Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne. 
Sieg seine Angehörigen mit ihrer Privatwirtschaft und insbesondere mit 
ihrem Privatbesitz im feindlichen Ausland eingetreten sind, deren Ent 
schädigung aus öffentlichen Mitteln übernimmt (D Art. 297 i, 260; 
ö Art. 249 j, 211). Immerhin bedeutet die rücksichtslose Folgerichtigkeit 
bei Inanspruchnahme der privaten Vermögen eine schwere Schädigung 
der gesamten Weltwirtschaft, aus der nicht mit einem Schlage der Anteil 
Deutschlands und Altösterreichs ausgeschieden werden kann. 
Dagegen ist die Haftung des Privatvermögens im Auslande für 
andere als Eiitschädigungsfordenmgen, insbesondere Privatforde 
rungen der Angehörigen des Kriegsgegners (D und ö X/IV Anhang § 4) 
im Wirtschaftskriege nicht begründet. Noch weniger hat mit der Ent 
schädigung für die Folgen des privatwirtschaftlichen Kampfes die ur 
sprünglich verlangte Haftung des deutschen und altösterreichischen 
Privatvermögens für die Privatforderungen der Staatsangehörigen der 
mit Deutschland oder Österreich verbündeten Staaten zu tun. 
Darauf haben auch die AÄM in ihrer Antwort vom 16. Juni 1919 ver 
zichtet. 
Was die von den AAM in den Friedensverträgen durchgesetzte G e- 
samthaftung Deutschlands, bzw. Österreichs für alle von dem 
ehemaligen V i e r b u n d verursachten Kriegsschäden anlangt, so kann 
sie nur hinsichtlich der Schäden am Privateigentum der AAM durch den 
Angriff zur See rechtlich anerkannt werden, weil die militärische Front 
des Vierbundes allerdings eine einheitliche war. Dagegen ist der privat- 
wirtschaftliche Kampf von den Mitgliedern des Vierbundes selb 
ständig geführt worden und kann nur die pfandrechtliche Haftung 
des Auslandsbesitzes jedes Verbündeten für die von i h m verursachten 
Privatschäden rechtlich anerkannt werden. Es ist daher eine Verletzung 
des Grundsatzes der Verantwortlichkeit, wenn die Überschüsse aus den 
Nettoergebnissen der Liquidation deutschen und altösterreichischen Eigen 
tums und der Barguthaben deutscher und altösterreichischer Staats 
angehöriger nach Befriedigung der Ersatzansprüche aus dem privatwirt 
schaftlichen Kampfe zur allgemeinen Wiedergutmachung verwendet 
werden (D Art. 297 h 1 u. 2, 243; ö Art. 249 h 1 u. 2, 189). 
Es ist eine weitere Folge der mangelnden Unterscheidung zwischen 
dem militärischen und dem wirtschaftlichen Kriege, daß die Waffenstill 
stände vom 3. bzw. 11. November 1918 sich nur auf die Einstellung der 
militärischen Feindseligkeiten bezogen. An und für sich kann nicht 
zugegeben werden, daß, wie die Note der deutschen Delegation vom 
22. Mai 1919 ausführt, mit der Einstellung der Feindseligkeiten an den 
militärischen Fronten auch der privatwirtschaftliche Kampf sein Ende 
genommen hat und alle erst nach Abschluß des Waffenstillstandes ge 
troffenen privatwirtschaftlichen Karapfmaßregeln rechtswidrig sind, weil 
sie eine Fortsetzung der Feindseligkeiten bedeuten. Nur soweit der Wirt-
	        
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