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Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne.
Sieg seine Angehörigen mit ihrer Privatwirtschaft und insbesondere mit
ihrem Privatbesitz im feindlichen Ausland eingetreten sind, deren Ent
schädigung aus öffentlichen Mitteln übernimmt (D Art. 297 i, 260;
ö Art. 249 j, 211). Immerhin bedeutet die rücksichtslose Folgerichtigkeit
bei Inanspruchnahme der privaten Vermögen eine schwere Schädigung
der gesamten Weltwirtschaft, aus der nicht mit einem Schlage der Anteil
Deutschlands und Altösterreichs ausgeschieden werden kann.
Dagegen ist die Haftung des Privatvermögens im Auslande für
andere als Eiitschädigungsfordenmgen, insbesondere Privatforde
rungen der Angehörigen des Kriegsgegners (D und ö X/IV Anhang § 4)
im Wirtschaftskriege nicht begründet. Noch weniger hat mit der Ent
schädigung für die Folgen des privatwirtschaftlichen Kampfes die ur
sprünglich verlangte Haftung des deutschen und altösterreichischen
Privatvermögens für die Privatforderungen der Staatsangehörigen der
mit Deutschland oder Österreich verbündeten Staaten zu tun.
Darauf haben auch die AÄM in ihrer Antwort vom 16. Juni 1919 ver
zichtet.
Was die von den AAM in den Friedensverträgen durchgesetzte G e-
samthaftung Deutschlands, bzw. Österreichs für alle von dem
ehemaligen V i e r b u n d verursachten Kriegsschäden anlangt, so kann
sie nur hinsichtlich der Schäden am Privateigentum der AAM durch den
Angriff zur See rechtlich anerkannt werden, weil die militärische Front
des Vierbundes allerdings eine einheitliche war. Dagegen ist der privat-
wirtschaftliche Kampf von den Mitgliedern des Vierbundes selb
ständig geführt worden und kann nur die pfandrechtliche Haftung
des Auslandsbesitzes jedes Verbündeten für die von i h m verursachten
Privatschäden rechtlich anerkannt werden. Es ist daher eine Verletzung
des Grundsatzes der Verantwortlichkeit, wenn die Überschüsse aus den
Nettoergebnissen der Liquidation deutschen und altösterreichischen Eigen
tums und der Barguthaben deutscher und altösterreichischer Staats
angehöriger nach Befriedigung der Ersatzansprüche aus dem privatwirt
schaftlichen Kampfe zur allgemeinen Wiedergutmachung verwendet
werden (D Art. 297 h 1 u. 2, 243; ö Art. 249 h 1 u. 2, 189).
Es ist eine weitere Folge der mangelnden Unterscheidung zwischen
dem militärischen und dem wirtschaftlichen Kriege, daß die Waffenstill
stände vom 3. bzw. 11. November 1918 sich nur auf die Einstellung der
militärischen Feindseligkeiten bezogen. An und für sich kann nicht
zugegeben werden, daß, wie die Note der deutschen Delegation vom
22. Mai 1919 ausführt, mit der Einstellung der Feindseligkeiten an den
militärischen Fronten auch der privatwirtschaftliche Kampf sein Ende
genommen hat und alle erst nach Abschluß des Waffenstillstandes ge
troffenen privatwirtschaftlichen Karapfmaßregeln rechtswidrig sind, weil
sie eine Fortsetzung der Feindseligkeiten bedeuten. Nur soweit der Wirt-