gesetzliche  Androhung  der  Strafe  für  ein  bestimmt  umschriebenes ­
  Verhalten  gehe  (Nullum  crimen  sine  lege).  Man  war  in  der
Kammer  wie  im  Senat  der  Meinung,  daß  der  strafrechtliche  Schutz  des
Dekretes  vom  27.  September  1914  sich  auf  alle  Erlässe  der  Regierung,
beziehe  und  nicht  bloß  auf  das  allein  gesetzlich  umschriebene  Handelsund
  Zahlungsverbot.
Es  wird  erforderlich  sein,  daß  man  sich  der  Ziele  des  Wirtschaftskrieges ­
  schärfer  bewußt  werde.  Objekt  des  Verbotes  war  in  England  nur
der  Handelsverkehr  („commercial  intercourse“),  wie  es  die  Proklamation
vom  12.  August  1914  ausdrücklich  sagt.  Man  wird  sich  darüber  klar
werden  müssen,  in  welchem  Umfange  der  wirtschaftliche  Verkehr  unterbunden ­
  werden  soll  und  gegen  welche  Objekte  sich  das  einzelne  Kampfmittel ­
  richtet.  In  Rußland  z.  B.  sind  die  Beschränkungen  des  Rechtsschutzes ­
  der  feindlichen  Staatsangehörigen  vor  Gericht  derart  unklar  ge ­
            
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